TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 W249 2240997-1

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Veröffentlicht am 11.06.2021
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Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §33 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W249 2240997-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weiteren Personen leben.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

?        Studienbestätigung der Beschwerdeführerin

?        Lohnzettel betreffend die Beschwerdeführerin

?        Meldebestätigung der Beschwerdeführerin

?        Schreiben der belangten Behörde vom XXXX über die Rundfunkgebühren-Vorschreibung XXXX mit der handschriftlichen Anmerkung „Befreiung?“

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Aktuelle Anspruchsgrundlage Z.B: Studienbeihilfe. Weitere Einkünfte von XXXX . 

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, folgende weitere Unterlagen an die belangte Behörde:

XXXX Handschriftliche Notiz auf dem „Deckblatt Nachreichung von Unterlagen“: „gering. Beschäftigt € XXXX mtl.[,] keine weiteren Einkünfte[,] keine Studienbeihilfe[,] keine Unterhaltszahlungen der Eltern[,] Familienbeihilfe auf Kto XXXX

?        Weitere Lohnzettel betreffend die Beschwerdeführerin

?        Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom XXXX

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Gesetzlicher Anspruch (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung, Studienbeihilfe) für eine Gebührenbefreiung wurde nicht nachgereicht.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der erklärt wurde, dass fristgerecht Lohnzettel, Jahreslohnzettel, der Bezug der Familienbeihilfe, Studienbestätigung und Meldebestätigung übermittelt worden seien. Neben der geringfügigen Beschäftigung seien keine weiteren Einkünfte vorhanden, Studienbeihilfe sei nicht beantragt worden. Es sei nicht schlüssig, welche Unterlagen noch benötigt würden, um eine Gebührenbefreiung zu erhalten.

Der Beschwerde waren weitere Lohnzettel, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, eine Studienbestätigung und eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin angeschlossen.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Sie machte dabei geltend, Bezieherin von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz zu sein. Weiters gab sie an, dass an antragsgegenständlicher Adresse keine weitere Person wohnhaft sei.

Dem Antragsformular waren eine Studienbestätigung, Lohnzettel und Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX über die Rundfunkgebühren-Vorschreibung XXXX mit der handschriftlichen Anmerkung „Befreiung?“ angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen ihrer Anspruchsberechtigung und aller ihrer Bezüge hin und forderte diese konkret auf: „Aktuelle Anspruchsgrundlage Z.B: Studienbeihilfe. Weitere Einkünfte von XXXX .“ 

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, eine handschriftliche Notiz auf dem „Deckblatt Nachreichung von Unterlagen“: „gering. Beschäftigt € XXXX mtl.[,] keine weiteren Einkünfte[,] keine Studienbeihilfe[,] keine Unterhaltszahlungen der Eltern[,] Familienbeihilfe auf Kto XXXX “, weitere Lohnzettel betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom XXXX .

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Gesetzlicher Anspruch (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung, Studienbeihilfe) für eine Gebührenbefreiung wurde nicht nachgereicht.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der erklärt wurde, dass fristgerecht Lohnzettel, Jahreslohnzettel, der Bezug der Familienbeihilfe, Studienbestätigung und Meldebestätigung übermittelt worden seien. Neben der geringfügigen Beschäftigung seien keine weiteren Einkünfte vorhanden, Studienbeihilfe sei nicht beantragt worden. Es sei nicht schlüssig, welche Unterlagen noch benötigt würden, um eine Gebührenbefreiung zu erhalten.

Der Beschwerde waren weitere Lohnzettel, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, eine Studienbestätigung und eine Meldebestätigung angeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung des erforderlichen Nachweises eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. So übermittelte sie insbesondere keinen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis einer Anspruchsgrundlage sowie ihrer aktuellen Bezüge nachzureichen, mit dem Zusatz „Aktuelle Anspruchsgrundlage Z.B: Studienbeihilfe. Weitere Einkünfte von XXXX .“ Die belangte Behörde setzte dafür eine – angemessene – Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

Dieses Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ist mit XXXX datiert, der frühestmögliche Zustelltermin war daher (unter Beachtung des Postlaufs) der XXXX . Die zweiwöchige Verbesserungsfrist endete demnach am XXXX – eine Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde hätte an diesem Tag nach § 33 Abs. 3 AVG noch fristwahrend stattfinden können. Daraus folgt, dass der Bescheid (am XXXX ) während noch offener Verbesserungsfrist erlassen wurde. Die belangte Behörde belastete den bekämpften Bescheid daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführerin übermittelte zwar, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, bereits weitere Unterlagen (wenngleich nach wie vor keinen Nachweis einer Anspruchsgrundlage), sie hätte aber innerhalb der noch offenen Verbesserungsfrist noch weitere Unterlagen an die belangte Behörde nachreichen können.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von einer Angehörigen iSd § 36a AVG erhoben.

3.5. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm. 17 und 18 mwN).

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wiederum als unerledigt zu betrachten, die belangte Behörde hat erneut über diesen Antrag zu entscheiden.

3.6. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, unter Ermittlung der Anspruchsgrundlage bzw. des Haushalts-Nettoeinkommens, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erfüllt.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berechnung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fristenlauf Fristenwahrung Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2240997.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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