TE Vwgh Erkenntnis 2021/8/24 Ra 2019/21/0286

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Veröffentlicht am 24.08.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2019, W119 2149097-1/29E, betreffend Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: B M, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2019, W119 2149097-1/29E, betreffend Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: B M, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Die 1993 geborene Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Mongolei, gelangte ihren Angaben zufolge Anfang Juli 2015 nach Österreich und stellte hier Ende August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem sprach es (von Amts wegen) aus, dass der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Mitbeteiligten in die Mongolei zulässig sei, und setzte schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte III. und IV.).Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem sprach es (von Amts wegen) aus, dass der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Mitbeteiligten in die Mongolei zulässig sei, und setzte schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).

3        Die dagegen erhobene Beschwerde zog die Mitbeteiligte - nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 8. Oktober 2018 und am 7. August 2019 eine Verhandlung durchgeführt hatte - in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wieder zurück. Hinsichtlich des übrigen, aufrechterhaltenen Teils der Beschwerde gab ihr das BVwG Folge und sprach aus, dass in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen werde, eine Rückkehrentscheidung [gegen die Mitbeteiligte] sei gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligten gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9 und 10 Integrationsgesetz der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde (Spruchpunkt A.II.). Unter einem wurde vom BVwG noch das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 8. Februar 2017 eingestellt (Spruchpunkt A.I.) und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde zog die Mitbeteiligte - nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 8. Oktober 2018 und am 7. August 2019 eine Verhandlung durchgeführt hatte - in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wieder zurück. Hinsichtlich des übrigen, aufrechterhaltenen Teils der Beschwerde gab ihr das BVwG Folge und sprach aus, dass in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen werde, eine Rückkehrentscheidung [gegen die Mitbeteiligte] sei gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 54, und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraphen 9, und 10 Integrationsgesetz der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde (Spruchpunkt A.II.). Unter einem wurde vom BVwG noch das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 8. Februar 2017 eingestellt (Spruchpunkt A.I.) und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Gegen den Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:

5        Die Amtsrevision erweist sich - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.Die Amtsrevision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.

6        Zur Zulässigkeit der Amtsrevision macht das BFA im Sinne des Begründungserfordernisses nach § 28 Abs. 3 VwGG (zusammengefasst) geltend, es liege keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, dass trotz des Aufenthalts der Mitbeteiligten von (erst) ca. vier Jahren das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung von der Integration der Mitbeteiligten überwogen werden würde. Das BVwG sei im Rahmen der diesbezüglichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003) abgewichen, indem es bei der Interessenabwägung insbesondere dem Kriterium des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen habe.Zur Zulässigkeit der Amtsrevision macht das BFA im Sinne des Begründungserfordernisses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (zusammengefasst) geltend, es liege keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, dass trotz des Aufenthalts der Mitbeteiligten von (erst) ca. vier Jahren das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung von der Integration der Mitbeteiligten überwogen werden würde. Das BVwG sei im Rahmen der diesbezüglichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003) abgewichen, indem es bei der Interessenabwägung insbesondere dem Kriterium des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen habe.

7        Der Amtsrevision ist im Ergebnis darin zu folgen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bei der Frage, ob die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellt, auch bei einem Aufenthalt von vier Jahren in Österreich noch darauf abgestellt hat, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 7; VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440, Rn. 13, jeweils mwN).Der Amtsrevision ist im Ergebnis darin zu folgen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bei der Frage, ob die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellt, auch bei einem Aufenthalt von vier Jahren in Österreich noch darauf abgestellt hat, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt vergleiche , etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 7; VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440, Rn. 13, jeweils mwN).

8        Nun wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt, dass die unbescholtene Mitbeteiligte - wie das BVwG ins Treffen führte - besondere Anstrengungen gezeigt hat, sich in Österreich sprachlich, beruflich und sozial zu integrieren, und zwar insbesondere in Form der Erlangung von sehr guten Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 mit entsprechender Prüfung im Oktober 2017, der erfolgreichen Absolvierung der Übergangsstufe an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, der Zusage für einen Schulplatz in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe, eine von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängige bedingte Zusage für einen Lehrplatz als Restaurantfachfrau in einem Kurhaus, der Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einem Verein sowie Initiatorin eines Projektes für Asylwerber, Absolvierung einer Schulung zur Dolmetscherinnenausbildung und von mehreren durch Unterstützungsschreiben bestätigten Bekanntschaften. Allerdings besteht insgesamt trotzdem noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden kann und der Mitbeteiligten allein wegen ihrer Integrationsbemühungen - ungeachtet des bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im August 2019 noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihr nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, jeweils mwN).Nun wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt, dass die unbescholtene Mitbeteiligte - wie das BVwG ins Treffen führte - besondere Anstrengungen gezeigt hat, sich in Österreich sprachlich, beruflich und sozial zu integrieren, und zwar insbesondere in Form der Erlangung von sehr guten Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 mit entsprechender Prüfung im Oktober 2017, der erfolgreichen Absolvierung der Übergangsstufe an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, der Zusage für einen Schulplatz in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe, eine von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängige bedingte Zusage für einen Lehrplatz als Restaurantfachfrau in einem Kurhaus, der Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einem Verein sowie Initiatorin eines Projektes für Asylwerber, Absolvierung einer Schulung zur Dolmetscherinnenausbildung und von mehreren durch Unterstützungsschreiben bestätigten Bekanntschaften. Allerdings besteht insgesamt trotzdem noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden kann und der Mitbeteiligten allein wegen ihrer Integrationsbemühungen - ungeachtet des bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im August 2019 noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihr nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche , zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, jeweils mwN).

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt (vgl. auch dazu VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 9), es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. dazu auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033, Rn. 23, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt vergleiche , auch dazu VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 9), es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche , dazu auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033, Rn. 23, mwN).

10       Bei seiner nach Art. 8 EMRK vorgenommen Interessenabwägung bewegte sich das BVwG - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im August 2019 - nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze, weshalb das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Bei seiner nach Artikel 8, EMRK vorgenommen Interessenabwägung bewegte sich das BVwG - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im August 2019 - nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze, weshalb das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

11       Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung an die Mitbeteiligte nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 3 VwGG).Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung an die Mitbeteiligte nicht in Betracht vergleiche , Paragraph 47, Absatz 3, VwGG).

Wien, am 24. August 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210286.L00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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