TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/19 W184 2241979-1

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Entscheidungsdatum

19.05.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §39 Abs1
BFA-VG §39 Abs3
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
NAG §55 Abs3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W184 2241979-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2021 (Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte gemäß § 39 BFA-VG), Zl. PAD/21/477873, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig ist.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist ukrainischer Staatsangehöriger und seit dem 24.01.2017 als Ehemann einer polnischen Staatsbürgerin in Österreich bis zum 24.01.2022 aufenthaltsberechtigt. Er ist seit dem 16.09.2016 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Bei der am 28.12.2016 in Österreich standesamtlich geschlossenen Ehe mit der polnischen Staatsbürgerin handelt es sich vermutlich um eine Aufenthaltsehe, zumal die geschiedene ukrainische Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nun mit dem geschiedenen polnischen Ehemann seiner polnischen Ehefrau verheiratet ist.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 30.09.2020, Zl. XXXX , zurückgewiesen mit der Begründung, dass die beschwerdeführende Partei wegen der eingegangenen Aufenthaltsehe nicht in den unionsrechtlichen Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts falle. Dieser Bescheid wurde vom VWG XXXX mit der Begründung ersatzlos behoben, dass diesem zuvor bereits eine Aufenthaltsberechtigungskarte faktisch ausgehändigt worden sei.

Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einem Ersuchen an die LPD XXXX um Hauserhebung, ob die beschwerdeführende Partei noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist, ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, weil er bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit seiner geschiedenen ukrainischen Ehefrau angetroffen worden war. Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts auch um Sicherstellung der Reisepässe der beiden gemäß § 39 BFA-VG.

Hierauf wurde am 04.04.2021 seitens der LPD XXXX um 8.30 Uhr an der Meldeadresse der beschwerdeführenden Partei eine fremdenpolizeiliche Erhebung durchgeführt, und dabei wurden dort beide geschiedenen ukrainischen Ehepartner angetroffen, welche sich jeweils mit ihren ukrainischen Reisepässen samt österreichischen Aufenthaltskarten auswiesen. Im Zuge dessen wurden der ukrainische Reisepass und die Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei gemäß § 39 BFA-VG auftragsgemäß sichergestellt und eine Bestätigung darüber ausgehändigt. Die am selben Tag durchgeführte polizeiliche Kontrolle an der Meldeadresse der geschiedenen ukrainischen Ehegattin der beschwerdeführenden Partei ergab, dass die polnische Ehefrau der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit dem geschiedenen polnischen Ehemann dort angetroffen wurde.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 gab die anwaltliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei bei der LPD XXXX ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Rückgabe des Reisepasses und der Aufenthaltskarte der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung, dass diese Dokumente für die Erfüllung der Ausweispflicht in Österreich unerlässlich seien und dass die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG nur solange zulässig sei, bis sie nicht mehr benötigt würden.

Am 29.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei ein. Geltend gemacht wurde die Verletzung subjektiver Rechte, u. a. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 BFA-VG. Die Bestimmungen der §§ 39 und 47 BFA-VG könnten die Abnahme unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Der Reisepass sei weder als Beweismittel für einen rechtswidrigen Aufenthalt noch für eine Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geeignet, weil weder daraus eine Integration ersichtlich sei noch dieser beim Untertauchen im Inland hilfreich sei, sondern dieser lediglich eine Ausreise aus Österreich ermögliche, womit aber das Ziel des Verfahrens bereits erreicht sei. Selbst für den Fall der Eignung dieser Maßnahme sei diese dennoch unverhältnismäßig, weil eine Kopie des Reisepasses ausreichend sei und die beschwerdeführende Partei nicht ihrer Möglichkeit berauben würde, sich auszuweisen. Nun könne er nicht mehr jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Beantragt werde, den zu Grunde liegenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln und die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären sowie der Behörde den Kostenersatz für die Beschwerde nach den in den Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bezughabenden Akt mit dem Bemerken vor, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen worden sei. Es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der Reisepass sei zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung sichergestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt: Den vorliegenden Aktenkopien, insbesondere der Sicherstellungsbestätigung vom 04.04.2021 zu Zl. PAD/21/477873, ist die vorläufige Sicherstellung des gültigen ukrainischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mit der Nummer XXXX zu entnehmen. Die gegenständliche Sicherstellungsbestätigung selbst weist keine über den zitierten Text „Bestätigung über Sicherstellung i. S. d. § 39 BFA-VG“ hinausgehende Begründung auf. Die Gründe, aus denen die angefochtene Sicherstellung als notwendig erachtet wurde, liegen in der angenommenen Aufenthaltsehe bzw. dem dadurch begründeten unberechtigten Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet und ergeben sich aus dem der Maßnahme zu Grunde liegenden Erhebungsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021. Dem dort ebenfalls erbetenen Bericht ist außerdem zu entnehmen, dass einerseits die beschwerdeführende Partei an seiner Meldeadresse mit seiner geschiedenen ukrainischen Ehefrau angetroffen wurde und andererseits seine polnische Ehefrau gemeinsam mit dem polnischen Ehemann seiner Exgattin angetroffen wurde, weshalb vom Vorliegen von (zwei) Aufenthaltsehen ausgegangen und u. a. der Reisepass der beschwerdeführenden Partei sichergestellt wurde.

Die zur Aufenthaltsbeendigung samt Einreiseverbot eingeleiteten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben sich unzweifelhaft aus dem betreffenden Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der Aktenvorlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       …

2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.       …

4.       …

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

§ 39 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen …

(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen XXIV. GP, „entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern … Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“

In diesem Sinne stellt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits ab.

§ 55 NAG (Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate) lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Nach dem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Aufenthaltsehe waren die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung der beschwerdeführenden Partei nie gegeben (§ 55 Abs. 3 NAG). Zur Sicherung der notwendigen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung und Erlassung eines EU-weit gültigen Einreiseverbotes erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses und der Aufenthaltskarte im vorliegenden Fall als gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Zur Verhinderung einer Weiterreise bzw. des Untertauchens in anderen EU-Staaten erscheint die Sicherstellung der Dokumente gemäß § 39 BFA-VG daher - bis zur durchsetzbaren Abschiebung in den Herkunftsstaat - als notwendig und auch angemessen.

Über den ausdrücklichen Antrag, der belangten Behörde die Rückstellung des Reisepasses aufzuerlegen, ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 Rn. 11-12, nicht abzusprechen.

Zu den beantragten Kosten:

§ 35 VwGVG lautet:

§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6.       Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7.       Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Die beschwerdeführende Partei ist, weil die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hatte, die unterlegene Partei und hat daher die Kosten zu tragen. Die belangte Behörde ist somit die obsiegende Partei. Sie stellte keinen Kostenantrag. Der beschwerdeführenden Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsehe Befehls- und Zwangsgewalt Beweismittel Kostenersatz - Antrag Maßnahmenbeschwerde Rechtmäßigkeit Reisedokument Scheinehe Sicherstellung Untertauchen vorläufige Maßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W184.2241979.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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