TE Vwgh Beschluss 2021/9/3 Ra 2021/22/0165

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
FNG 2014
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029
NAG 2005 §44b idF 2009/I/029
VwGG §34 Abs1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/22/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache 1. der S B, und 2. des T S, beide vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich 1. vom 23. März 2021, Zl. LVwG-751255/2/BP/BD (betreffend die Erstrevisionswerberin), und 2. vom 25. März 2021, Zl. LVwG-751256/2/BP/BD (betreffend den Zweitrevisionswerber), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Erstrevisionswerberin (Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers, beide sind Staatsangehörige der Mongolei) verfügte seit dem Jahr 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die in der Folge zweimal verlängert wurde. Am 18. September 2020 stellte sie einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG. Der Zweitrevisionswerber stellte am selben Tag einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG.Die Erstrevisionswerberin (Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers, beide sind Staatsangehörige der Mongolei) verfügte seit dem Jahr 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die in der Folge zweimal verlängert wurde. Am 18. September 2020 stellte sie einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG. Der Zweitrevisionswerber stellte am selben Tag einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG.

2        Mit Bescheiden jeweils vom 5. Februar 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (belangte Behörde) die Anträge der revisionswerbenden Parteien ab. Da die Erstrevisionswerberin keinen Studienerfolgsnachweis erbracht habe, sei die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 NAG nicht erfüllt. Gestützt darauf verneinte die belangte Behörde auch hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung seiner (von seiner Mutter abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung.Mit Bescheiden jeweils vom 5. Februar 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (belangte Behörde) die Anträge der revisionswerbenden Parteien ab. Da die Erstrevisionswerberin keinen Studienerfolgsnachweis erbracht habe, sei die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 64, Absatz 2, NAG nicht erfüllt. Gestützt darauf verneinte die belangte Behörde auch hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung seiner (von seiner Mutter abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung.

3        Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 23. März 2021 und vom 25. März 2021 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es jeweils für unzulässig.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 23. März 2021 und vom 25. März 2021 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es jeweils für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Erstrevisionswerberin habe erstmals im Jahr 2017 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erhalten, sei aber erst im Wintersemester 2020/2021 zum ordentlichen Studium zugelassen worden. Die Erstrevisionswerberin erfülle daher - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG, wonach in den Fällen des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG (Absolvierung eines außerordentlichen Studiums) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ nur zulässig sei, wenn der Drittstaatsangehörige (neben der Erbringung des Studienerfolgsnachweises) spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG (zu einem ordentlichen Studium) nachweist. Auf Grund der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin sei beim Zweitrevisionswerber die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 69 Abs. 1 NAG nicht erfüllt. Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung seien weder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen. Das Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien könne daher in den rechtlichen Erwägungen keine Berücksichtigung finden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Erstrevisionswerberin habe erstmals im Jahr 2017 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erhalten, sei aber erst im Wintersemester 2020/2021 zum ordentlichen Studium zugelassen worden. Die Erstrevisionswerberin erfülle daher - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - nicht die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG, wonach in den Fällen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG (Absolvierung eines außerordentlichen Studiums) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ nur zulässig sei, wenn der Drittstaatsangehörige (neben der Erbringung des Studienerfolgsnachweises) spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (zu einem ordentlichen Studium) nachweist. Auf Grund der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin sei beim Zweitrevisionswerber die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, NAG nicht erfüllt. Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung seien weder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen. Das Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien könne daher in den rechtlichen Erwägungen keine Berücksichtigung finden.

4        Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diese Erkenntnisse zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2021, E 1729-1730/2021, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen (vgl. VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087, Pkt. 6.) - Zulässigkeitsbegründung bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Art. 8 EMRK, Art. 1 des BVG über die Rechte von Kindern und Art. 24 GRC unmittelbar anwendbare verfassungsrechtliche Bestimmungen darstellten, die bei jedem Hoheitsakt, der das Privat- und Familienleben bzw. das Kindeswohl beeinträchtige, unabhängig von der Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG zur Anwendung gelangten. Den angefochtenen Erkenntnissen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Kindeswohl bzw. mit dem Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien auseinandergesetzt hätte.In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen vergleiche , VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087, Pkt. 6.) - Zulässigkeitsbegründung bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Artikel 8, EMRK, Artikel eins, des BVG über die Rechte von Kindern und Artikel 24, GRC unmittelbar anwendbare verfassungsrechtliche Bestimmungen darstellten, die bei jedem Hoheitsakt, der das Privat- und Familienleben bzw. das Kindeswohl beeinträchtige, unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Anwendung gelangten. Den angefochtenen Erkenntnissen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Kindeswohl bzw. mit dem Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien auseinandergesetzt hätte.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie vorliegend eines ausreichenden Studienerfolgs - eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088, Rn. 9, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie vorliegend eines ausreichenden Studienerfolgs - eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen vergleiche , VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088, Rn. 9, mwN).

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit der Frage der Sachlichkeit des eingeschränkten Anwendungsbereiches des § 11 Abs. 3 NAG befasst und dabei keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit gesehen, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 NAG auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten (vgl. dazu VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; 19.2.2014, 2013/22/0177, Pkt. 4). Im zitierten Erkenntnis 2009/22/0169 hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, es bestehe für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 3 NAG deshalb keine Notwendigkeit, weil gemäß § 44b in Verbindung mit § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) ein Antrag auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gestellt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit der Frage der Sachlichkeit des eingeschränkten Anwendungsbereiches des Paragraph 11, Absatz 3, NAG befasst und dabei keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit gesehen, die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 3, NAG auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten vergleiche , dazu VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; 19.2.2014, 2013/22/0177, Pkt. 4). Im zitierten Erkenntnis 2009/22/0169 hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, es bestehe für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Paragraph 11, Absatz 3, NAG deshalb keine Notwendigkeit, weil gemäß Paragraph 44 b, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3, NAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) ein Antrag auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gestellt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten sei.

9        Diese Überlegungen sind auch auf die seit Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, geltende Rechtslage übertragbar, weil es den revisionswerbenden Parteien nunmehr offensteht, einen Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK gemäß dem (den Vorgängerbestimmungen der §§ 44b in Verbindung mit 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 nachgebildeten) § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu stellen (vgl. zur Herauslösung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG und zur Überführung in das 7. Hauptstück des AsylG 2005 RV 1803 BlgNR 24. GP 43 ff). Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher weiterhin keine Notwendigkeit, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen.Diese Überlegungen sind auch auf die seit Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geltende Rechtslage übertragbar, weil es den revisionswerbenden Parteien nunmehr offensteht, einen Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK gemäß dem (den Vorgängerbestimmungen der Paragraphen 44 b, in Verbindung mit 43 Absatz 2, bzw. 44 Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, nachgebildeten) Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu stellen vergleiche , zur Herauslösung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG und zur Überführung in das 7. Hauptstück des AsylG 2005 Regierungsvorlage 1803, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 43 ff). Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher weiterhin keine Notwendigkeit, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen.

10       Nichts Anderes gilt für die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken, weil die aus Art. 7 und 24 GRC resultierenden Rechte auch im Rahmen eines Verfahrens aufgrund eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfene unionsrechtliche Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.Nichts Anderes gilt für die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken, weil die aus Artikel 7 und 24 GRC resultierenden Rechte auch im Rahmen eines Verfahrens aufgrund eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfene unionsrechtliche Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

11       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

12       Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

13       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. September 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220165.L00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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