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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/15/0025 E 18. Dezember 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 48 BAO stellt es, wenn die in ihr normierten Rechtsvoraussetzungen vorliegen, in das Ermessen des Bundesministers für Finanzen, die dort vorgesehene Entsteuerung anzuordnen (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0115).Die Bestimmung des Paragraph 48, BAO stellt es, wenn die in ihr normierten Rechtsvoraussetzungen vorliegen, in das Ermessen des Bundesministers für Finanzen, die dort vorgesehene Entsteuerung anzuordnen vergleiche VwGH 14.3.1990, 89/13/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150042.L02Im RIS seit
17.09.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021