TE Vwgh Beschluss 2021/9/6 Ra 2020/14/0388

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofrätinnen Mag. Schindler und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020, W163 2134326-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Da sein Aufenthalt illegal gewesen sei, sei er mangels Zukunftschancen geflohen.

2        Mit Bescheid vom 22. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.

8        Die Revision wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dem Revisionswerber stehe in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, deren Inanspruchnahme auch zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung auf die „Country Guidance: Afghanistan“ des EASO gestützt, die davon ausgehe, dass alleinstehenden Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative (u.a.) in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif offen stehe. Dabei übersehe das Verwaltungsgericht, dass EASO von dieser Einschätzung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnehme, die entweder außerhalb von Afghanistan geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben. Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen die amtswegigen Ermittlungspflichten vor, weil es keine näheren Feststellungen zu der vom Revisionswerber im Iran ausgeübten Berufstätigkeit getroffen habe. Weiters habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beschäftigt. Es hätte in diesem Zusammenhang eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative letztlich eine von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung im Einzelfall dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/01/0182, mwN).

10       Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, dass weder EASO (Leitfaden vom Juni 2018 und Juni 2019) noch UNHCR (Richtlinien vom 30. August 2018) von der Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen. Es entspricht zudem der - auch zu dieser Berichtslage ergangenen - Rechtsprechung, wonach es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/14/0292; 19.5.2020, Ra 2019/14/0599; 15.5.2020, Ra 2020/14/0176; 28.4.2020, Ra 2019/14/0121; jeweils mwN).

11       Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/14/0314, mwN). In der Rechtsprechung wurde auch bereits wiederholt festgehalten, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. auch VwGH 9.11.2020, Ra 2020/20/0373, mwN).

12       Das Bundesverwaltungsgericht traf im angefochtenen Erkenntnis sowohl die persönliche Situation des Revisionswerbers als auch die allgemeine Lage (Sicherheits- und Versorgungslage; Erreichbarkeit der genannten Städte; Auswirkungen der Covid-19-Pandemie) im Herkunftsstaat betreffende Feststellungen. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Revisionswerber als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut sei, die Landessprache muttersprachlich beherrsche, über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Arbeiter in einer Plastikfabrik verfüge, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe, fallbezogen mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte bei seiner Beurteilung auch ausdrücklich den Umstand, dass der Revisionswerber im Iran aufgewachsen sei und in den genannten afghanischen Städten über kein soziales Netzwerk verfüge.

13       Soweit die Revision Feststellungsmängel und einen Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflichten in Bezug auf die Berufserfahrungen des Revisionswerbers als Zulassungsgründe ins Treffen führt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 30.3.2021, Ra 2020/14/0148, mwN).

14       Eine derartige Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit der vermissten näheren Auseinandersetzung mit der Berufstätigkeit des Revisionswerbers im Iran nicht zu entnehmen. Es wird nicht dargetan, welche konkreten Feststellungen hätten getroffen werden können, die zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätten führen können. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt zudem einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2020/14/0077 bis 0081, mwN). Dies zeigt die Revision fallbezogen nicht auf.

15       Soweit die Zulässigkeitsbegründung das Unterbleiben einer weiteren Verhandlung trotz Heranziehung aktualisierter Länderberichte rügt, gelingt es ihr nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun (vgl. zum Erfordernis der Relevanz bei Behauptung eines derartigen Mangels - auch im Anwendungsbereich von Art. 47 GRC bzw. von Art. 6 EMRK - VwGH 19.5.2020, Ra 2019/14/0328, mwN).

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140388.L00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten