RS Lvwg 2021/7/7 LVwG-AV-338/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57 Abs2a

Rechtssatz

Mit der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a KFG 1967 wird der Fahrzeugzustand am Tag der Ausstellung des Gutachtens beurteilt und dokumentiert. Ob und inwieweit das Fahrzeug in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine positive wiederkehrende Begutachtung erfüllt hat, ist dabei nicht von Belang.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.338.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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