TE Bvwg Beschluss 2021/4/22 W179 2238808-1

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W179 2238808-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der verstorbenen XXXX , geb am XXXX , verstorben am XXXX , vertreten nunmehr durch XXXX XXXX , geb am XXXX , dieser wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, gab XXXX weitere an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhafte Personen an und kreuzte den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung als Anspruchsgrundlage an.

Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis:

„Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“

Dem Antrag waren Bestätigungen der Meldung über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner an antragsgegenständlicher Anschrift, eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ihres Mitbewohners, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung ihres Mitbewohners für XXXX , eine Verständigung über die Leistungshöhe von Pflegegeld der Beschwerdeführerin ab XXXX sowie eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab XXXX beigeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage eines Nachweises über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Bitte sämtliche weiteren Einkommen außer dem Pflegegeld ab XXXX von XXXX und eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung nachreichen“.

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…).“

3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf die unterbliebene Verbesserung.

5. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, die von der XXXX der Beschwerdeführerin per E-Mail übermittelt wurde. In dieser ersucht die Beschwerdeführerin um neuerliche Überprüfung des Antrages, bringt diverse Unterlagen - ua den Bescheid über ihren Bezug einer Berufsunfähigkeitspension - in Vorlage und führt aus, sie habe bereits Unterlagen postalisch geschickt, allerdings nicht per Einschreiben, und weist die Übermittlung dementsprechend nicht nach.

6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

7. Mit Erkenntnis vom XXXX zu GZ XXXX weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

8. Das Erkenntnis wird der belangten Behörde am XXXX zugestellt. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte durch Hinterlegung, wobei der erste Tag der Abholfrist mit XXXX datiert ist.

9. Mit Schreiben vom XXXX gibt der Ehegatte der Beschwerdeführerin ihren Todesfall samt Nachweisen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin verstarb am XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Das Sterbedatum der Beschwerdeführerin ist der vorgelegten Sterbeurkunde zu entnehmen.

Das Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Dass das Erkenntnis der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung (nach ihrem Todeszeitpunkt) zugestellt wurde, ist ebenso dem Rückschein zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeiten und Rechtsnormen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im diesem Beschwerdeverfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde

1. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) insbesondere Folgendes:

Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151):

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."

Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20.11.2013, Zl. 2013/10/0189):

"Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).

Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages - handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)."

Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020):

"Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend."

3. Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Befreiung bzw dem Antrag im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um - Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltende - höchstpersönliche Rechte handelt.

Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, weil der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Infolge des Todes der Beschwerdeführerin war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

4. Gemäß der Judikatur des Bundeverwaltungsgerichtes (vgl das Erkenntnis vom 29. September 2014, Zl W219 2005971-1/2E) knüpfen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung von den Rundfunkgebühren an höchstpersönliche Umstände des Antragstellers an (vgl § 3 Abs 5 RGG), weshalb mit dem in Hinblick auf den entsprechenden Antrag erlassenen Bescheid die höchstpersönlichen Rechte des Antragstellers ausgestaltet werden.

5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in vorliegender Konstellation, wenn also die Beschwerdeführerin vor Erlassung der hiergerichtlichen abweisenden (ersten) Entscheidung an sie verstorben ist, jedoch diese Entscheidung bereits einer anderen Partei (der belangten Behörde) zugestellt und somit gegenüber dieser erlassen wurde, dies nichts daran ändert, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl VwGH 2.7.1982, Zl 2434/79, mit Hinweis auf E 18.6.1982, Zl 2007/79, und B 18.12.1981, 1078/80).

3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Einstellung Erledigungsanspruch Gegenstandslosigkeit höchstpersönliche Rechte Parteistellung rechtliches Interesse Rechtsnachfolger Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2238808.1.01

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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