TE Vwgh Beschluss 2021/9/1 So 2021/03/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs6
VwGG §61
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des G S in T, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In seiner Eingabe vom 29. Juni 2021 bezieht sich der Einschreiter auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden war (Ra 2021/03/0088-2). Der Einschreiter wendet sich in seinem Schreiben gegen das Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, das der Anordnung des § 14 Abs. 2 VwGG entsprechend ohne Senatsbeschluss über den Verfahrenshilfeantrag entschieden hat, und bringt im Ergebnis zum Ausdruck, dass er eine neuerliche Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag begehrt („Ich rechne daher mit Befürwortung meiner Anliegen und einer rechtsfreundlichen Vertretung.“).In seiner Eingabe vom 29. Juni 2021 bezieht sich der Einschreiter auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden war (Ra 2021/03/0088-2). Der Einschreiter wendet sich in seinem Schreiben gegen das Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, das der Anordnung des Paragraph 14, Absatz 2, VwGG entsprechend ohne Senatsbeschluss über den Verfahrenshilfeantrag entschieden hat, und bringt im Ergebnis zum Ausdruck, dass er eine neuerliche Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag begehrt („Ich rechne daher mit Befürwortung meiner Anliegen und einer rechtsfreundlichen Vertretung.“).

2        Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einschreiter damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Verfahrenshilfe anstrebt oder ob die Eingabe als Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe anzusehen ist, da Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, grundsätzlich endgültig sind und keiner weiteren Überprüfung unterliegen, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist (vg. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).

3        Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030011.X00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten