TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/16 W122 2225428-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

BDG 1979 §207
BDG 1979 §207a
BDG 1979 §207b
BDG 1979 §207c
BDG 1979 §207d
BDG 1979 §207e
BDG 1979 §207f
BDG 1979 §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W122 2225428-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch URBANEK & RUDOLPH Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Bewerbung um eine Schulleitungsstelle nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige Verfahren vor dem Landesschulrat und dem Bundesministerium

1.1. Mit Ausschreibung des Bundesministeriums für Bildung (BMB) – nunmehr Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) – vom XXXX , GZ XXXX wurde im Bereich des XXXX die Suche eines Direktors bzw. einer Direktorin an einer näher genannten Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Amtsblatt der Wiener Zeitung (zur Veröffentlichung am XXXX ) bekannt gemacht. Es handle sich um die Planstelle eines Direktors bzw. einer Direktorin der Verwendungsgruppe L 1 bzw. l 1. Unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Bewerbung wurde festgehalten, dass für die Besetzung nur unbescholtene Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen würden, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Z. 23.1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen und eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.

An besonderen Kenntnissen und Qualifikationen wurde angeführt:

Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz

Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT Grundkompetenzen

Kompetenzen und Praxis in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern (§ 56 SchUG)

Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen

Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management

Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung

Eine mindestens dreijährige Verwendung an humanberuflichen Lehranstalten

1.2. Mit Bericht des Personalberatungsunternehmens XXXX vom XXXX wurden die Ergebnisse des Assessments festgehalten. Die Beschwerdeführerin hätte kommunikative Kompetenz über alle Maßen erfüllt. Soziale Kompetenz, Moderation Besprechungsleitung, strategische Planung Delegationsfähigkeit, Planung und Organisation Administration, Antrieb Initiative zum Beruf jeweils gut erfüllt; Mitarbeiterführung und Beratungskompetenz hätte sie teilweise erfüllt. Die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sei im Hearing professionell aufgetreten und habe sich auf die Übernahme einer Schulleitungsfunktion vorbereitet und ein realistisches Bild der Aufgaben und Anforderungen präsentiert. Sie habe hohe soziale Kompetenz, Erfahrung in der Moderation und Besprechungsleitung sowie einen guten Einblick in Aufgaben der Planung/Organisation aus der Perspektive einer Leiterin gezeigt. Sie habe sich auch klare Ziele für den Standort überlegt und sich als engagierte Persönlichkeit präsentiert. In der Mitarbeiterführung lege sie Wert auf gute Kommunikation und biete Unterstützungen an. Bei der Delegation von Aufgaben solle sie noch stärker darauf achten, ihre Erwartungen klar zu formulieren, Leistung einzufordern und durch Zwischen-/Endkontrollen ein qualitativ hochwertiges Ergebnis sicherstellen.

1.3. Eine am 11.10.2017 zum Auswahlverfahren einer Direktorin bzw. eines Direktors seitens des Elternvereins und der Schülervertretung der in der Ausschreibung genannten Schule ergangene Stellungnahme beinhaltete, dass sich die Beschwerdeführerin als kompetente und verlässliche Partnerin ausgezeichnet habe und ihre Bestellung wünschenswert wäre.

1.4. Am 12.03.2018 erging seitens des XXXX jeweils eine Stellungnahme zu den einzelnen drei Bewerbungen. Bezüglich der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin wurde festgehalten, dass diese als Direktorin für die in der Ausschreibung genannten Schule ausgezeichnet geeignet sei. Eine weitere Mitbewerberin sowie die Beschwerdeführerin wurden als Direktorin für die in der Ausschreibung genannten Schule als geeignet erachtet.

1.5. In seiner Sitzung vom 20.03.2018 hat das XXXX beschlossen, die zum Zuge gekommene Mitbeteiligte an die erste Stelle im Dreiervorschlag für die Besetzung des Schulleitungspostens an der genannten Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu reihen.

1.6. In einem am 24.04.2018 an den XXXX ergangenen Schreiben zur am 12.03.2018 ergangenen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung aus, dass die zuständige Referentin befangen sei, weil diese zur erstgereihten Mitbewerberin freundschaftliche Kontakte pflegen würde, die über das kollegiale „Du-Wort“ hinausgehen würden. Der Beschwerdeführerin sei berichtet worden, dass bei der Anhörung am 18.09.2017 auch private Gespräche geführt worden wären und diese Referentin auch die Bewerbung und die Präsentation der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin gelobt hätte. Bei der Kollegialsitzung habe sie ein unübliches Plädoyer für diese Mitbewerberin getätigt. Ebenso sei bei der Beschwerdeführerin die Qualifikation der ersten Lehrervertreterin im Schulgemeinschaftsausschuss nicht berücksichtigt worden. Diese Tätigkeit habe sie jahrelang ausgeübt. Dies sei jedoch wichtig, zumal bei der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin etwa die Betreuung von Sportwochen besonders hervorgehoben worden wäre. Die Referentin habe die Qualifikationen der Mitbewerberin weit ausführlicher beschrieben, obgleich diese deckungsgleich mit den Qualifikationen der Beschwerdeführerin gewesen wären. Ebenso sei es bei der Bewertung des Assessments nicht nachvollziehbar gewesen, warum gerade die Qualifikation „strategische Planung und Delegationsfähigkeit“ seitens der Referentin bei der zum Zuge gekommen Mitbewerberin über die Qualifikationen der beiden übrigen Bewerberinnen hinausreichen solle. Außerdem sei es nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse über alle an der Schule unterrichteten Schulformen habe und sie bei diesbezüglichen Veranstaltungen (Elternabende) bereits regelmäßig die Direktorin vertreten habe. Die Beschwerdeführerin habe auch gute Kontakte zu wichtigen Zubringerschulen und somit eine den Standort sichernde Qualifikation, die sie von der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin unterscheiden würde. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits in die Vorbereitungen zu neuen Ausbildungszweigen eingebunden gewesen. Warum bei der Mitbewerberin die Qualifikation der Qualitätssicherung hervorgehoben worden sei, könne nicht erkannt werden, zumal dies zumeist von Junglehrern übernommen werde. Es werde bei der Beschwerdeführerin zwar die Referententätigkeit an der XXXX herausgestrichen, dabei jedoch verschwiegen, dass die Beschwerdeführerin bereits stellvertretende Direktorin sei und einen Schulmanagementlehrgang absolviert habe. Dies zeige nicht nur das Vertrauen der Schulleitung in die Beschwerdeführerin, sondern auch, dass sie bereits ein Modul absolviert habe, das künftig Voraussetzung für eine Bewerbung werde. Auch habe die Referentin verhindert, dass die Beschwerdeführerin in diesem Schuljahr wieder Gutachterin im Approbationsverfahren im Rahmen der abschließenden Prüfungen sowie Gutachterin im Widerspruchsverfahren werde. In einer Gesamtbetrachtung würde dies rechtlich dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Kriterien wesentlich besser erfülle und erstgereiht hätte werden müssen. Die getroffene Entscheidung erweise sich als unrichtig und sei zu korrigieren.

1.7. Der in der Sitzung des XXXX vom 20.03.2018 getroffene Reihungsvorschlag wurde seitens des XXXX gemäß Art. 81b B-VG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung samt den Ansuchen, den Personalakten sowie die Antragsformulare der im Ernennungsvorschlag genannten Lehrkräfte und diesbezüglichen Beilagen am 08.05.2018 übermittelt.

