RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2020/15/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1
EStG 1988 §68 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0093 E 08.09.2021
Ra 2020/15/0114 E 09.07.2021

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 22. November 2018, Ra 2017/15/0025, und vom 20. Dezember 2018, Ra 2018/13/0001 keineswegs "hinsichtlich der erheblichen Abweichung in der Schätzung eine Grenze (‚mehr als das Doppelte') gesetzt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer geringeren Abweichung (iSv weniger als das Doppelte) eine Schwankungsbreite besteht, bei der an die Schätzungsbefugnis (des Bundesfinanzgerichtes) keine besonders erhöhten Anforderungen gestellt würden."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150123.L03

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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