RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2021/15/0019

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs4

Rechtssatz

§ 245 Abs. 4 BAO regelt die Hemmung der Beschwerdefrist durch einen Fristverlängerungsantrag, die mit dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung endet somit auch in Fällen einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens mit dem Tag der Zustellung dieser Stattgabe an den Antragsteller. Die noch offene Restfrist geht in der vom Finanzamt gewährten verlängerten Frist auf. Sie ist daher auch nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge "übertragbar". Dies entspricht auch dem Zweck des § 245 Abs. 4 BAO. Die Hemmung der Beschwerdefrist in § 245 Abs. 4 BAO dient dem Schutz des Beschwerdeführers, weil ihm auch bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages jedenfalls noch die Restfrist zur Einbringung der Beschwerde zur Verfügung steht (Stoll, BAO-Kommentar 2527 f). Eines solchen Schutzes bedarf es bei einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens nicht, weil dem Beschwerdeführer in diesen Fällen ohnehin seitens der Behörde eine längere Frist für die Einbringung der Beschwerde gewährt wird. Wird vor Ablauf der verlängerten Frist ein erneuter Fristverlängerungsantrag gestellt und dieser vom Finanzamt abgewiesen, ist die noch offene Restfrist daher im Hinblick auf den der Abweisung zugrundeliegenden (letzten) Antrag zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150019.L02

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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