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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG ist das VwG gehalten, die von ihm anzuwendenden Gesetzesvorschriften bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim VfGH anzufechten. Mit der Behauptung, dass dazu Rechtsprechung des VwGH fehle (vgl. zB VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002; 27.3.2019, Ro 2017/10/0004), vermag die Zulässigkeitsbegründung der Revision, in der nicht näher konkretisiert wird, inwiefern das VwG verfassungsrechtliche Bedenken hätte haben müssen, eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen.Nach Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG ist das VwG gehalten, die von ihm anzuwendenden Gesetzesvorschriften bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim VfGH anzufechten. Mit der Behauptung, dass dazu Rechtsprechung des VwGH fehle vergleiche zB VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002; 27.3.2019, Ro 2017/10/0004), vermag die Zulässigkeitsbegründung der Revision, in der nicht näher konkretisiert wird, inwiefern das VwG verfassungsrechtliche Bedenken hätte haben müssen, eine Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120002.L03Im RIS seit
20.09.2021Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021