TE Vwgh Beschluss 2021/8/31 Ra 2021/16/0048

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R AG in W, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2021, Zl. W101 2209816-1/3E, betreffend Zeugengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ab und bestätigte im selben Spruchpunkt die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        Der Zeuge - so die wesentliche Begründung - habe mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Er habe bescheinigt, dass ihm durch die Teilnahme an der Verhandlung mangels Ausführung einer bereits beauftragten Beratungstätigkeit für diesen Tag tatsächlich Einkommen in näher bezeichneter Höhe entgangen sei. Somit erweise sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG in diesem Ausmaß zuzusprechen, als rechtens. Der Zeuge - so die wesentliche Begründung - habe mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Er habe bescheinigt, dass ihm durch die Teilnahme an der Verhandlung mangels Ausführung einer bereits beauftragten Beratungstätigkeit für diesen Tag tatsächlich Einkommen in näher bezeichneter Höhe entgangen sei. Somit erweise sich die Ansicht der belangten Behörde, dem Zeugen eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG in diesem Ausmaß zuzusprechen, als rechtens.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer solchen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer solchen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision sehr wohl vorliegen würden. Wörtlich trägt die Revisionswerberin weiter vor: „Insbesondere weicht das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - wie nachstehend im Rahmen der Ausführung der Revision darzustellen ist - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Entschädigung für Zeitversäumnis auch vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 GebAG umfasst ist.“ In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision sehr wohl vorliegen würden. Wörtlich trägt die Revisionswerberin weiter vor: „Insbesondere weicht das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - wie nachstehend im Rahmen der Ausführung der Revision darzustellen ist - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Entschädigung für Zeitversäumnis auch vom Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz 2, GebAG umfasst ist.“

6        Mit diesen Ausführungen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. Mit diesen Ausführungen wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan.

7        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2019/16/0049, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 17.3.2021, Ra 2019/16/0049, mwN).

8        Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0068, mwN). Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um diesem Erfordernis zu entsprechen (vgl. etwa VwGH 7.7.2021, Ra 2021/05/0106; 28.11.2019, Ra 2019/07/0066; 9.10.2019, Ra 2019/17/0091, jeweils mwN).Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0068, mwN). Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um diesem Erfordernis zu entsprechen vergleiche , etwa VwGH 7.7.2021, Ra 2021/05/0106; 28.11.2019, Ra 2019/07/0066; 9.10.2019, Ra 2019/17/0091, jeweils mwN).

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11       Von der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 31. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160048.L00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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