RS Vwgh 2021/6/30 Ro 2017/15/0035

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

E3L E09301000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §205
BAO §205a
BAO §212a
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art183
62019CJ0844 CS VORAB

Rechtssatz

Die BAO kennt zwar keine allgemeine Verzinsung von Abgabenschulden, enthält sehr wohl aber mehrere Zinstatbestände, die dem Verwaltungsgerichtshof - solange der nationale Gesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen hat - in Verfahren beantragter Zinsen von Umsatzsteuer-Ansprüchen eine Rechtsanalogie zur Auflösung des derzeit bestehenden Normenkonflikts zwischen nationalem Recht und (nicht unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht erlauben. In entsprechender Anwendung des diesen Bestimmungen zu Grunde liegenden Regelungsprinzips besteht der vom Unternehmer geltend gemachte Zinsenanspruch für die durch eine Berufungsentscheidung für einen bestimmten Zeitraum entstandene Abgabengutschrift betreffend Umsatzsteuer zu Recht. Als Zinssatz legen sowohl § 205 als auch § 205a und § 212a BAO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fest. Dieser Zinssatz ist daher auch in Fällen der Verzinsung von Umsatzsteuer-Ansprüchen heranzuziehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0844 CS VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017150035.J08

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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