1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29.06.2018 wurde dem XXXX betreffend den Antrag zur Ernennung einer Direktorin an einer namentlich genannten Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe aufgetragen, eine nähere abwägende Begründung der Berufsbiographien der Bewerberinnen, vor allem in Hinblick auf die Ausschreibungsinhalte, die BDG-Auswahlkriterien und die Leitungsvorstellungen zu den schulischen Schwerpunkten und Entwicklungszielen – unter besonderer Berücksichtigung der anwaltlich erhobenen Vorwürfe der Befangenheit und der schulischen Mitbestimmungsergebnisse – zu übermitteln.

1.9. Die Mitbeteiligte Prof. XXXX wurde durch den damaligen zuständigen XXXX mit Schreiben vom 10.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit der provisorischen Leitung der gegenständlichen Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe betraut.

1.10. In einem Schreiben des XXXX vom 12.07.2018 wurde zum Vorwurf der Befangenheit durch die zuständige XXXX Stellung genommen. Diese führte aus, dass sie die zum Zuge gekommen Mitbewerberin seit April 2013 kenne und diese im Abstand von vier bis sechs Wochen regelmäßig bei Besprechungen des XXXX treffe. Deshalb pflege sie das kollegiale „Du-Wort“ zu ihr. Der „Wangenkuss“ sei ein Begrüßungs- und Verabschiedungsritual, der unter allen Personen, die an diesen Sitzungen teilnehmen würden, gepflegt werde. In sozialen Netzwerken habe sie zu dieser Mitbewerberin dieselben Kontakte, wie zu anderen Personen aus ihrem beruflichen Umfeld. Im privaten Bereich habe sie innerhalb ihrer Freizeitaktivitäten keinerlei Kontakte zur zum Zuge gekommenen Mitbewerberin. Es sei auch nicht richtig, dass es bei der Anhörung der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin zum Austausch von Wangenküssen gekommen sei und mit dieser private Gespräche geführt worden wären.

1.11. Mit Schreiben vom 16.07.2018 legte der XXXX dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine abwägende Begründung zum Antrag zur Ernennung einer Direktorin der gegenständlichen Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vor.

Bezüglich des Qualifikationskriteriums „Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz“ hätte sich bei der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin eine Besserstellung ergeben, weil deren Tätigkeiten im Qualitätsbereich als besonders bedeutend eingeschätzt worden wären und sie darüber hinaus in mehreren Arbeitsgruppen leitend tätig gewesen sei. Im Bereich der Personalentwicklung sei das von ihr erstellte „Onboarding“-Konzept hervorzustreichen gewesen. Die Kompetenzen der beiden übrigen Bewerberinnen seien als weniger gewichtig einzuschätzen gewesen.

Bezüglich des Qualifikationskriteriums „Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT Grundkompetenzen“ seien die Erfahrungen aus den Tätigkeiten des S/LQPM-Berichts der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin in den Vordergrund zu rücken gewesen, weil sich sämtliche Projekte in der Qualitätsarbeit auf alle Schularten im humanberuflichen Schulwesen des Bundeslandes auswirken würden. Zahlreiche weitere Projekte würden die vorhandenen einschlägigen Kompetenzen deutlich belegen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen primär an standortbezogenen Projekten mitgewirkt und sonstige durchgeführte Projekte würden bereits zehn Jahre zurückliegen, weshalb deren Projekt- und Qualitätsmanagementkompetenzen als weniger bedeutend eingeschätzt worden seien. Bei den weiteren Qualifikationskriterien dieses Punktes habe es keine klaren Vorteile einer Bewerberin gegeben.

Bezüglich des Qualifikationskriteriums „Kompetenzen und Praxis in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern (§ 56 SchUG)“ hätten sich leichte Vorteile zugunsten der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin ergeben. Diese habe die Vorsitzführungen bei Reife- und Diplomprüfungen an mehreren Standorten ausgeführt und wisse somit über die dort einschlägigen Abläufe besonders gut Bescheid. Außerdem seien ihr, durch ihre Tätigkeit als Gutachterin im schulischen Widerspruchsverfahren, Einblicke in diesen Verfahrensablauf gewährt worden. Dies sei als bedeutsamer eingeschätzt worden als die reine Unterrichtstätigkeit an unterschiedlichen Schulformen der Beschwerdeführerin.

Bezüglich des Qualifikationskriteriums „Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen“ habe die Beschwerdeführerin durch die Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen leichte Vorteile. Die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sei tendenziell im internationalen Bereich tätig gewesen, was in einer standortbezogenen Betrachtungsweise von nicht so großer Bedeutung angesehen werde.

Bezüglich des Qualifikationskriteriums „Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management“ habe sich aufgrund des im Jahr 2016 erfolgten Abschlusses der Leadership Academy, einer zentralen Managementausbildung im Bildungswesen, ein klarer Vorteil für die zum Zuge gekommene Mitbewerberin ergeben.

Bezüglich des Qualifikationskriteriums „Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung“ habe es einen Vorteil für die weitere Mitbewerberin gegeben. Weder die reine Mitarbeit im Krisenteam, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei, noch die Mitarbeit an der Konzeptverbesserung zu sozialen Beziehungen, wie es bei der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin der Fall gewesen sei, würden die einschlägigen Ausbildungen der weiteren Mitbewerberin übergewichten.

Über eine mindestens dreijährige Verwendung an humanberuflichen Lehranstalten würden alle drei Bewerberinnen verfügen. Die zum Zuge gekommene Mitbewerberin habe die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich zu den Mitbewerberinnen im weitestgehenden Ausmaß erfüllt. Zum Befangenheitsvorwurf könne auf eine Stellungnahme der XXXX verwiesen werden. Die Präferenzen für eine bestimmte Lehrkraft seitens der schulischen Gremien seien im Hinblick auf die Leitungsfunktion deshalb verständlich, weil diese Lehrkraft, für die die Präferenzen abgegeben wurden, bereits über mehrere Jahre an diesem Schulstandort tätig gewesen sei und daher einen hohen Bekanntheitsgrad habe.

2. Bescheid

2.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte XXXX mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 05.08.2019 mit Wirksamkeit vom 01.09.2019 auf die Planstelle einer Direktorin an der genannten Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe ernannt wurde. Als Rechtsgrundlage wurde genannt: §§ 2, 4, 207f und § 248d Abs. 4 in jeweils unterschiedlichen Fassungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Begründend angeführt wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass die zum Zuge gekommene Mitbeteiligte am besten geeignet wäre. In Zusammenschau der in das Verfahren eingebrachten Urkunden und Stellungnahmen sowie der schlüssigen Abwägung des damaligen XXXX sei, in Relation zu den ausgeschriebenen Inhalten, von der Besteignung der oben genannten Mitbeteiligten auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer schlüssigen und abwägenden Ermessensentscheidung an zweite Stelle gereiht worden. Im Hinblick auf die weitest gehende Erfüllung der im BDG 1979 vorgesehenen und in der Ausschreibung angeführten Auswahlkriterien sowie der sinngemäß zu treffenden Prognoseentscheidung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 sei daher die oben genannte Mitbewerberin für die ausgeschriebene Planstelle auszuwählen und seien die Bewerbungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Mitbeteiligten abzuweisen gewesen.

3. Beschwerde

3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin auf die Stelle einer Direktorin ernannt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Jedenfalls sei gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

3.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gesetzmäßig ausgeübt habe. So habe die belangte Behörde eine tabellarische Zusammenfassung der Eignungen der Bewerberinnen ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt, wobei diese fehlerhaft gewesen sei, zumal Angaben zur Beschwerdeführerin mit der dritten Bewerberin vertauscht worden wären. Es seien daher bereits bei grundlegenden Erwägungen unrichtige und unvollständige Feststellungen getroffen worden. Die Journalblätter der Bewerberinnen seien nicht in den Erwägungsgründen des angefochtenen Bescheides wiedergegeben worden. So hätte die Beschwerdeführerin seit 2015/16 der Leistungsaufstellungen „durch besondere Leistungen erheblich überschritten“ und wäre um viele Jahre länger Klassenvorstand gewesen als die zum Zuge gekommene Mitbewerberin, der fälschlicherweise attestiert worden sei, dass sie diese Funktion über 27 Jahre durchgehend ausgeübt hätte. Außerdem sei bei der Beschwerdeführerin die gewonnene Fortbildungsqualifikation durch den Schulmanagement-Lehrgang übersehen worden. Hierauf sei auch nicht in der Stellungnahme des Schulaufsichtsorgans vom 12.03.2018 eingegangen worden. In dieser Stellungnahme sei allerdings die „Onboarding“-Mappe der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin eingeflossen. Diese sei aber von der ehemaligen Direktorin der XXXX erstellt worden und in weiterer Folge nur übernommen sowie allenfalls geringfügig verändert worden. Auch bei der Gewichtung der in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten habe die belangte Behörde ihr Ermessen gesetzwidrig ausgeübt. Sowohl die ausgeübten Tätigkeiten als Landesqualitätsprozessmanagerin als auch der Vorsitz bei Reifeprüfungen wäre keine besonderen Qualifikationen für eine Planstellte einer Schulleiterin. Warum diese der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin als besondere Qualifikationen angerechnet worden wären, habe die belangte Behörde nicht schlüssig begründen können. Betreffend die Leitungskompetenzen der Beschwerdeführerin wäre das zustehende Ermessen der belangten Behörde ebenfalls nicht richtig ausgeübt worden, zumal diese die festgestellten administrativen Tätigkeiten am Standort nicht besonders gewichtet hätte. Dies hätte jedoch sowohl aufgrund der gesetzlichen Materialen als auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonderes Gewicht haben müssen. Die Organisationskompetenz sei bei der erstgereihten Mitbewerberin ebenfalls unrichtig gewichtet worden. Hierbei seien erneut ihre Tätigkeiten eingeflossen, die bereits bei der Leitungskompetenz verwertet worden wären. Des Weiteren sei nicht ausreichend begründet worden, warum deren Tätigkeiten, wie etwa die Leitung von Arbeitsgruppen in der Lehrerfortbildung eine besondere Erfahrung oder Bewährung bei pädagogischen bzw. administrativen Tätigkeiten an Schulen darstellen würden. Bei der Beschwerdeführerin sei es hingegen übersehen worden, dass diese sowohl an der Planung und Entwicklung von pädagogischen Konzepten und Fortbildungen am Standort für die kaufmännischen Gegenstände als auch die administrativen Tätigkeiten als SAP-Qualifizierte Anordnungsbefugte sowie die Stellvertretung der Direktion bei Freigaben durchgeführt habe. Auch sei, durch die durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit der Beschwerdeführerin, dieser eine höhere Organisationskompetenz im Bereich der Schulleitung zu attestieren gewesen. Im Bereich der Personalentwicklungskompetenz hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Absolvierung des Lehrganges „Schulmanagement“ an der XXXX wesentliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalentwicklung erworben. Diese Tatsache sei nicht in die Berufsbiographie der Beschwerdeführerin eingeflossen. Bezüglich der sozialen Kompetenzen der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht eingeflossen, dass sie in einer Stadtgemeinde vier Jahre lang als Beauftragte für Integration tätig gewesen sei. Dies sei auch im Schulalltag von Bedeutung. Die zum Zuge gekommene Mitbewerberin habe hingegen nur theoretisches Wissen bei der Erstellung von Projekten gesammelt.

Im Bereich „Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenz sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz“ hätte die Beschwerdeführerin höhere Fachkenntnisse aufgrund der Absolvierung des Lehrgangs „Schulmanagement“ und wesentliche Fachkenntnisse im Bereich der sozialen, personalen und organisatorischen Kompetenz auf dem Gebiet der Schulführung erworben.

Im Bereich „Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen“ wurde festgehalten, dass die zum Zuge gekommene Mitbewerberin willkürlich und unsachlich bevorzugt worden wäre, weil deren Tätigkeiten im Landesprozessmanagement nicht die Qualifikationen der Beschwerdeführerin, die primär standortbezogen gewesen seien, überwiegen könnten. Die eben angeführte Tätigkeit sei eine bundeslandübergreifende administrative Tätigkeit im Bereich der Bildungsdirektion bzw. des vormaligen XXXX und sei keine Aufgabe, die in Zusammenhang mit den gesetzlich umrissenen Aufgaben eines Schulleiters zu tun hätte.

Im Bereich „Kompetenzen und Praxis in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern (§ 56 SchUG)“ habe die belangte Behörde erneut nicht ausreichend begründet, warum die Vorsitzführung bei Reife- und Diplomprüfung an mehreren Standorten eine besondere administrative Kompetenz an einer Schule begründen solle. Im Gegensatz dazu erfülle die Beschwerdeführerin die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten praktische Kompetenz in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern.

Im Bereich „Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management“ habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin einen Schulmanagement-Lehrgang absolviert habe. Dieser solle die pädagogischen, funktionsbezogenen, sozialen und personalen Kompetenzen der schulischen Führungskräfte entwickeln und fördern und in weiterer Folge die Qualität der Bildungseinrichtungen steigern. Daher habe sie gerade im Hinblick auf die Planstelle eines Schulleiters eine fachspezifischere Ausbildung als die zum Zuge gekommene Mitbewerberin absolviert.

Die Behörde habe daher eine unrichtige Zusammenfassung vorgenommen, denn diese hätte feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Mitbewerberinnen die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten am besten erfülle und bei richtiger Ermessensausübung auf die gegenständlich ausgeschriebene Planstelle als Direktorin zu ernennen gewesen wäre.

Außerdem monierte die Beschwerdeführerin, dass die weiteren Feststellungen der belangten Behörde zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen nicht schlüssig begründet worden wären. Es sei lediglich eine Auflistung gemacht worden, die keine näheren Schlüsse auf eine allfällige bessere Eignung der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin schließen lasse. Auch sei die Verordnung des Schulqualitätsmanagements vom 13.06.2019, auf die sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid berufen würde, nicht auf dieses Bewerbungsverfahren anwendbar gewesen.

Auch hätte das Assessment-Verfahren keine Bessereignung der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin ergeben, zumal sie, so wie die Beschwerdeführerin, zwei Kategorien „über alle Maßen erfüllt“ hätten und die weiteren Bewertungen ausgeglichen gewesen wären.

