RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2021/12/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

ArbVG §29
ArbVG §96
BDG 1979 §38 Abs3
BDG 1979 §48
BDG 1979 §49
PBVG 1996 §73 Abs2 Z2
PTSG 1996 §17a Abs9
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0091 E 3. Oktober 2018 RS 5 (hier ohne den Judikaturhinweis)

Stammrechtssatz

Maßnahmen der Dienstbehörde (bzw. Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber) sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Inwieweit der Abschluss einer solcherart unwirksamen Vereinbarung Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfte, ist nicht nachvollziehbar (für den Fall, dass es sich um eine Individualvereinbarung mit der Österreichischen Post AG (und nicht mit dem Bund als Dienstgeber) handeln sollte, vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; auch diesfalls wäre eine Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120015.L03

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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