TE Vwgh Beschluss 2021/9/3 Ra 2021/09/0183

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. April 2021, Zl. LVwG-700960/2/BP/NF, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit Erkenntnis vom 19. April 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2021 als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 19. April 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2021 als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        In weiterer Folge legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte Eingabe des Revisionswerbers vom 3. Juni 2021 als außerordentliche Revision gegen sein Erkenntnis vor.

3        Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, zu beheben. Ferner wurde der Revisionswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm - wenn er nicht imstande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten „Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe“ oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragsvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bewilligt werden könne. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber mit Schreiben vom 8. August 2021 eine weitere Eingabe, ohne jedoch den Anforderungen aus dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Insbesondere wurde weder ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt noch ein Vermögensbekenntnis vorgelegt. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nicht erfüllt.Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, Absatz eins, und 3 VwGG, zu beheben. Ferner wurde der Revisionswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm - wenn er nicht imstande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten „Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe“ oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragsvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bewilligt werden könne. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber mit Schreiben vom 8. August 2021 eine weitere Eingabe, ohne jedoch den Anforderungen aus dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Insbesondere wurde weder ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt noch ein Vermögensbekenntnis vorgelegt. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nicht erfüllt.

4        Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Übrigen auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0022, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Übrigen auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus vergleiche , VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0022, mwN).

6        Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 3. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090183.L00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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