RS Vwgh 2021/9/3 Ra 2021/14/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der Unterscheidung zwischen tatsächlich geänderter - oder bloß neu beurteilter - Umstände kommt wesentliche Bedeutung zu. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fordert als Voraussetzung für die Beendigung des Schutzstatus einer Person, dass die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Somit geht dieser Tatbestand zunächst von einer nachhaltigen und erheblichen Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in dem Sinn aus, dass zuvor tatsächlich bestehende Umstände nun nicht mehr bestehen.Der Unterscheidung zwischen tatsächlich geänderter - oder bloß neu beurteilter - Umstände kommt wesentliche Bedeutung zu. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK fordert als Voraussetzung für die Beendigung des Schutzstatus einer Person, dass die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Somit geht dieser Tatbestand zunächst von einer nachhaltigen und erheblichen Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in dem Sinn aus, dass zuvor tatsächlich bestehende Umstände nun nicht mehr bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140108.L08

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten