RS Vwgh 2021/9/8 Ro 2020/20/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §48 Abs1 Z2
VwGG §49 Abs1
VwGG §56 Abs1

Rechtssatz

Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind in der VwGH-AufwandersatzV 2014 gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG). Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: der Auslagen für die Herstellung einer Übersetzung und Dolmetschtätigkeiten) ist nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020200003.J01

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten