TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/9 B417/93, B418/93, B419/93, B420/93, B421/93, B422/93, B423/93, B424/93,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.1995
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8050 Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des 2. Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie des §11 und §14 Sbg UmweltfondsG mit E v 07.12.94, G101/94 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 15.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen, gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern bzw. beschwerdeführenden Gesellschaften Teilbeträge der Stromerzeugungsabgabe (teilweise zuzüglich Säumniszuschläge) für das Jahr 1992 bzw. 1993 vorgeschrieben bzw. die Verpflichtung festgestellt, daß die Stromerzeugungsabgabe zu entrichten ist. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch die bekämpften Bescheide wegen Anwendung des - ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen - Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, in ihren Rechten sowie zum Teil auch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit ihres Eigentums verletzt.römisch eins. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen, gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern bzw. beschwerdeführenden Gesellschaften Teilbeträge der Stromerzeugungsabgabe (teilweise zuzüglich Säumniszuschläge) für das Jahr 1992 bzw. 1993 vorgeschrieben bzw. die Verpflichtung festgestellt, daß die Stromerzeugungsabgabe zu entrichten ist. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch die bekämpften Bescheide wegen Anwendung des - ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen - Salzburger Umweltfondsgesetzes, Landesgesetzblatt 50 aus 1992,, in ihren Rechten sowie zum Teil auch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit ihres Eigentums verletzt.

2. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde stellt in ihren Gegenschriften fest, daß "ihrer Rechtsauffassung nach sämtliche ... geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Salzburger Umweltfondsgesetzes nicht begründet" seien.

3. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes nahm das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu den in den Beschwerden dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Salzburger Umweltfondsgesetzes Stellung.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß dieser Verfahren am 10. März 1994 von Amts wegen beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des 2. Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie der §§11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, G 101/94 ua., hat er diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß dieser Verfahren am 10. März 1994 von Amts wegen beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des 2. Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie der §§11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, G 101/94 ua., hat er diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung der bekämpften Bescheide eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils

S 2.500,- enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B417.1993

Dokumentnummer

JFT_10049691_93B00417_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten