RS Vwgh 2021/6/30 Ra 2019/15/0125

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §303 Abs1
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall haben die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe 746 € betragen. Der Betrag dieser Änderung ist nicht mehr als (absolut) geringfügig anzusehen. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die in Bezug auf die Wiederaufnahme vorzunehmende Ermessensübung nicht dem Gesetz entsprochen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150125.L07

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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