Ebenso hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie durch die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag Pateistellung erhalten habe. Daher kämen ihr auch die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK zu und hierbei sei sie aufgrund der langen Verfahrensdauer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Es sei auch zu einer Verletzung im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG gekommen, zumal die Behörde willkürlich gehandelt habe, in dem sie ihr Ermessen nicht gesetzmäßig ausgeübt habe. Weiters sei die Beschwerdeführerin auch im verfassungsmäßig geschützten Recht auf gleiche Zugänglichkeit öffentlicher Ämter nach Art. 3 StGG verletzt worden, zumal die nicht gesetzmäßige Ermessensausübung der belangten Behörde dazu geführt habe, dass sie nicht auf die gegenständlich ausgeschriebene Planstelle eines Direktors ernannt worden sei.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und Verfassungsgerichtshof

4.1. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.11.2019 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4.2. Mit Beschluss vom 04.12.2019 (W122 2225428-1/2E) wurde die Beschwerde mangels Parteistellung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. In Folge einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hob dieser den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom XXXX auf und überband der Beschwerdeführerin die Parteistellung, da der Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landeschulrates bereits vor der Gesetzesänderung am 31.12.2018 getroffen wurde.

4.3. Mit Schreiben vom 10.04.2020 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage und stellte einen Beweisantrag. Die Beschwerdeführerin habe, ob der untragbaren Situation, die im Zuge des gegenständlichen Verfahrens entstanden sei, ihre Lehrertätigkeit mittlerweile an einer anderen Schule fortgesetzt.

Es wurde festgehalten, dass die belangte Behörde in ihren Erwägungen die Stellungnahme des XXXX vom 12.03.2018 zu Grunde gelegt habe, jedoch diese in ihren Ermittlungen nicht die Absolvierung des Schulmanagement-Lehrgangs der Beschwerdeführerin einbezogen hätte. Ebenfalls könne sie belegen, dass sie weitere Lehrveranstaltungen noch vor Erlass des angefochtenen Bescheides absolviert habe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Vorsitzführung der Beschwerdeführerin bei der Berufsreifeprüfung im Mai 2017 auseinandergesetzt. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde das Landesqualitätsmanagement der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin in ihrer Entscheidungsfindung unrichtig gewichtet hätte.

Im Beweisantrag wurde die Einvernahme zweier Zeugen beantragt, einerseits zum Beweis, der wohlerworbenen Kompetenzen der Beschwerdeführerin sowie ihrer geschätzten Lehrtätigkeit und ihres außerordentlichen Engagements an der gegenständlichen Schule, andererseits zum Beweis dafür, dass es eine nicht gesetzmäßige, politische Einflussnahme auf die Vorreihung der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin gegeben habe.

4.4. In der Folge wurde am 21.08.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin, die zum Zuge gekommene Mitbeteiligte sowie zwei Zeugen einvernommen wurden.

Zuerst gab die zum Zuge gekommene Mitbeteiligte an, dass sie in den letzten beiden Jahren zahlreiche Kontakte geknüpft habe. Dies betreffe sowohl die Vertreter der lokalen Wirtschaft als auch die Zubringerschulen. Sie wurde anschließend auch über Schulformen und die Umsetzungen von Verbesserungen an der gegenständlichen Schule in den nächsten Jahren gefragt. Zu einer Möglichkeit eines Konflikts eines Schulleiters mit den Grundrechten brachte sie das Datenschutzrecht vor. Auch legte sie ein konkretes Beispiel einer Herausforderung in ihrem schulischen Alltag einer Schulleiterin vor. Betreffend die Erteilung von Weisungen, vermeinte sie, dass diese beispielsweise bei einer Anleitung zu einer Straftat nicht befolgt werden müsste. Sie gab an, dass sie sich aus freien Stücken gegen Ende der Bewerbungsfrist für eine Abgabe eines Bewerbungsgesuchs entschlossen habe. Mit den an dieser Schule unterrichteten Schulformen habe sie keine Praxiserfahrung, jedoch sei sie in der Funktion als Landesqualitätsprozessmanagerin in die Ausarbeitung von Unterlagen zu Prüfungsordnungen und Lehrplänen eingebunden. Seit 2006 sei sie auch als Schulqualitätsprozessmanager im Qualitätsmanagement einer Schule tätig. Sie habe in den Schuljahren 2015 und 2016 die Leadership Academy besucht. Dort habe sie sich einem Qualitätsthema gewidmet. Hierzu habe sie eine Mappe von XXXX erhalten. Dieses Konzept habe sie dann erneuert und ergänzt. Es sei umfangreicher als die ihr zur Verfügung gestellte Mappe. Zur Frau XXXX habe sie ein freundschaftliches Arbeitsverhältnis. Dies sei durch die berufliche Tätigkeit so entstanden. Die Beschwerdeführerin habe sie, nach ihrer eigenen Bestellung, nicht mehr als stellvertretende Schulleiterin bestellt. Ihr habe der Beschwerdeführerin gegenüber das Vertrauensverhältnis gefehlt. Da diese nicht die Stellvertreterin geblieben sei, habe sie in weiterer Folge auch nicht mehr den Schulmanagementehrgang besuchen dürfen. Der Besuch dieses Kurses sei nämlich mit der Ausübung einer Leitungsfunktion verbunden.

Der zweite einvernommene Zeuge führte aus, dass er seit 18 Jahren im XXXX sei. Alle Bestellungen von Schulleitern wären politisch motiviert. Er werde aber in einem Fall erst aktiv, wenn er um Unterstützung, wie im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin, gebeten werde. Es sei richtig, dass die zuständige XXXX ein Plädoyer für die Erstgereihte gehalten habe und immer wieder Leute zu ihm gekommen wären, die gesagt hätten, dass die Bestellung nicht optimal sei, jedoch der XXXX dies so wolle. Er habe sich dann mit dem Fall beschäftigt und das Objektivierungsergebnis von beiden Professorinnen gelesen, die im Prinzip gleichwertig gewesen wären. Für die Beschwerdeführerin hätten aber insbesondere die langjährigen Erfahrungen an der Schule sowie deren soziale Kompetenz gesprochen. Der Vertreter der belangten Behörde vermeinte, dass sich die Aussage des Zeugen auf ein politisch besetztes Gremium beziehe und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Ende der Ausschreibungsfrist mit dem Schulmanagementkurs begonnen habe. Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob der Zeuge die wesentlichen Punkte der Bescheidbegründung und die offizielle Stellungnahme der XXXX kenne, vermeinte dieser, dass er über die Begründungen des Bescheides aufgrund seines Zuganges zu diesem Fall nichts sagen könne und er die oben genannte Stellungnahme nicht kennen würde.

Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn ihrer Befragung an, wie sie ihre Kontakte zur lokalen Wirtschaft sehe und sie die Kontaktpflege zu Zubringerschulen alleine durchgeführt habe. Sie wurde auch über Schulformen und die Umsetzungen von Verbesserungen an der gegenständlichen Schule in den nächsten Jahren gefragt. Hierbei wären die Digitalisierung und die Renovierung des Gebäudes notwendig gewesen. Zu einer Möglichkeit eines Konflikts eines Schulleiters mit den Grundrechten brachte sie das Datenschutzrecht vor. Führungsverantwortung habe sie als Klassenvorstand und in der Fachgruppe für kaufmännische Berufe übernehmen müssen. Betreffend die Erteilung von Weisungen, vermeinte sie, dass diese befolge, solange sie sich nicht selbst mit dem Gesetz in Zwiespalt bringe.

