RS Lvwg 2021/7/13 LVwG-S-483/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2021

Norm

KFG 1967 §4 Abs2a
KFG 1967 §7 Abs1
KFG 1967 §14 Abs4
KFG 1967 §45
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Die Beförderung von Personen oder Gütern auf Probefahrten gem § 45 KFG ist insoweit zulässig, als dies der Charakter der Probefahrt erfordert oder zumindest insbesondere auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit zulässt. Bei Probefahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes kann auch ein schleppendes Fahrzeug mit einem Probefahrtkennzeichen versehen werden, sofern beim Abschleppen die übrigen Vorschriften eingehalten werden. Wird mit einer Fahrzeugkombination (zB LKW mit Anhänger) eine Probefahrt durchgeführt, sind zwei Probefahrtbewilligungen erforderlich, die eine für Kraftwagen, die andere für Anhänger (vgl Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 45 Anm 1).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Verfahrensrecht; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.483.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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