TE Vwgh Beschluss 2021/9/6 So 2021/03/0013

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S H in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, betreffend Ablehnung der Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, des Hofrates Mag. Eder und der Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2021, Ra 2021/20/0247, wurde die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen, da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre. Dieser Beschluss wurde in einem Senat bestehend aus der Vorsitzenden Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, dem Hofrat Mag. Eder und der Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, getroffen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2021, Ra 2021/20/0247, wurde die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen, da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre. Dieser Beschluss wurde in einem Senat bestehend aus der Vorsitzenden Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, dem Hofrat Mag. Eder und der Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, getroffen.

2        Mit Schriftsatz vom 30. August 2021 stellt der Antragsteller nun einen Befangenheitsantrag und einen „Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung und Entscheidung“ betreffend die Rechtssache, die mit dem vorerwähnten Beschluss entschieden wurde.

3        In seinem Befangenheitsantrag führt der Antragsteller aus, der vorerwähnte Beschluss sei aus der Sicht der Revisionsvertreterin „nach den Kriterien des Staatshaftungsrechts denkunmöglich“ und begründe damit Befangenheit „der drei Entscheidungsträger“. Nach dem Urteil Sufi und Elmi des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe bei offenkundig drohender Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK vor der abschließenden Entscheidung von jeder staatlichen Behörde oder jedem staatlichen Gericht eine Aktualitätsprüfung stattzufinden. Es sei am 4. August 2021 klar gewesen, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative und damit keine Rückkehrentscheidung nach A gäbe. Der Verwaltungsgerichtshof könne sich damit auch nicht auf den Stichtag 18. Februar 2021 (Datum der mit der Revision angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) berufen „und einen hier bestens integrierten Lehrling offenkundig ins Messer der T laufen lassen.“ Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss von 18. August 2021, E 3115/2021-4, [in einem anderen Verfahren] aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Pressemitteilung dazu ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, dass mittelfristig eine Abschiebung nach A in Betracht komme. Es werde „daher die Befangenheit der drei mitwirkenden Richter des Senates 20 geltend gemacht wegen Verstoßes gegen Grundwerte der Republik und der Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention“.In seinem Befangenheitsantrag führt der Antragsteller aus, der vorerwähnte Beschluss sei aus der Sicht der Revisionsvertreterin „nach den Kriterien des Staatshaftungsrechts denkunmöglich“ und begründe damit Befangenheit „der drei Entscheidungsträger“. Nach dem Urteil Sufi und Elmi des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe bei offenkundig drohender Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK vor der abschließenden Entscheidung von jeder staatlichen Behörde oder jedem staatlichen Gericht eine Aktualitätsprüfung stattzufinden. Es sei am 4. August 2021 klar gewesen, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative und damit keine Rückkehrentscheidung nach A gäbe. Der Verwaltungsgerichtshof könne sich damit auch nicht auf den Stichtag 18. Februar 2021 (Datum der mit der Revision angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) berufen „und einen hier bestens integrierten Lehrling offenkundig ins Messer der T laufen lassen.“ Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss von 18. August 2021, E 3115/2021-4, [in einem anderen Verfahren] aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Pressemitteilung dazu ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, dass mittelfristig eine Abschiebung nach A in Betracht komme. Es werde „daher die Befangenheit der drei mitwirkenden Richter des Senates 20 geltend gemacht wegen Verstoßes gegen Grundwerte der Republik und der Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention“.

4        § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (VwGG), lautet:

„Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthaltenParagraph 31, (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

[...]

4.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. [...]“(2) Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 4,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. [...]“

5        Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131). Der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 [nunmehr: Z 4] VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei (vgl. VwGH 8.9.2011, 2011/03/0166).Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert vergleiche , etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen vergleiche , etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131). Der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, [nunmehr: Ziffer 4 ], VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei vergleiche , VwGH 8.9.2011, 2011/03/0166).

6        Die oben zitierte Begründung des Befangenheitsantrags stellt lediglich darauf ab, dass die - nicht namentlich genannten - „drei mitwirkenden Richter des Senates 20“ nach Ansicht des Antragstellers eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen hätten.

7        Damit gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen.Damit gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen.

8        Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 6. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030013.X00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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