Die dritte einvernommene Zeugin gab an, dass sie seit Dezember 2017 im Ruhestand sei und sie ihre Nachfolgerin aus der Qualitätsentwicklungsgruppe kenne, wo sie einige Jahre zusammengearbeitet hätten. Für sie wäre die Beschwerdeführerin für ihre Nachfolge besser geeignet gewesen, weil sie diese schon sehr lange kenne und diese lange im Haus gearbeitet hätte. Abgesehen davon würden noch das Engagement und die Vielseitigkeit der Beschwerdeführerin für diese sprechen, zumal sie kompetent die Schule im Innen- sowie im Außenverhältnis repräsentiert habe. Außerdem habe diese die Zeugin in ihrer Abwesenheit in heiklen Aufgaben vertreten. Sie sei auch überzeugt, dass es hilfreich sei, wenn jemand die Schulformen, die Lehrpläne und das Lehrpersonal an der Schule bereits kenne. Sie habe die Beschwerdeführerin bei XXXX vorgestellt und diese hätte deren Kandidatur auch unterstützt und initiiert, dass sie den (Schulmanagement-)Lehrgang besuchen könne.

Das Qualitätsmanagement würde es bereits seit vielen Jahren am Schulstandort geben. Zeitgleich sei auch das Schulqualitätsprozessmanagement initiiert worden. Dies sei eine schulpolitische Tätigkeit gewesen, die weniger relevant für eine einzelne Schule wäre. Die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sei im Zuge des Landesqualitätsprozessmanagements Schriftführerin gewesen und habe sich dort inhaltlich nicht einbringen können. Der Reifeprüfungsvorsitz sei eine wichtige Tätigkeit der Schulleiter. Die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sei einmal bei ihr Vorsitzende im Aufbaulehrgang gewesen. Dies sei 2015 gewesen und diese habe sich damals dankbar gezeigt, weil sie diesen Lehrgang noch nicht gekannt habe und sie sich in die Arbeit eines Vorsitzenden hineinversetzten habe können. Das „Onboardingkonzept“ sei mittlerweile seit zehn Jahren Standard. Dies stamme von ihrer ehemaligen Schule. Der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin habe sie diesbezüglich ihre Unterlagen zukommen lassen. Auch würde die Beschwerdeführerin dieses Konzept kennen, weil sie Ansprechpartnerin für den Kommerzialistenbereich gewesen sei. Zum Verfahrensgang könne sie nur sagen, dass sie XXXX den Vorschlag unterbreitet hätte, dass jemand vom Haus ihre Nachfolge antreten solle. Mit der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin habe sie kurz vor dem Ende der Bewerbungsfrist ein Gespräch gehabt, wobei diese ihr mitgeteilt hätte, dass sie sich beworben hätte. Sie hätte danach noch in einem Mail nach dem Ende der Bewerbungsfrist angefragt, ob sie an den Planungen für das nächste Schuljahr teilnehmen könne.

Über die aktuelle Stimmung an der Schule sei es schwierig für sie, eine Auskunft zu geben. Es sei aber richtig, dass sie die XXXX gebeten habe, einen Vorfall zu überprüfen. Hierbei habe sie auch angeregt, wegen ihrer Reputation, dienstrechtliche Schritte gegen die zum Zuge gekommene Mitbewerberin einzuleiten. Es sei ihr vorgeworfen worden, dass es gesetzwidrig sei, dass sie Schülern gegen Ende des Schuljahres ermöglicht hätte, mit den Lehrern wegzufahren, um soziale Kompetenzen zu festigen. Der Vertreter der belangten Behörde vermeinte hierzu, dass Schulveranstaltungen in die Leistungsbeurteilung einzufließen und daher vor der Notenkonferenz stattzufinden hätten. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls SAP-Kenntnisse gehabt, weil diese sie vertreten habe. Qualitätssicherung sei im Zuge einer Schulleitung eine wichtige Aufgabe. Daraufhin verwies der Vertreter der belangten Behörde auf den bekämpften Bescheid, der der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin diese Qualifikationen zusichern würde. Ebenso vermeinte der Vertreter der belangten Behörde zur Ansicht der Zeugin, dass ein externer Bewerber nur zum Zuge käme, wenn sich kein geeigneter hauseigener Kandidat finden würde, einen Bonus darstelle, der jeden externen Bewerber ausschließen würde.

In der Fortführung der Zeugeneinvernahme wurde vermeint, dass es auch zu Verzögerungen bei der Bestellung ihrer Nachfolgerin gekommen sei. Es habe dann Gespräche beim XXXX gegeben. Auf Nachfrage eines Lehrers sei diesem angedeutet worden, dass es eine politische Einflussnahme gegeben hätte. Wann die Reihung verändert worden sei, wisse sie nicht. Sie schließe dies daraus, weil man ihr mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin sehr gut abgeschnitten hätte. „Sehr gut“ würde für sie die Besteignung bedeuten. Über die Entscheidung der XXXX , wen diese mit der provisorischen Leitung im Bewerbungsverfahren bestelle, sei sie allerdings nicht verantwortlich. Bezüglich der Organisationkompetenz, der Personalentwicklung und der sozialen Kompetenz habe sie eigene Wahrnehmungen nur bezüglich der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass im Oktober 2017 die Auswahlentscheidung am Tag der Sitzung des XXXX von der Tagesordnung genommen worden sei. Dies sei seitens des XXXX nicht nachvollziehbar gewesen. Die Personalvertretung habe ihr mitgeteilt, dass sie sich noch einmal bewerben solle. Sie vermeinte aber, dass diese auch gemeint hätte, diese dürfe sie nicht mehr unterstützen. Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass nur eine Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der Personalvertretung aktenkundig sei.

Die Leitungskompetenz im Zuge des Aufgabenbereiches der stellvertretenden Schulleitung stellte die Beschwerdeführerin dahingehend dar, dass sie Freigaben im SAP-Programm gemacht habe. Sie habe beim Aufbau von Lehrgängen und der Implementierung neuer Lehrpläne mitgewirkt. Betreffend die Personalentwicklung habe sie im September 2017 mit dem Schulmanagementlehrgang begonnen, obgleich sie noch keine Leitungskompetenz innegehabt habe. Die Sozialkompetenz sei in der XXXX verankert. Sie habe mit Schülern gesprochen und sei eine Ansprechperson für die Lehrer im Schulgemeinschaftsausschuss gewesen. Als Gemeinderätin sei sie in einer Stadt für Integrationsfragen zuständig gewesen. Dies sei für einen Schulstandort sehr relevant, weil es viele Jugendliche mit Migrationshintergrund gäbe. Den Schulmanagementlehrgang habe sie nicht fertig absolviert, weil ein Weiterbesuch des Kurses von der Stellvertretungsfunktion abhängig gemacht worden sei. Sie habe dann die Schule gewechselt, weil die Situation für sie psychisch belastend gewesen sei. In der neuen Schule unterrichte sie in ihr bekannten Schulformen.

Die vormalige Direktorin und die Personalvertretung hätten sie zu dieser Bewerbung ermutigt. Auf Vorhalt des Berichtes des Assessments habe sie lange nur auf die subjektive Meinung ihrer Kollegen, die gemeint hätten, dass sie die Beste gewesen sei, vertrauen können. Das offizielle Ergebnis habe sie lange nicht bekommen. Im Bereich des Qualitätsmanagements sei sie auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Direktorin eingebunden gewesen.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vermeinte auch, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass die Erfahrung der Beschwerdeführerin an der eigenen Schule nicht relevant gewesen wäre. Ebenso sei nicht ersichtlich gewesen, warum bei der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin das Landesqualitätsprozessmanagement bei der Ermessensentscheidung der belangten Behörden eine hohe Gewichtung erhalten habe. Die schulbezogene Erfahrung hätte bei Berücksichtigung zur Bessereignung der Beschwerdeführerin führen müssen.

Die Vertretung der belangten Behörde gab an, dass die schulspezifischen Qualifikationen im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und den anderen Qualifikationen gegenübergestellt worden wären. Nach dem Ausschreibungszeitpunkt absolvierte Kurse würden nicht berücksichtigt werden können. Ein Ermessensmissbrauch könne der Behörde nicht vorgeworfen werden. Eine Teilnahme an einem Schulmanagementlehrgang für Personen ohne schulische Leitungstätigkeit sei nicht zulässig.

Danach erfolgten der Schluss der mündlichen Verhandlung und einhergehend der Schluss des Ermittlungsverfahrens. Die Verkündung einer mündlichen Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Ausschreibung:

Die Beschwerdeführerin und die Mitbewerberin erfüllen die Ernennungserfordernisse (§ 207f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017) und das Erfordernis einer erfolgreichen mindestens sechsjährigen Lehrpraxis an Schulen (Z. 2 leg.cit.).

Die in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse und Qualifikationen sind:

1.       Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz

2.       Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen

3.       Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen

4.       Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management

5.       Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung

6.       Eine mindestens dreijährige Verwendung an humanberuflichen Lehranstalten

Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist zur Besetzung der Planstellte als Direktorin der in der Ausschreibung bezeichneten Schule geeignet.

Sie verfügt über gute Voraussetzungen und Kompetenzen im Bereich des Projektmanagements, der Organisation und der Unterrichtsentwicklung. Sie verfügt auch über sehr gute Kenntnisse über Besonderheiten, Lehrpläne und Schulautonomie des Schulstandortes, wo sie zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Lehrkörperschaft gut integriert gewesen ist. In ihren bisherigen Tätigkeiten und Fortbildungen fehlt jedoch das für Schulleitung wichtige Feld der des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung, der Begutachtungstätigkeit oder auch die Vortragstätigkeit im Bereich der Lehrerfortbildung an der XXXX . Im Zuge der Schulautonomie und der zukünftigen Induktionsphase, die anstelle eines Unterrichtspraktikums tritt, ist die Begleitung von Neulehrern am Schulstandort bzw. ins Schulsystem von besonders hoher Bedeutung. Hierbei war die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestgeeignet.

Sie erwarb Leitungskompetenzen aufgrund ihrer langjährigen seit 2011 andauernden Anordnungsbefugnis als SAP-Qualifizierte. Sie hat daher unbestrittene Qualifikationen in der Stellvertretung der Direktion erworben. Als Integrationsverantwortliche in einer Stadt erwarb sie sowohl Leitungskompetenzen als auch soziale Kompetenzen. Soziale Kompetenzen erwarb sie auch durch ihre Mitarbeit im Krisenteam des Schulstandortes. Organisationkompetenzen stellte sie schulintern unter Beweis. Personalentwicklungskompetenzen waren ihrer Berufsbiographie nicht zu entnehmen.

Im Bereich der Kompetenzen und der Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement war die Beschwerdeführerin zumeist in internen Schulprojekten tätig. Zusätzlich hat sie in diesem Bereich noch wesentliche Aus- und Fortbildungen besucht und die geforderten IKT-Grundkompetenzen bei Weitem überschritten.

Im Bereich „Kompetenzen und Praxis in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern (§ 56 SchUG)“ hat die Beschwerdeführerin nur reine Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Schulformen vorzuweisen, wodurch die zum Zuge gekommene Mitbewerberin durch ihre Qualifikationen leichte Vorteile hatte.

Im Bereich „Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen“ ergeben sich leichte Vorteile für die Beschwerdeführerin, die hierbei insbesondere als wichtig erachtete standortbezogene Tätigkeiten ausführte.

Beim Punkt „Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management“ treten die Ausbildungen der Beschwerdeführerin gegen die Teilnahme an der Leadership Academy bei der zum Zuge gekommene Mitbeteiligten in den Hintergrund.

Im Bereich der „Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung“ war die weitere Mitbeteiligte bestgereiht. Die reine Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Krisenteam wird hierbei als weniger gewichtig erachtet.

Mitbeteiligte:

Die Mitbeteiligte ist zur Besetzung der Planstellte als Direktorin der in der Ausschreibung bezeichneten Schule ausgezeichnet geeignet.

Sie verfügt im Bereich der Leitung, Personalentwicklung, Organisation, Qualitätsmanagement und Unterrichtsentwicklung über deutlich höhere Kompetenzen als ihre Mitbewerberinnen. Neben ihrer Lehrtätigkeit widmete sie sich einer Vielzahl an einschlägigen Fortbildungen. Insbesondere ist hier ihre Tätigkeit als Schulqualitätsprojektmanagerin und die Teilnahme am Landesschulqualitätsprojektmanagement hervorzuheben. Außerhalb ihrer Unterrichtstätigkeit ist sie mit der Erstellung von Qualitätspapieren, Arbeitsunterlagen und Unterstützungsmaterialen für Schulen beschäftigt sowie im Bereich der Evaluierung von Qualitätsprozessen sehr stark involviert und beteiligt. Sie engagiert sich auch für Neulehrer und entwickelte hierbei das „Onboarding“-Konzept weiter. Dieses wurde auch von der XXXX für eine Seminar-Reihe übernommen. Sie hat an der Leadership Academy des Bundes teilgenommen.

Im Bereich der Leitungskompetenzen erfordern gerade die Tätigkeiten der Landesprozessmanagerin und der Schulqualitätsprozessmanagerin ein hohes Maß an strategischem und strukturellen Arbeiten. Als Beleg für die Leitungskompetenz ist auch die Tätigkeit als Vorsitzführende im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zu sehen. Aufgrund dieser Tätigkeiten hat sie auch einen Einblick über Schulformen, die über die in die an der in der Ausschreibung genannten Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vorhandenen Schulformen hinausreichen.

Die Tätigkeiten der Landesprozessmanagerin und der Schulqualitätsprozessmanagerin erfordern ein hohes Maß an Organisationskompetenz. Im Bereich der Personalentwicklungskompetenz plante sie das Onboarding-Konzept, das diese gemeinsam mit der XXXX auch umsetzte. Ihre soziale Kompetenz stellte sie durch Mitarbeit in diversen Projekten unter Beweis. Daher hat sich ein klarer Vorteil der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin ergeben.

Die im Bereich der Leitungskompetenz dargestellten Tätigkeiten wirken sich auch auf die Kompetenzen und die Praxis im Projekt und Qualitätsmanagement aus. Zusätzlich hat sie in diesem Bereich noch wesentliche Aus- und Fortbildungen besucht und die geforderten IKT-Grundkompetenzen bei Weitem überschritten. Daher erfüllt die zum Zuge gekommene Mitbewerberin diesen Ausschreibungspunkt am besten.

Im Bereich „Kompetenzen und Praxis in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern (§ 56 SchUG)“ hat die Mitbeteiligte leichte Vorteile, weil Vorsitzführungen bei Reife- und Diplomprüfungen und die Tätigkeit als Gutachterin im Widerspruchsverfahren über die reine Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Schulformen hinaus zu gewichten sind.

