RS Vwgh 2021/9/2 Ra 2021/09/0095

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG AnlC
AuslBG §12a
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die in der vom VwG im Vorverfahren unaufgefordert übermittelten "Stellungnahme zur außerordentlichen Revision" nachgetragenen Überlegungen waren nicht geeignet, eine allenfalls fehlende Entscheidungsbegründung nachzutragen (vgl. VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0032; 27.7.2001, 2000/07/0013). Zudem ist für den VwGH auch nicht zu erkennen, weshalb das vorgelegte, auf die Einteilung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats Bezug nehmende Zeugnis eines Sprachinstituts zum Nachweis der in Anlage C zum AuslBG geforderten "Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)" im Verfahren gemäß § 12a AuslBG nicht ausreichen sollte (vgl. VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0032; 31.5.2012, 2012/09/0025).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090095.L01

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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