TE Vwgh Beschluss 2021/8/24 Ra 2020/21/0207

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Veröffentlicht am 24.08.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
FrPolG 2005 §57
VwGG §26 Abs3
VwGG §34
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R P R, vertreten durch Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019, W220 1425336-5/2E, betreffend Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R P R, vertreten durch Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019, W220 1425336-5/2E, betreffend Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber beantragte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 (zur Post gegeben am 3. Juni 2020) die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020 stattgegeben.

2        Dem Antrag waren eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses vom 23. Oktober 2019, zugestellt am 24. Oktober 2019, und der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2020, E 545/2020-5, beigelegt, mit dem die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2020, W220 1425336-4/7E, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war. Das zuletzt genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005. Hingegen wurde gegen das nunmehr angefochtene Erkenntnis betreffend Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG nach Auskunft des Verfassungsgerichtshofes keine Beschwerde erhoben.Dem Antrag waren eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses vom 23. Oktober 2019, zugestellt am 24. Oktober 2019, und der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2020, E 545/2020-5, beigelegt, mit dem die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2020, W220 1425336-4/7E, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war. Das zuletzt genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Hingegen wurde gegen das nunmehr angefochtene Erkenntnis betreffend Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG nach Auskunft des Verfassungsgerichtshofes keine Beschwerde erhoben.

3        Ausgehend von diesem vom Revisionswerber unbestrittenen Sachverhalt - die vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt - wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 27. Mai 2020 zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das (wie erwähnt am 24. Oktober 2019 zugestellte) angefochtene Erkenntnis nicht innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gestellt, sodass die Rechtsfolge des § 26 Abs. 3 VwGG, wonach im Fall der Stattgebung eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags der (neuerliche) Lauf der Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginnt, nicht eintreten konnte.Ausgehend von diesem vom Revisionswerber unbestrittenen Sachverhalt - die vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt - wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 27. Mai 2020 zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das (wie erwähnt am 24. Oktober 2019 zugestellte) angefochtene Erkenntnis nicht innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gestellt, sodass die Rechtsfolge des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG, wonach im Fall der Stattgebung eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags der (neuerliche) Lauf der Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginnt, nicht eintreten konnte.

4        Die Revision erweist sich daher als verspätet und war gemäß § 34 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher als verspätet und war gemäß Paragraph 34, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 24. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210207.L00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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