Im Bereich „Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen“ ergeben sich keine Vorteile für die Mitbeteiligte, weil diese im Vergleich zur Beschwerdeführerin, die insbesondere als wichtig erachtete standortbezogene Tätigkeiten ausführte, tendenziell im internationalen Bereich tätig war.

Beim Punkt „Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management“ ergibt sich aus der Teilnahme an der Leadership Academy für die zum Zuge gekommene Mitbeteiligten ein klarer Vorteil.

Im Bereich der „Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung“ war die weitere Mitbeteiligte bestgereiht. Die Mitarbeit der zum Zuge gekommenen Mitbeteiligten an der Konzeptverbesserung zu sozialen Beziehungen wird hierbei als weniger gewichtig erachtet.

2. Beweiswürdigung:

Ausschreibung

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse wurde bereits im Bescheid festgestellt und nicht bestritten.

Die in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse und Qualifikationen ergeben sich aus der Ausschreibung vom XXXX .

Die grundsätzliche Eignung der Beschwerdeführerin und die Besteignung der Mitbeteiligten ergeben sich aus einem Assessment, dem Vorschlag des Landesschulrates und den Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Es wurden auch die Stellungnahmen des XXXX vom 12.07.2018 und 16.07.2018 berücksichtigt, die Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz; Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen; Kompetenzen und Praxis in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern (§56 SchUG); Erfahrungen in Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport), internationale Erfahrungen; Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management; Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung der Beschwerdeführerin und der zum Zuge gekommenen Mitbeteiligte darstellten.

Ebenso so wurde ein Bericht von XXXX vom XXXX miteinbezogen, der das Ergebnis der Überprüfung der Fähigkeiten in Bezug auf Kommunikative Kompetenz; soziale Kompetenz; Moderation, Besprechungsleitung, Konfliktmanagement; Führungs- und Beratungskompetenz; Strategische Planung, Delegationsfähigkeit; Planung und Organisation, Administration; Antrieb, Initiative zum Beruf sowohl über die Beschwerdeführerin als auch über die Mitbeteiligte darlegte.

Administratives und gerichtliches Verfahren:

Im Bescheid der belangten Behörde wurde festgehalten, dass sämtliche Mitbewerberinnen die in § 207f Abs. 1 BDG 1979 aufgestellten Kriterien in weitest gehenden Ausmaß erfüllt hätten. Insofern in der Beschwerde moniert wurde, dass die belangte Behörde hier die Eckdaten der weiteren Mitbewerberin mit der Beschwerdeführerin vertauscht hätte, konnte dadurch nicht aufgezeigt werden, dass dies der Beschwerdeführerin im Zuge der Entscheidungsfindung zum Nachteil gereicht wurde. Wenn in der Beschwerde moniert wurde, dass die Journalblätter der Bewerberinnen unvollständig erfasst worden wären, wodurch auch die Auswahlkriterien nach § 207f Abs. 2 BDG 1979 nicht richtig gewürdigt worden wären, ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die belangte Behörde die Angaben aus diesen Journalblättern in ihrem Bescheid auf über drei Seiten zusammenfasst und die in den Journalblättern angeführten Tätigkeiten der Bewerberinnen im Zuge der im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Funktion zweckmäßig sind, überprüft und einer nachvollziehbaren Abwägung tiefergehend gewürdigt hat.

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die belangte Behörde den Schulmanagement-Lehrgang der Beschwerdeführerin übersehen und daher eine wesentliche Fortbildung nicht berücksichtigt hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat diesen Kurs erst Ende September 2017 begonnen, wobei die Ausschreibungsfrist bereits im Juli 2017 geendet hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Daher hat dieser auch richtigerweise keine Berücksichtigung in gegenständlichem Bewerbungsprozess gefunden. Im Übrigen ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass dieser Kurs weder eine Voraussetzung für diese Bewerbung war und dieser nicht für Personen ohne schulische Leitungsfunktion zulässig ist.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid verkannt habe, dass die zum Zuge gekommene Mitbewerberin die „Onboarding“-Mappe nicht entwickelt, sondern dieses Konzept nur übernommen und geringfügig geändert habe, so ist dies nicht den Tatsachen entsprechend. Es ist zwar richtig, dass das „Onboarding“-Konzept aus der gegenständlichen Schule stammt und dieses von der ehemaligen Direktorin entwickelt wurde, jedoch verkennt die Beschwerdeführerin, dass die zum Zuge gekommene Mitbewerberin dargelegt hat, dass diese sich der Mappe zwar bedient hat, sie jedoch dieses Konzept überarbeitet, ergänzt und erneuert hat. Dass es hierbei nicht nur um eine geringfügige Änderung gehandelt hat, legte die zum Zuge gekommene Mitbewerberin in der mündlichen Verhandlung dar, zumal sie anführte, dass in dieses Konzept nun auch die Weiterbildung der Lehrer einfließen würde. Das Projekt sollte dahingehend erweitert werden, dass in Zusammenarbeit mit der XXXX , die Lehrer auch nach der Aufnahme ihrer Lehrtätigkeit auch fortbildungsmäßig weiter begleitet werden würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Diese Ansicht wurde auch durch die ehemalige Direktorin der die gegenständliche Ausschreibung betreffende Schule bestätigt. Diese führte nämlich an, dass das „Onboarding“ als ein Konzept für neue Lehrer gestartet worden sei, um die Gepflogenheiten der neuen Schule kennenzulernen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 13f). Dass sich das Konzept von der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin doch mehr als geringfügig von diesem ursprünglich als „Buddy-System“ eingerichteten Konzept unterscheidet, ist daher offensichtlich. Es wird an dieser Stelle auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin bei der Durchführung des „Onboardings“ als Ansprechpartnerin für den Kommerzialbereich tätig gewesen ist. Diese ausführende Tätigkeit ist jedoch nicht mit der planerischen und organisatorischen Tätigkeit vergleichbar und tritt gegenüber den planerischen, strategischen Tätigkeiten der Mitbewerberin ins Hintertreffen.

Gewichtung der Kriterien der Beschwerdeführerin und der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin:

Im Bereich „Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenz sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz“ hielt die belangte Behörde fest, dass die zum Zuge gekommene Mitbewerberin aufgrund ihrer Tätigkeiten als Landesqualitätsprozessmanagerin bzw. als Schulqualitätsprozessmanagerin und des Vorsitzes bei Reifeprüfungen einerseits das Wissen über zahlreiche Schulformen habe, andererseits sie Leitungskompetenzen habe, die über die anderen Bewerberinnen zu stellen gewesen seien. In der Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass sich aus diesen Tätigkeiten keine Bessereignung begründen lassen würde, weil dies keine im schulischen Bereich angesiedelten, sondern lediglich administrative Tätigkeiten wären, die nicht für die Leitung einer Schule im Sinne des § 56 SchUG relevant wären. Die Beschwerdeführerin hätte hingegen diese Leitungskompetenzen aufgrund ihrer langjährigen seit 2011 andauernden Anordnungsbefugnis als SAP-Qualifizierte. Sie hätte daher unbestrittene Qualifikationen in der Stellvertretung der Direktion erworben. Darüber hinaus sei sie an der Schule Fachgruppenleiterin gewesen. Sie habe pädagogische Konzepte und Fortbildungen am Standort für die kaufmännischen Gegenstände initiiert.

Bezüglich der Leitungskompetenzen hat sich, insbesondere durch die mündliche Verhandlung, ein Bild ergeben, dass die im Bescheid der belangten Behörde getätigte Argumentation festigt. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Lehrtätigkeit an der Schule in den dort unterrichteten Schulformen praktische Erfahrung gesammelt hat. Dieses standortbezogene Wissen ist zweifelsfrei von Nutzen für die Schulleitung, jedoch begründet dieses keine Bessereignung im Bereich der Leitungskompetenz, sondern wird in einem anderen Punkt der Ausschreibung beurteilt. In Bezug auf die Leitungskompetenz kann sich die Beschwerdeführerin größtenteils nur auf die seit 2011 andauernde Anordnungsbefugnis als SAP-Qualifizierte berufen. Allerdings legte die als Zeugin einvernommene ehemalige Direktorin auch dar, dass die Befugnisse nur eine Freigabe im Vertretungsfall umfasst haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Es wird hierbei nicht verkannt, dass selbst diese Vertretungsbefugnis eines Vertrauensverhältnisses bedarf, jedoch sind aus dieser keine weitreichenden Erfahrungen im Bereich der Leitungskompetenz abzuleiten, zumal es verlangt wird, dass eine zweite Person diese Befugnis erhalte, um tagesaktuelle Erledigungen unterschreiben zu können. Diese Befugnis ist insbesondere wichtig, um zu gewährleisten, dass der Schulbetrieb nicht ins Stocken gerät und Freigaben durchgeführt werden können, wenn die Schulleitung einmal nicht anwesend ist. Es ist daher eine reagierende Tätigkeit. Ein Treffen von eigenen und nachhaltigen Entscheidungen im Bereich der Schulleitung ist aus dieser Befugnis jedoch nicht abzuleiten.

Die zum Zuge gekommene Mitbewerberin ist zweifelsfrei seit 2006 als Schulqualitätsprozessmanagerin tätig. Dass die Qualitätssicherung zu den Aufgaben einer Schulleitung zählt, wurde seitens der als Zeugin einvernommenen ehemaligen Direktorin auch mit Nachdruck bestätigt. Diese führte auch aus, dass die Schulleitung dies mit dem Lehrerteam zu bearbeiten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Sie legte auch dar, welche Aufgaben ein Schulqualitätsmanager habe. Dies wäre insbesondere die Vorbereitung von Berichten, die an die Landesschulinspektion und dann weiter an das Ministerium geleitet werden. Aus diesen Angaben lässt sich schließen, dass ein Schulqualitätsmanager als Bindeglied zwischen Schulleitung und Lehrerteam aktive Aufgaben übernehmen muss, die das Tätigkeitsfeld der Schulleitung miteinbeziehen und bei denen man sohingehend auch breitgefächerte Erfahrungen macht, die bei einer angestrebten Tätigkeit in der Schulleitung von Nutzen sind. Neben den breiten Einblicken in schulinterne Angelegenheiten, insbesondere auch im Bereich der Schulformen, erlangt man durch diese Aufgaben auch Einblicke in das Spektrum der landesweit agierenden schulischen Stellen und des bundesweit agierenden Ministeriums. Dass die zum Zuge gekommene Mitbewerberin diese Tätigkeiten ausgeübt hat, bestätigte sie in ihren Ausführungen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Unbestritten ist es auch, dass sie – neben ihrer seit 2006 ausgeübten Tätigkeit im Bereich als Schulqualitätsprozessmanagerin – im Bereich des Landesqualitätsmanagements tätig war und sie zumindest einen Einblick in die Ausarbeitung von Unterlagen zu Prüfungsordnungen und Lehrplänen erhalten hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zum Zuge gekommene Mitbewerberin im Zuge dieser Tätigkeit nur als Schriftführerin eingesetzt gewesen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 16) oder sie aktiv an diesen Tagungen teilgenommen hat, zumal sie auch alleine durch ihre Tätigkeit als Schriftführerin im Bereich des Landesqualitätsmanagements ihre als Schulqualitätsprozessmanagerin gewonnene Qualifikation erweitert hat. An dieser Stelle gilt es jedoch anzumerken, dass es bezüglich der Angaben der ehemaligen Direktorin bei ihrer Zeugeneinvernahme nicht wirklich nachvollziehbar war, warum man eine Schulqualitätsprozessmanagerin mit langjähriger Erfahrung bei den Tagungen im Bereich des Landesqualitätsmanagements lediglich als einfache Schriftführerin einsetzen soll und nicht auch auf deren sonstige Erfahrungen in diesem Bereich zurückgreift (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Diese Angaben müssen auch dahingehend betrachtet werden, dass die ehemalige Direktorin der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nicht sympathisch ist, zumal diese ihr Gesetzwidrigkeiten im Zuge von Schulveranstaltungen gegen Schulschluss vorgeworfen hätte. Diesbezüglich hat die Zeugin der XXXX geschrieben, um diesen Vorfall zu überprüfen und zu hinterfragen, worauf sich diese Aussage der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin beziehe, um disziplinarrechtliche Schritte gegen diese zu prüfen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 15f). Dem Aussageverhalten der ehemaligen Direktorin nach zu urteilen, ist festzuhalten, dass diese in der mündlichen Verhandlung eine Antipathie gegen die zum Zuge gekommene Mitbewerberin an den Tag gelegt hat. Sie vermittelt dadurch weiters einen Eindruck, dass sie eher pragmatische Lösungen zum Wohle der Schüler tätigt, ohne sich dabei tiefergehend mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen, während für die zum Zuge gekommene Mitbewerberin hierbei die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen eine weitaus wichtigere Bedeutung zu haben scheint. Dadurch vermittelt die zum Zuge gekommene Mitbewerberin auch den Eindruck, dass sie ihre bisher erworbenen Erfahrungen im Bereich der Leitungskompetenten und dem Qualitätsmanagement in die Stelle als Schulleiterin auch gut einbringen kann. Dass die ebenfalls als Zeugin einvernommene zum Zuge gekommene Mitbewerberin einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat, bestätigte sie insbesondere dadurch, dass sie wahrheitsgetreu auch für sich zu Nachteil reichende Antworten tätigte, in dem sie ausführte, keine praktischen Erfahrungen im Bereich der an der Schule unterrichteten Schulformen zu haben (vgl., Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

Dass die ehemalige Direktorin im Allgemeinen pragmatisch lösungsorientiert ist, zeigt diese auch dahingehend, dass sie vermeinte, sie habe die Beschwerdeführerin als die geeignetste Kandidatin für ihre Nachfolge gesehen. Ihr Zugangspunkt war hier ähnlich pragmatisch, wie bei den am Ende des Schuljahres durchgeführten Veranstaltungen zum Wohle der Schüler. Sie argumentiert auch bei der Besteignung der Beschwerdeführerin aus einer sehr subjektiven Sicht, die sich nicht immer mit den rechtlichen Bestimmungen (in diesen Fall den Ausschreibungskriterien) deckt. Ebenso ist diese Argumentation auch unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass die Zeugin gegen die zum Zuge gekommene Mitbewerberin eine Antipathie offen zur Schau gestellt hat. Dass die Beschwerdeführerin für ihre Nachfolge besser geeignet gewesen wäre, begründete sie ausschlie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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