RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2020/15/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1
EStG 1988 §68 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0093 E 08.09.2021
Ra 2020/15/0114 E 09.07.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/15/0025 E 22. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der im Rahmen des § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 vorzunehmenden "Angemessenheitsprüfung" wohnt ein Element der Schätzung inne. Es gibt also nicht den einen als angemessen zu beurteilenden absoluten oder im Verhältnis zum Bruttolohn mit einem bestimmten Prozentsatz zu bemessenden Zulagenbetrag. Eine Kürzung ist vorzunehmen, wenn die Abweichung erheblich ist, d. h. die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist. Die gegenständliche Schmutzzulage übersteigt die von anderen Kollektivvertragspartnern derselben Branche als angemessen betrachtete Zulage um mehr als das Doppelte. Eine derartige Abweichung ist erheblich und kann jedenfalls nicht mit dem - unter Außerachtlassung von vier Bundesländern mit niedrigerem Zulagensatz ermittelten - arithmetischen Mittel begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150123.L02

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten