TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/27 W274 2222164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2021
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Entscheidungsdatum

27.04.2021

Norm

AusG §5
AusG §9
B-GlBG §13
B-GlBG §18a Abs1
B-GlBG §18a Abs2 Z1
B-GlBG §19a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §4
B-GlBG §4a
B-GlBG §5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W274 2222164-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Markus DUTZLER, Rechtsanwalt, Promenade 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17.05.2019, GZ. BMF-322500/0031-I/1/2019, wegen Ersatz gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.04.2017 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug (A1/5) zuerkannt wird.

II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1.1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin – BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.04.2005 mit der Funktion der Fachvorständin des Finanzamtes XXXX (im Folgenden FA B-R-S) betraut.

Sie bewarb sich auf die am 24.12.2016 ausgeschriebene Stelle einer Vorständin/Vorstand des FA B-R-S mit Ende der Bewerbungsfrist 24.01.2017 und kam nach Beteiligung an dem diesbezüglichen Bewerbungsverfahren nicht zum Zug.

1.2. Sie stellte am 14.06.2017 bei der Bundesgleichbehandlungskommission beim BM für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um oben genannte Funktion eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG, aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.

1.3. Mit Gutachten vom 23.07.2018 stellte die Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der BF bei der Besetzung der Funktion der Vorständin/des Vorstands des FA B-R-S eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 14 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.

1.4. Mit – anwaltlichem – Schreiben vom 22.10.2018 an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde) beantragte die BF

-        Umstufung des Gehalts der Verwendungsgruppe A1/5 auf jenes der Verwendungsgruppe A1/5 samt berechtigten ruhegenussfähigen Zulagen rückwirkend ab 01.04.2017,

-        Vorlage der entsprechenden Berechnung der Bezugsdifferenz aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe der A1/5 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe A1/6 inklusive ruhegenussfähigen Zulagen samt der entsprechenden Berechnung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe A1/6 inklusive ruhegenussfähigen Zulagen rückwirkend ab 01.04.2017 bis laufend;

-        Zuspruch des Ersatzbetrages in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe A1/5 auf das Gehalt der Verwendungsgruppe A1/6 rückwirkend ab 01.04.2017 bis laufend,

-        Abführung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe A1/6 rückwirkend ab 01.04.2017,

-        Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 10.000,- sowie

-        Kostenersatz.

Die BF führte zusammengefasst aus, sie sei von 01.09.1982 an Mitarbeiterin der Finanzverwaltung. Nach Ablegen der Dienstprüfung sei sie von 1985 bis 2005 als Leiterin der Veranlagungsabteilung und der Strafsachenabteilung am Standort XXXX beim FA B-R-S (vormals Finanzamt XXXX ) tätig gewesen. Seit 1998 sei sie zusätzlich Mitglied des Spruchsenats, von 2003 bis 2017 Frauenbeauftragte gewesen. Per 01.04.2005 habe die BF die Funktion als Fachvorständin beim FA B-R-S mit Dienstort XXXX inne. Mit dieser Position sei automatisch die Funktion der Stellvertreterin des Vorstands verbunden. Seit 2007 sei sie auch Ausbildungsleiterin. Seit 01.10.2016 sei sie zur interimistischen Leiterin des FA B-R-S bestellt worden.

Sie habe sich auf die am 24.12.2016 ausgeschrieben Funktion eines Vorstands/einer Vorständin beim FA B-R-S beworben. Sie sei am 13.02.2017 zu einem Bewerbungsgespräch in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte in Linz eingeladen worden. Sie habe sich dort präsentiert und den Fragen der Begutachtungskommission gestellt. Bereits bei den Fragestellungen seien mehrere Unsachlichkeiten aufgetreten. So habe die Bewertungskommission mehrfach nachdrücklich auf die Beantwortung einer bereits mehrmals und ausführlich beantworteten Frage bestanden.

Sie sei am 31.03.2017 durch Mag. XXXX informiert worden, dass dieser zum neuen Vorstand des FA B-R-S bestellt worden sei. In weiterer Folge habe sie die formlose Verständigung über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung erhalten.

In weiterer Folge verwies die BF auf Feststellungen im Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission, insbesondere betreffend nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Punkteverteilung hinsichtlich der BF gegenüber Mag. XXXX . Obwohl die BF über eine langjährige umfassende steuerrechtliche Ausbildung verfüge, die Mag. XXXX , der erst 2007 zur Finanzverwaltung gekommen sei, nicht annähernd vorweisen könne, sei dieser im Anforderungsbereich Ausbildung/Berufserfahrung lediglich minimal geringer bepunktet worden wie die BF. Im Anforderungsbereich „Berufserfahrung in der (Finanz)-verwaltung als Unterkategorie des Anforderungsbereiches „Ausbildung/Berufserfahrung“ sei der Tätigkeit von Mag. XXXX in der Gemeindeverwaltung und der vormaligen Tätigkeit in der Sicherheitsverwaltung, die mehr als zehn Jahre zurückliege, ein höherer Stellenwert beigemessen worden, als der beruflichen Laufbahn der BF, die im Bewerbungszeitpunkt fast zwölf Jahre lang als Fachvorständin des Finanzamts BRS tätig gewesen sei. Demgegenüber habe die BF im Bereich persönliche Anforderungen lediglich 73 Punkte erhalten, Mag. XXXX 102 Punkte, wobei begründend auf die einzige mündliche Präsentation hingewiesen worden sei, im Rahmen derer Mag. XXXX die ihm gestellten Fragen „nuancierter im Kontext“ beantwortet habe und die BF als Präsentationsmethode „nur einzelne Zettel“ für die Pinnwand gewählt habe. Ein derartig krasser Punkteunterschied von 29 Punkten mit einer solchen Argumentation sei willkürlich. Der dem Hearing beigemessene Stellenwert zeige, dass Kenntnisse, Erfahrungen und tatsächliche Fähigkeiten, die objektiv bewertbar seien, in den Hintergrund gestellt worden seien. Die Lösungs- und Umsetzungskompetenz bei Mag. XXXX sei insbesondere mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister in einer 600-Einwohner-Gemeinde begründet worden, wobei es diesbezüglich nur auf die konkret zu besetzende Führungsfunktion ankomme (W213 2009768). Es sei willkürlich, wenn die Führungserfahrung von Mag. XXXX in Form des Bürgermeisteramts über eine 600-Einwohner-Gemeinde für eineinhalb Jahre der Funktion der BF der Fachvorständin und somit stellvertretenden Vorständin des FA B-R-S für zwölf Jahre sich mit einem minimalen Unterschied von drei Punkten niedergeschlagen habe. Erfahrung im Zusammenhang mit MitarbeiterInnen in der Finanzverwaltung habe Mag. XXXX bislang nicht. Trotz der willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Punkteverteilung seien die BF und Mag. XXXX mit gleicher Bewertung, nämlich in hohem Ausmaß geeignet, eingestuft worden und Mag. XXXX ohne sachlich nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 11c B-GlBG vorgezogen worden. Schon aus diesem Grund hätte der BF gemäß § 11c B-GlBG der Vorzug gegeben werden müssen.

In weiterer Folge stellte die BF die geltend gemachten Ersatzansprüche näher dar und schlüsselte diese auf. Sie wäre bei gesetzmäßiger nicht diskriminierender Bewertung und Bestellung beruflich aufgestiegen und zur Vorständin des FA B-R-S bestellt worden. Sie hätte ab dem 01.04.2017 den Bezug gemäß A1/6 in Höhe von EUR 8.052,20 erhalten, während sie ein tatsächliches Grundgehalt von EUR 5.523,80 zuzüglich Funktionszulage von EUR 2.306,80 (sohin gesamt EUR 7.830,60) gemäß Gehaltsstufe A1/5 erhalten habe, somit EUR 221,60 monatlich weniger. 2018 betrage die Differenz EUR 204,90 pro Monat. Entsprechend einer erwarteten Bezugserhöhung um zumindest 2 % pro Jahr ergäbe sich zum erwartenden Pensionsantritt mit Juni 2020 eine gesamte Bezugsdifferenz von voraussichtlich zumindest EUR 9.883, 90. Diese schlüsselte die BF näher auf.

Aufgrund der diskriminierenden Bestellung sei Mag. XXXX nunmehr der direkte Vorgesetzte der BF. Sie habe mit diesem in engem sachlichen Zusammenhang zusammenzuarbeiten, wobei ihr tagtäglich die diskriminierende Besetzung vor Augen geführt werde. Zudem sei sie verpflichtet, Weisungen des Mag. XXXX zu befolgen. Dieser verrichte seine Tätigkeit als Vorstand des Finanzamtes nur unzureichend und besuche den größten Standort XXXX lediglich sporadisch. Er verrichte jeden Dienstag den Amtstag in seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und komme seiner Funktion als Vorstand des FA B-R-S nicht nach. Die BF als unmittelbare Stellvertreterin sei mangels Erfüllung durch Mag. XXXX gezwungen, vielfach zusätzlich auch dessen Tätigkeit zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,- angemessen.

1.5. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge zur Gänze ab und traf dabei erkennbar die auf den Seiten 13 bis 16 ersichtlichen Feststellungen, darunter zur Ausschreibung der gegenständlichen Funktion, zu den Bewerbungsschreiben und Einladungen zum Hearing betreffend die BF und Mag. XXXX , zur Tagesordnung, der Vorgehensweise, den Feststellungen und den Schlussfolgerungen der Begutachtungskommission (Vorschlag) sowie hinsichtlich der Bestellung des Mag. XXXX durch den Bundesminister im Jahr 2017 aufgrund der Besteignung entsprechend dem Vorschlag der Begutachtungskommission.

Auf den Seiten 17 bis 30 nimmt die belangte Behörde sodann unter „Beweiswürdigung“ im Wesentlichen zum Vorbringen der BF im Verfahren vor der Bundesgleichbehandlungskommission Stellung, weiters auf Seite 30 zur Behauptung der Verletzung des Frauenförderungsgebotes sowie ab Seite 32 zum begehrten Ersatz des Vermögensschadens.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, die BF weise nicht die höhere Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion gegenüber dem Mitbewerber Mag. XXXX auf, auch das Geschlecht der BF sei nicht relevant gewesen. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission sei in sich nicht schlüssig, unvollkommen und in vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Die Bundesgleichbehandlungskommission lege nicht konkret dar, worin die Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts und/oder der Weltanschauung liegen solle. Bezüglich Alter und Geschlecht fehle jegliche Diskriminierungsbegründung, bezüglich Weltanschauung würden sehr vage Vermutungen erläutert. Die BF sei für eine Leitungsfunktion zwar in hohem Ausmaß, punktemäßig aber weniger geeignet als der Mitbewerber. Insbesondere spiele für eine Vorstandsfunktion die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und der Umgang im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine bedeutende Rolle. Diese Anforderungen seien bei der BF nur in geringerem Ausmaß gegeben. Eine Diskriminierung liege nicht vor.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen „Ignorieren des Parteienvorbringens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung in der Sache selbst zu erkennen und den bekämpften Bescheid im Sinne der Anträge der BF abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG, einlangend am 08.08.2019, vor und verwies darauf, dass parallel zu diesem Beschwerdeverfahren ein Aufforderungsschreiben der BF gemäß § 8 AHG eingelangt sei, wobei Ersatzansprüche in Höhe von EUR 16.166,98 geltend gemacht würden.

1.8. Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 äußerte sich die belangte Behörde - nunmehr durch die Finanzprokuratur - und bestritt die behauptete Diskriminierung. Die BF sei zu Recht nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut worden, weil sie die an diese Funktion gestellten Anforderungen nicht ausreichend habe erfüllen könne.

Selbst, wenn Mag. XXXX nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut worden wäre, würde dies der BF nichts nützen, weil die Betrauung eines anderen Mitbewerbers im Verhältnis zu ihr als richtig zu beurteilen wäre. Diesfalls hätte die BF zu beweisen, dass sie unter allen Bewerbern die bestgeeignetste sei und die Betrauung einer anderen Person unvertretbar gewesen sei. Hätte sich der Mitbewerber Mag. XXXX entschlossen, sich nicht zu bewerben, so wäre die Begutachtungskommission mit zwei weiteren männlichen Mitbewerbern und zwei weiteren weiblichen Mitbewerberinnen konfrontiert gewesen, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen und ihrer Präsentation im Hearing jedenfalls als im hohen Ausmaß geeignet qualifiziert und auch punktemäßig vor der BF gelegen seien (eine Mitbewerberin mit 79,7 %, ein Mitbewerber mit 78,7 %, ein Mitbewerber mit 74,5 % und eine Mitbewerberin mit 73 %). Hätte sich die Begutachtungskommission nicht für Mag. XXXX entschieden, so hätte sie sich für eine oder einen anderen Mitbewerber, jedenfalls nicht für die BF, entschieden.

Auf die Stelle hätten sich insgesamt sieben Personen beworben, darunter auch die BF und der Mitbewerber Mag. XXXX . Nach der Entscheidung der Begutachtungskommission sei Mag. XXXX im Vergleich zur BF der bei weitem besser geeignete Kandidat. Die jeweiligen Bepunktungen zu den einzelnen Anforderungsdimensionen seien im Protokoll der Begutachtungskommission sowie im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und umfassend begründet worden. Das Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2017, W213 2009768, spreche nicht davon, dass Führungsfunktionen außerhalb des Bundesdienstes überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften. Betreffend die Anforderungsdimensionen „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ sowie „persönliche Anforderungen“ hätten sich gegenüber der sehr praxisnahen Präsentation von Mag. XXXX Schwächen bei der BF ergeben. Sie sei daher aufgrund des vor allem im Hearing gewonnen persönlichen Eindrucks weniger geeignet erschienen, wobei bei der Vorstandsfunktion vor allem die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und die Lösungskompetenz bedeutend seien. Mag. XXXX sei für die ausgeschriebene Funktion bei weitem besser qualifiziert als die BF. Die BF hätte keine Chance auf Bestellung gehabt, weil sei selbst unter Außerachtlassung der Bewerbung des Mag. XXXX im Hinblick auf die bessere Eignung vier weiterer Bewerber bzw. Bewerberinnen nicht ernannt worden wäre. Lediglich eine weitere Bewerberin sei als in geringerem Ausmaß geeignet beurteilt worden. Selbst, wenn eine Diskriminierung stattgefunden hätte, wäre ein Anspruch auf Bezugsdifferenz gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG auf maximal drei Monate zu beschränken.

Das Ergebnis des Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission sei falsch.

Zur Ansicht der Bundesgleichbehandlungskommission, wonach innerhalb desselben Eignungskalküls nicht weiter differenziert werden dürfe und daher die BF trotz des Punktevorsprungs des Mag. XXXX aufgrund einer Einreihung in dasselbe Kalkül ernannt hätte werden müssen, sei auf 1 OB 13/12m zu verweisen, wonach es nicht unvertretbar sei, wenn im Hinblick auf eine allenfalls gleiche Eignung innerhalb von vier oder fünf Bewertungsstufen zusätzliche Differenzierungen vorgenommen würden. Gerade in der höchsten Eignungsstufe könnten durchaus erhebliche Unterschiede in der Eignung für eine bestimmte Planstelle vorkommen und gerade in solchen Fällen würde das bloß formale Abstellen auf die Eignungsstufe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mitbewerbern führen. Für eine Zulässigkeit einer gewissen „Feinabstufung“ spreche auch die Judikatur des EuGH. Eine derartige Feinabstufung sei jedenfalls rechtlich vertretbar.

Da Mag. XXXX 82,5 % Punkte erhalten habe, die BF lediglich 72,7, bestehe gerade keine gleiche Eignung. Ungeachtet dessen können auch im Sinne des § 11c B-GlBG in der Person von Mag. XXXX liegende Gründe herangezogen werden. Er verfüge über eine über die organisationsinternen Prozesse der Finanzverwaltung hinausgehende umfassende Organisationskompetenz, eine Fachkompetenz in einer Vielzahl anderer Bereiche und umfassende Kommunikationskompetenz (zentrale Anlaufstelle für alle Bürger in den verschiedensten Lebenslagen). Die Kompetenzen zeichneten Mag. XXXX in seiner Gesamtpersönlichkeit aus.

Im Übrigen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,- jedenfalls überhöht.

1.9. Am 12.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie HR Mag. XXXX , Mag. XXXX , ADir XXXX , ADir XXXX , ADir XXXX und ADir XXXX als Zeugen vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

2.1. Die gegenständlich zu besetzende Funktion einer Vorständin/eines Vorstands des Finanzamts B-R-S wurde gemäß Ausschreibungsgesetz (AusG) mit Ende der Bewerbungsfrist 24.01.2017 wie folgt ausgeschrieben:

„Wertigkeit/Einstufung:  A1/6,

Dienststelle:    Finanzamt XXXX ,

Dienstort:     XXXX ,

Beschäftigungsausmaß:  Vollzeit,

Aufgaben und Tätigkeiten:

Selbstständige und eigenverantwortliche Leitung der Behörde in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht.

Steuerung der Dienstbehörde nach den Grundsätzen des New Public Managements

Umfassende Führungstätigkeit (inklusive Personalauswahl, Personaleinsatzsteuerung sowie unmittelbare Personalentwicklung)

Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Zentralleitung

Durchführung von Verhandlungen sowie Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Organen der Personalvertretung


Erfordernisse verpflichtend:

Österreichische Staatsbürgerschaft

Erfolgreicher Abschluss eines Rechts- oder Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschulmasterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft oder des Aufstiegskurses gemäß Z 1 Punkt 1.13. der Anlage 1 zum BDG.

Anforderungsdimensionen:

Ausbildung/Berufserfahrung:

Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 wünschenswert

Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert

Mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung (Projektleitung und Stellvertretung)

Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft

Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung wünschenswert

Gewichtung in Prozent: 20


Fach- und Managementwissen:

Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Personalmanagement, Controlling, IWP etc.)

Praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten

Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) sowie Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache wünschenswert

Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes 

Gewichtung in Prozent: 25


Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Strategie und Zielorientierung

Konzeptive Kompetenz

Wirtschaftliches Denken und Handeln

Handlungs- und Ergebnisorientierung

Arbeitsorganisation/Projektmanagement

Gewichtung in Prozent: 25

Persönliche Anforderungen:

Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit

Kunden- und Serviceorientierung

Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung sowie zur Potentialförderung der MitarbeiterInnen

Innovationsfähigkeit

Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit

Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit

Verhandlungsfähigkeit

Gewichtung in Prozent: 30

Gleichbehandlungsklausel:

Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. 11c des BGlG werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind, wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung in der Funktion bevorzugt.

Mit der Bewerbung erklären sich die Bewerberinnen und Bewerber bereit, sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen (Beilage 3).“

2.2. Die BF bewarb sich am 09.01.2017 mit folgender Bewerbung (Beilage 2):

„Ich trat am 01.09.1982 in die Finanzverwaltung ein und absolvierte meine Grundausbildung beim Finanzamt XXXX . Im Juni 1985 legte ich meine Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst mit Auszeichnung in „Buchführung und Bilanzwesen“ ab. Anschließend wurde mir die Leitung der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt XXXX übertragen. Ich hatte diese Funktion bis 1988 und ab 1991 bis Ende März 2005 durchgehend inne. 1986 übernahm ich zusätzlich die Leitung der Strafsachenstelle. Gleichzeitig war ich auch Fachbereichsleiter für Einkommenssteuer, Verfahrensrecht, Bewertung und Gebewerbesteuer und war mi der Bearbeitung der Rechtsmittel von fünf Referaten betraut. 1998 wurde ich Mitglied des Spruchsenates. Im Jahr 2000 trat ich der Englisch Contact Group bei, um mein Vokabular im Bereich des Steuerrechts zu erweitern. In den Jahren 1999, 2003 und 2007 nahm ich an Fiscalis-Austauschprogrammen teil und lernte auf diese Weise die Finanzverwaltungen von Dänemark, Tschechien und Frankreich kennen. Im Jahr 2000 verbachte ich im Rahmen eines anderen Beamten-Austauschprogrammes einen Monat bei der schwedischen Finanzverwaltung in Stockholm. Im Gegenzug betreute und organisierte ich auch Besuchsprogramme für Gäste aus Schweden, Estland und Polen. Im Jahr 2003 wurde ich Frauenbeauftragte für den Standort XXXX . Im April 2005 betraute man mich mit der Funktion der Fachvorständin beim FA B-R-S und wurde ich damit automatisch auch Stellvertreterin des Vorstandes.

Mit meinem Fachbereichsteam war ich ständig bemüht, den Mitarbeitern den bestmöglichen Support angedeihen zu lassen. Zahlreiche interne Bildungsveranstaltungen und Workshops dienten der Vertiefung des Wissens der Mitarbeiter und der Beseitigung von Bearbeitungsmängeln. Rasche und richtige Beantwortungen von externen Auskunftsersuchen und ein kompetenter Umgang mit Bürgern und Steuerberatern dienten dem Ansehen der örtlichen Finanzverwaltung.

Als Ausbildungsleiterin begleitete und überwachte ich die Ausbildung einer großen Anzahl von Neueinsteigern, Umsteigern und Lehrlingen. Im Jahr 2012 absolvierte ich ein zertifiziertes LAP-Training für Prüfer/innen bei der WKO und war wiederholt als Prüferin bei den Lehrabschlussprüfungen im Einsatz. Für die Qualität der Ausbildung beim FA B-R-S zeichnet eine nicht unbeträchtliche Zahl an Auszeichnungen.

Im Juni 2016 wurde mir zusätzlich zu meiner Funktion als Fachvorständin auch die Vorstandstätigkeit „praktisch“ angeschwemmt. Offiziell wurde mir die interimistische Leitung des Amtes mit 01.10.2016 übertragen. Trotz der Doppelfunktion gelang es mir durch diverse Maßnahmen den Arbeitsrückstand in Grenzen zu halten bzw. in verschiedenen Bereichen gemeinsam mit den Teamleitern den Output sogar zu steigern.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen sind mir die Arbeitsabläufe bekannt und ich kenne meine Mitarbeiter, denen ich stets auf Augenhöhe begegne und die mir dies mit Respekt danken.

Aus diesem Grund würde ich mich freuen, die Vorstandstätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen und ersuche, meine Bewerbung zu berücksichtigen.“

Der Bewerbung waren angeschlossen:

Karriereprofil mit persönlichen Daten und Ausbildungen:

Daraus ergibt sich das Geburtsdatum XXXX und ein Studienabschluss der Rechtswissenschaften in Salzburg 1981, weiters nicht abgeschlossene Studien der pädagogischen Akademie für Geistes- und Kulturwissenschaften. Neben der beruflichen Erfahrung in der Finanzverwaltung ergibt sich eine Gerichtspraxis zwischen April 1981 und Oktober 1982 beim Bezirksgericht XXXX und beim Landesgericht XXXX .

Es liegt weiters bei eine Bescheinigungsliste über Fortbildungsveranstaltungen, Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifizierungen für Fortbildungen, ein Management Degree des Lehrgangs des Bundesministeriums für Finanzen „Potentialorientiertes Management“ des Hernstein Institut 2006 sowie ein Schreiben von November 2016, gezeichnet von Hofrat Mag. XXXX , mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX , liebe XXXX !

Im Rahmen des rein leistungsorientierten Teils der Belohnungen für 2016 kann Bediensteten mit herausragenden Leistungen eine Belohnung zuerkannt werden.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie aufgrund Ihrer Leistungen in diesem Jahr einen Betrag von EUR 2.500,- erhalten.

Nehmen Sie bitte gleichzeitig zur Kenntnis, dass es sich bei der Ihnen gewährten Belohnung um eine freiwillige Zuwendung des Dienstgebers handelt und Ihnen aus der Gewährung dieser Belohnung kein Anspruch auf künftige gleichartige Zuwendungen erwächst.

Wir danken Ihnen recht herzlich für Ihre bisherigen Leistungen und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.“

2.3. Mit Mail vom 20.01.2017 übersandte Mag. XXXX ein Bewerbungsschreiben vom gleichen Tag mit folgendem Inhalt:

„Aufgrund der o.a. Ausschreibung bewerbe ich mich um die Funktion Vorständin/Vorstand des FA B-R-S mit Dienstort XXXX .

Beruflicher Werdegang im öffentlichen Dienst:

Am 1. Juli 1997 begann ich beim Landesgendarmeriekommando OÖ die Ausbildung zum Gendarmeriebeamten. Nach Ablegung der Dienstprüfung versah ich in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2005 Dienst am Grenzüberwachungsposten XXXX , am Gendarmerieposten XXXX und in der Kriminalabteilung Oberösterreich. Im November 2003 schloss ich berufsbegleitend das Studium der Handelswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz ab. Mit Juli 2005 erfolgte meine Versetzung in die sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung der Sicherheitsdirektion OÖ. Zusätzlich schloss ich die Ausbildung zum dienstführenden Polizeibeamten mit Dienstprüfung im April 2006 an der Sicherheitsakademie ab.

Aufgrund meines Versetzungsansuchens zum BMF erfolgte in der Zeit von März bis Juni 2007 eine Dienstzuteilung zum Finanzamt Linz mit anschließender Versetzung. Mit Februar 2008 wechselte ich in den Fachbereich des FA XXXX und wurde nach Abschluss der A1 Grundausbildung Steuerverwaltung als Fachreferent mit den Aufgabengebieten Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und Gebühren betraut. Seit Jänner 2009 übe ich in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte die Funktion des Controllers im Bereich regionales Controlling und Budget aus. Ergänzend zu meiner regulären Tätigkeit im Finanzresort lernte ich im Herbst 2011 im Rahmen einer einmonatigen Stage an der ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel – Abteilung Finanz und Währungsangelegenheiten – die Arbeitsweisen auf dem Gebiet Budget, Steuer und Zoll im EU-Kontext kennen. Weiters sammelte ich Erfahrungen in der Betrugsbekämpfung des BMF anlässlich einer sechswöchigen Rotation in der Abteilung IV/3 sowie einer dreimonatigen Dienstzuteilung zum Kompetenzcenter Glückspiel des FA GVG.

Auf Ebene der oberösterreichischen Gemeindeverwaltung wurde ich im September 2015 zum Bürgermeister der Gemeinde XXXX gewählt und am 15. Oktober 2015 angelobt. Seither übe ich diese Funktion nebenberuflich aus und nehme als Behördenleiter die Aufgaben des Vorstands des Gemeindeamts XXXX wahr.

Bewerbungsmotivation:

Mein Interesse zur Ausübung der Vorstandsfunktion ergibt sich einerseits aus meinen im Finanzresort bisher gesammelten Erfahrungen, vor allem aus der nunmehr achtjährigen Tätigkeit im Bereich des regionalen Budget-Controllings mit den Controlling-, Analyse- und Planungsaufgaben als Querschnittsmaterie. Die damit verbundenen Einblicke in die Organisations-, Ablauf- und Entscheidungsstruktur der Finanz- und Zollämter resultieren auf der Controller-Support-Funktion für Regionalmanagement und Geschäftsleitung in personellen, infrastrukturellen und allgemeinen Themen mit budgetärem Bezug. Diese praktischen Erfahrungen werden durch meine Vortragstätigkeiten im Bereich Haushaltsrecht und Haushaltsrechtreform auf Grundlage der New Public Managementprinzipien abgerundet.

Weiterer wesentlicher Faktor für meinen Wunsch zur Ausübung der ausgeschriebenen Vorstandsfunktion sind die bereits gewonnenen Erfahrungen als Vorgesetzter im Rahmen meiner nebenberuflich ausgeübten Bürgermeistertätigkeit. Als Vorstand des Gemeindeamtes XXXX übe ich die Funktion als Führungskraft sowohl als unmittelbarer Dienstvorgesetzter und Behördenleiter auf Verwaltungsebene, als auch als Vorsitzender im Gemeindevorstand und Gemeinderat aus.

Als besonders interessant und attraktiv an Führungs- und Leitungsfunktionen empfinde ich die sich in einem bestimmten Rahmen bietenden Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund von Reformnotwendigkeiten und Maßnahmen zu Strukturveränderungen, von denen ich solche beispielsweise auf Gemeindeebene bereits erfolgreich umsetzen konnte.

Begleitend zu den angeführten Tätigkeiten absolvierte ich bereits einige Nachwuchsführungskräfteseminare und nehme seit Jänner 2017 am Managemententwicklungsprogramm des BMF teil. In diesem Zusammenhang sehe ich für die Mitarbeitermotivation und Zielerreichung eine Führungsarbeit auf Basis von Kooperation, Ehrlichkeit, Transparenz, Ziel- und Ergebnisorientierung als unumgänglich. Dabei ist es für die Führungskraft selbst erforderlich, für den eigenen Lern- und Entwicklungsprozess laufend bereit zu sein. Meine sowohl im Finanz- und Innenresort als auch in der Gemeindeverwaltung bisher erworbenen Kompetenzen und Erfahrungen möchte ich gerne weiterentwickeln und würde mich in diesem Kontext durch die Übernahme der Funktion des Vorstandes des FA B-R-S sehr gerne neuen Herausforderungen stellen.“

Angeschlossen ist ein Lebenslauf, aus dem sich ein Geburtsdatum XXXX ergibt. Im Bereich des BMF ergibt sich eine Tätigkeit im Finanzamt Linz von 03/2007 bis 01/2008 (Ausbildungsumlauf, Strafsachenstelle und Dienstprüfung A1 Strafverwaltung), im Finanzamt XXXX als Fachreferent Schwerpunkt Gebühren und KIAB von 02/2008 bis 12/2008 sowie eine Tätigkeit ab 01/2009 im SZK Mitte, regionales Controlling und Budget, als Controller (Budgetplanung, Abweichungsanalysen, Kostenrechnung, Monatsvoranschläge sowie Vortragstätigkeiten Haushaltsrecht). Weiters ergibt sich daraus eine gewerkschaftliche Tätigkeit als vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses beim SZK OÖ ab 10/2015. Mag. XXXX besuchte die Handelsakademie und absolvierte ein Studium der Handelswissenschaften an der JKU, das er im November 2003 beendete. Im Sommersemester 2003 absolvierte er ein Auslandsseminar an der Universität Linköping, Schweden.

Persönliche Fähigkeiten, Kompetenzen und Funktionen:

Sprachen:

Englisch: verhandlungssicher,

Spanisch: erweiterte Schulkenntnisse

Französisch: Schulkennnisse.

Soziale Kompetenzen:

Teamgeist und Führungsqualität, erworben durch Engagement im Beruf und bei ehrenamtlichen Tätigkeit, ziel- und ergebnisorientiert, gute Koordinierungs- und Organisationsfähigkeiten, strukturierte und prozessorientierte Arbeitsweise, Leistungs- und Umsetzungswille, Loyalität und Ausgeglichenheit.

Ehrenamtliche Funktionen:

Musikverein XXXX

Hobbies:

Langlaufen, Ski fahren und Schwimmen (staatlich geprüfter Schwimmlehrwart).

Angeschlossen ist eine Aufstellung über dienstliche Ausbildungen sowie ein „Bericht des Vorgesetzten, Stand 06/2016, erfolgt durch Mag. XXXX .

Der Kasten „Fähigkeiten/Anforderungen – Berufserfahrung“ (anzukreuzen wären Kästchen von 0 bis 4) ist nicht ausgefüllt und enthält folgende Bemerkung:

„Da Mag. XXXX bisher keine Erfahrung in leitender Tätigkeit bzw. Projektleitung in der Finanzverwaltung hat, kann keine Beurteilung abgegeben werden.

Bisherige Berufserfahrung in der Finanzverwaltung: Grundausbildung, anschließend regionales Controlling und Budget Mitte sowie Absolvierung von Rotationen im BMF.“

Im Kasten „Fach- und Managementwissen“ ist lediglich die Zeile „Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes“ ausgefüllt und dort Punkt 4 angekreuzt. Nicht ausgefüllt sind die Zeilen „Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Personalmanagement, Controlling IWP etc.)“, „praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten“ sowie „Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) sowie Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache wünschenswert“.

Dazu ist angemerkt:

„Mag. XXXX war – nach Absolvierung der Grundausbildung – seit 2009 im regionalen Controlling und Budget Mitte tätig und hat sich daher Organisationswissen über relevante organisationsinterne Prozesse angeeignet. Die Kenntnisse im Bereich des Abgabenrechts können nicht beurteilt werden. Aufgrund seiner bisherigen Auslandsaufenthalte weist Mag. XXXX sicherlich Englischkenntnisse auf, die jedoch im Detail nicht beurteilt werden können.“

„Lösungs- und Umsetzungskompetenz“:

Hier sind die Zeilen „Strategie und Zielorientierung“, „wirtschaftliches Denken und Handeln“, „Handlungs- und Ergebnisorientierung“ sowie „Arbeitsorganisation und Projektmanagement“ mit 4 und die Zeile „konzeptive Kompetenz“ mit 3 beurteilt.

Bei „persönliche Anforderungen“ sind die Zeilen „repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit“, „Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit“ sowie „Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit“ mit 4 und die Zeilen „Kunden- und Serviceorientierung“, „Innovationsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit“ jeweils mit 3 angekreuzt.

Weiters wird ausgeführt:

„Mag. XXXX hat eine hohe Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung und hat im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem eigenverantwortlich die Vortrags- und Einschulungstätigkeit anlässlich von MEP-/FEP-Programmen und Infoveranstaltungen des regionalen Controllings übernommen.“

2.4. Auf die gegenständliche Funktion bewarben sich:

HR XXXX BA, Fachexpertin Spezialprüferin der Großbetriebsprüfung XXXX ,

Mag. XXXX , Controller, Assistent Leistungssteuerung der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte/regionales Controlling und Budget,

HR XXXX , Fachvorständin und interimistische Vorständin des FA B-R-S,

Mag. XXXX LLB.oec.MA, externe Bewerberin, betriebswirtschaftliche Referentin der Stadtgemeinde XXXX und Universitätsassistentin an der Universität XXXX ,

HR XXXX MA, Leiter Strafsachen des Finanzamts XXXX ,

MR Mag. (FH) XXXX , Leiterin der Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion V des Bundesministeriums für Finanzen sowie

OR XXXX , Fachexperte Spezialprüfer der Großbetriebsprüfung.

2.5.1. Am 13.02.2017 fand von 08.45 Uhr bis 18.15 Uhr eine Sitzung der Begutachtungskommission in Gegenwart der Gleichbehandlungsbeauftragten und einer Prozessbegleiterin in folgender Besetzung statt:

HR Mag. XXXX , Vorsitzender der Begutachtungskommission,

MR Mag. XXXX , Mitglied der Begutachtungskommission,

AD XXXX , Gewerkschaft öffentlicher Dienst,

AD XXXX , Zentralausschuss beim BMF,

AD RR XXXX (iV der eingeladenen und entsendeten FOI XXXX ), Gleichbehandlungsbeauftragte,

AD XXXX , Prozessbegleiterin.

Der Ablauf umfasste bei jedem Bewerber eine Selbstpräsentation von ca. 10 Minuten sowie situative Fragestellungen durch Kommissionsmitglieder und Gleichbehandlungsbeauftragte. Laut der Tagesordnung waren die angeforderten, übermittelten und der Kommission vorliegenden Berichte der unmittelbaren Vorgesetzten für die in der Finanzverwaltung tätigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, wobei für die Bewerber HR XXXX , Mag. XXXX und OR XXXX aufgrund der Aktualität die Vorgesetztenberichte von Dezember 2018 herangezogen werden, die im Rahmen der Sitzung der Begutachtungskommission für die Funktion Vorständin/Vorstand des Finanzamts XXXX angefordert wurden.

Weiters wurden die Kalküle festgelegt, wobei in hohem Ausmaß geeignet 69 % bis 85 % von möglichen 100 % der Erfüllung der Anforderungskriterien unter Berücksichtigung der Gewichtung der jeweiligen Anforderungsdimensionen umfasst.

2.5.2. Aus dem Gutachten ergeben sich folgende tatsächliche berufliche Werdegänge und Qualifikationen der Bewerber und deren Beurteilungen durch die Begutachtungskommission:

HR XXXX BA:

Geboren XXXX 1964, Fachexpertin Spezialprüferin in der Großbetriebsprüfung, whft. XXXX und XXXX .

Seit 1984 in der Finanzverwaltung, seit 01.09.2010 in A1. Sie begann beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern, in der Folge Prüferin; von 10/2002 bis 10/2003 im Reformteam des BMF, Mitglied der Change-Group, Vorstandsassistentin Finanzamt XXXX , Studium Public-Management; seit 2007 Großbetriebsprüferin Standort XXXX , nur sehr eingeschränkte Führungserfahrung im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung als Vorstandsassistentin beim (gemeint wohl) FA XXXX ), wobei sie in dieser Funktion überwiegend im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und in der Organisation von Schulbesuchen tätig war.

Zusatzqualifikationen:

Managementlehrgang BMF,

Teilnahme am Managemententwicklungsprogramm der Finanzverwaltung,

Ausbildung zur zertifizierten Trainerin am WIFI-Institut,

Ausbildung für den Concours der Europäischen Union,

Schulbuchautorin für Rechnungswesen,

Tätigkeit als Wirtschaftscoach.

„Das geforderte Fach- und Managementwissen liegt aufgrund der bislang ausgeübten einschlägigen Tätigkeiten und der Zusatzausbildungen vor und wird vom Vorsitzenden entsprechend beurteilt.

Lösungs- und Umsetzungskompetenz wird vom unmittelbaren Vorgesetzten in sehr gutem Ausmaße beurteilt, die Kommission beurteilt dies als jedenfalls nicht im umfassenden Maß vorliegend, da auf die Fragestellungen in der Kommission zu einem skizzierten Fallbeispiel aus dem Bereich der Organisation eines Finanzamtes nur sehr unkonkrete Antworten, verbunden mit theoretischen Schlagworten, gegeben wurden. Auch auf Fragestellungen im Bereich der Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen (BMF-SZK-Finanzamt) fehlte die Erwähnung des Zusammenwirkens mit der Personalabteilung bei geschilderten Problemfällen.

Zu den persönlichen Anforderungen liegt eine ausgezeichnete Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten vor.

Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission vom repräsentativen Auftreten und der sehr guten Kommunikationsfähigkeit, phasenweise jedoch in sehr weit ausladendem Ausmaß überzeugen. Sie trat selbstsicher auf, wirkte ruhig und kompetent, gab umfassende Antworten, oftmals jedoch in Form von „Management-standardisierten Texten“. Es zeigte sich das umfassende theoretische Managementwissen.“

OR Mag. XXXX :

Geboren XXXX .1973, wohnhaft XXXX

Seit 2007 in der Finanzverwaltung. Seine Laufbahn im öffentlichen Dienst begann er nach Abschluss der HAK und des Präsenzdienstes beim BMI im Juli 1997 beim Landesgendarmeriekommando OÖ. Mit der Versetzung ins BMF zum FA XXXX 2007 erfolgte seine Überstellung in A1, da er 2003 das Studium der Handelswissenschaften abgeschlossen hatte. Nach Ausbildung FA XXXX und XXXX und Ablegung der Dienstprüfung im Oktober 2008 von 10/2008 bis 12/2008 FA XXXX als Fachreferent. Seit 1.1.2009 Controller in der Steuer- und Zollkoordination Mitte, Regionales Controlling und Budget. Erfolgreiche Aufnahme in das Managemententwicklungsprogramm samt Abschluss des 1. Moduls.

Zusatzqualifikationen:

Dienstprüfung für dienstführende Polizeibeamte an der Sicherheitsakademie BMI

Gewerkschaftliche Tätigkeit: seit 10/2015 vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses SZK OÖ

Bürgermeister XXXX seit 09/2015

„Fach- und Managementwissen liegt aufgrund der bislang ausgeübten einschlägigen Tätigkeiten und der Zusatzausbildungen vor.

Lösungs- und Umsetzungskompetenz wird von der unmittelbaren Vorgesetzten in hohem Ausmaß bestätigt. Bei der Präsentation wurde von ihm das Vorliegen der Lösungs- und Umsetzungskompetenz durch die erfolgreiche Ausübung des Bürgermeisteramts in der Gemeinde XXXX (ca. 600 EinwohnerInnen) untermauert. Seine Lösungskompetenz konnte er auch überzeugend durch die Vorstellung eines von ihm derzeit laufenden Projekts im Bereich der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit darlegen. In seiner Präsentation zeigte er anhand eines konkreten Beispiels (Auswirkungen der Reduzierung von Abgabenrückständen), dass ein Zusammenspiel von gesetzlichen Rahmenbedingungen, budgetären Gegebenheiten und organisatorischen Notwendigkeiten gefordert ist. Überhaupt war insgesamt in seiner Präsentation in sehr hohem Ausmaß ein Praxisbezug zu erkennen.

Zu den persönlichen Anforderungen:

Hier liegt von der unmittelbaren Vorgesetzten eine Beurteilung der einzelnen Kriterien im guten bzw. sehr guten Ausmaß vor. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission von einem sehr guten Auftreten und seiner Kommunikationsfähigkeit überzeugen. Er wirkte überzeugend und selbstsicher. Bei den MitarbeiterInnen legt er Wert auf die fachliche und persönliche Weiterbildung, fordert und fördert sie durch die Vorgabe von klaren Rahmenbedingungen. Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten sei ihm sehr wichtig; ebenso die Wertschätzung. Die angesprochene Vernetzung mit Stake-Holdern (andere Behörden, Institutionen) ist hervorzuheben.“

XXXX :

geboren XXXX , wohnhaft XXXX .

„1982 Eintritt in den Finanzdienst, Dienstzuteilung Finanzamt XXXX , Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst 1985, Fachbereichsleiterin in den Fachbereichen für Gewerbesteuer, Bewertungsrecht und Vermögenssteuer sowie Einkommenssteuer sowie stellvertretende Abteilungsleiterin der Veranlagungsabteilung; Verwendung auch als Fachbereichsleiterin für Körperschaftssteuer. 07/1985 Bestellung zur Abteilungsleiterin in der Veranlagungsabteilung. Zusätzlich Funktion der Fachbereichsleiterin für Einkommenssteuer bis 1995, für Gewerbesteuer (1986), für Bewertungsrecht und Vermögenssteuer von 1986 bis 1995 und für EDV von 1986 bis 1995. Von 1986 bis (gemeint wohl 1992) als Rechtsmittelbearbeiterin im Veranlagungsreferat (1986) stellvertretende Abteilungsleiterin Strafsachenstelle, 1986 bis 1992 Abteilungsleitung der Strafsachenstelle, zusätzlich stellvertretende Abteilungsleiterin Betriebsprüfung 1994. Fachbereichsleiterin BAO/Exekution. 2001 bis 2004 Genehmigungsrecht für den Vorstand des Finanzamtes XXXX für die Abteilung Strafsachen/Einbringung. 2003 bis 2005 zusätzlich Abteilungsleiterin Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1986 bis 2005 außerdem Rechtsmittelbearbeiterin. Im Zuge der Reorganisation ab 04/2005 Fachvorständin des Finanzamts XXXX , zusätzlich Fachexpertin für Einkommenssteuer und Stellvertreterin des Vorstands. 2005 bis 2013 Stellvertreterin des Leiters Strafsachen. Seit 2010 Fachexpertin Verfahrensrecht; 2011 bis 2014 zusätzlich Fachexpertin Finanzpolizei. 1996 bis 2005 stellvertretende Sicherheitsbeauftragte, 2005 bis 2011 Sicherheitsbeauftragte, seit 01.10.2016 interimistische Leitung des FA B-R-S. Seit 1990 Datenschutzverantwortliche, seit 1998 Mitglied des Spruchsenats, seit 2000 Mitglied English Contact Group, seit 2003 Frauenbeauftragte für den Standort XXXX , seit 2007 Ausbildungsleiterin, seit 2010 Lohnzettelberaterin und ID-Verfahrensbetreuerin, seit 2011 Objektschutzbeauftragte.

Zusatzqualifikationen:

Fortbildungsseminare Insolvenzrecht, Finanzstrafverfahren, Konferenzenglisch, Finanzstrafverfahren

Lehrgang des BMF „Sozialorientiertes Management“,

Seminarteilnahme „Spielen, kaufen, zocken – Suchtprävention mit Lehrlingen“,

Zertifizierte Prüferin für Lehrabschlussprüfungen,

Teilnahme an Fiscalis-Austauschprogrammen,

1 Monat Finanzverwaltung Schweden,

Organisation/Betreuung von Besuchsprogrammen für Gäste aus Schweden, Estland und Polen

„Fach- und Managementwissen:

Durch die Vielzahl ihrer bisherigen Agenden, auch in leitender Funktion, hat sich die Bewerberin umfassende Führungskompetenz erworben und besitzt Wissen über relevante interne Prozesse. Zudem verfügt sie über sehr gutes praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie angrenzender Fachgebiete.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Die Präsentation war inhaltlich unstrukturiert und wirkte schlecht vorbereitet. Auf aktuelle Herausforderungen (Telefonie/Forecast-Einhaltung) wurde kaum eingegangen bzw. wurden keine entsprechenden konkreten Lösungsansätze präsentiert. Für die Kommission überraschend war – vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass XXXX seit einigen Monaten mit der Leitung des FA B-R-S betraut ist – ihre geringe Kenntnis über konkrete Problemfälle des Finanzamtes bzw. über die aktuellen Leistungskennzahlen.

Zu den persönlichen Anforderungen:

Das repräsentative Auftreten wurde von allen Mitgliedern der Kommission als ausbaufähig beurteilt, so wählte sie als Präsentationsmethode einzelne Zettel für die Pinnwand. Die wenigen Schlagworte wurden nicht ausreichend erläutert. Sie verfügt über einen guten sprachlichen Ausdruck, kann jedoch in Gesprächen mit ihren rhetorischen Fähigkeiten nicht überzeugen, da es ihr nicht gelingt, klar Stellung zu bestimmten Themen (z.B. Mischteams) zu beziehen und reagiert ausweichend.“

Mag. XXXX LLB.oec. MA:

Geboren XXXX .1981, wohnhaft XXXX

(von einer näheren Darstellung wird aufgrund des geringeren Kalküls der Bewerberin abgesehen).

HR XXXX MA:

Geboren XXXX .1970, wohnhaft Pattigham, Leiter Strafsachen FA XXXX .

In der Finanzverwaltung seit 1988, beim Finanzamt XXXX als Vertragsbediensteter I/D begonnen, 1994 Reifeprüfung, Versetzung zum Finanzamt Linz, 1999 Großbetriebsprüfung Linz, 2009 bis 2011 Fachexperte in der Großbetriebsprüfung. Seit 2011 Finanzamt XXXX als Fachreferent. Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 2012; 2015 Leiter Strafsachen. Zusätzlich Fachexperte Finanzstrafsachen, Teamexperte Finanzpolizei mit Schwerpunkten Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaftssteuer als Finanzpolizei mit Glücksspiel- und Steueraufsichtsmaßnahmen befasst. Seit 2015 am Standort XXXX neben Hauptfunktion Leiter Strafsachen überdies im Fachbereich als Fachexperte, verantwortlich für Grund-, Lehrlings- und Umsteigerausbildung, stellvertretender Betrugsbekämpfungskoordinator.

Zusatzqualifikationen:

Masterstudium Public Management (Abschluss 2014)

Autorentätigkeit (Fachartikel und Mitautor Praxishandbuch NOVA)

Mitarbeit am Informationssystem zum Thema KFZ-Handel,

Mitarbeit Task Force KFZ.

„Zum Fach- und Managementwissen:

Der Bewerber kennt die internen Prozesse und verfügt über gutes Organisations- und Managementwissen.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Die Präsentation konnte die Kommission durchwegs von einer hohen Lösungs- und Umsetzungskompetenz überzeugen, da sie inhaltlich gut strukturiert war und wesentliche Themengebiete, sowohl im fachlichen, als auch im organisatorischen Bereich, abgedeckt hat. Nicht alle geschilderten Lösungsansätze sind unter Berücksichtigung der geltenden Rahmenbedingungen umsetzbar (z.B. bei Aufnahme von Ersatzkräften).

Zu den persönlichen Anforderungen:

Der Bewerber verfügt über ein sehr gutes repräsentatives Auftreten, hohe soziale Kompetenz sowie analytische Fähigkeiten. Er verfügt über einen guten sprachlichen Ausdruck, wirkt phasenweise aber langatmig. Authentizität sei ihm wichtig. Er möchte die Servicequalität nach innen und außen verbessern und die Prozesse beschleunigen. Bei der Frage nach der Gleichbehandlung hat er offenbar nicht aus Unwissenheit, sondern aus persönlicher Überzeugung eine diskriminierende Anschauung an den Tag gelegt (Beispiel: Nachbesetzung einer Funktion nicht mit jungen Frauen aufgrund eines möglichen Kinderwunsches).“

MR Mag. (FH) XXXX :

Geboren XXXX 1967, wohnhaft XXXX , Leiterin Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion V BMF.

Seit 1986 in der Finanzverwaltung, 1987 als Maturantin bei der Veranlagungsabteilung Finanzamt XXXX , Finanzkasse, Einbringungsstelle, Lohnsteuer- und Beihilfestelle, Bewertungsstelle, Strafsachenstelle und Betriebsprüfungsabteilung. Ab 1989 gehobener Fachdienst, Referentin in der Veranlagungsabteilung. Stellvertretende Leiterin der Veranlagungsabteilung, Referatsleitung in der Veranlagungsabteilung. Leitung und stellvertretende Leitung der Veranlagungsabteilung. Behebungsorgan in der Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1998 Wechsel zur Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland; ab 2004 Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Region Wien, bis 2009 bei der in der Personalabteilung angesiedelten ADV-Gruppe des BMF, ab 1998 bis 2008 ADV-Organisatorin der Sektion V des BMF und für die Anwenderinnen- und Anwenderbetreuung zuständig. Dienstprüfung A1 2008. Mitarbeit im Projekt „Feststellungsverfahren“, Projektverantwortung im Projekt „AF-Workshop“. 2008 bis 2009 ADV-Cheforganisatorin in der Sektion V des BMF, 2010 Fachexpertin FA B-R-S am Standort XXXX . Ab 2010 wieder ADV-Cheforganisatorin in der Sektion V, 2011 bis 2015 Projektleitung „Jahresveranlagung privat“, seit 2011 Leitung der Applikationsabgabenfestsetzung Sektion V BMF, Zusatzfunktion seit 2016 als zweite Stellvertreterin des Abteilungsleiters der Abteilung V/2.

Zusatzqualifikationen:

Teilnahme am Training „Erfolgreich verhandeln“,

Teilnahme an den Kursen

„Software Engineering – methodische Systemanalyse“,

„IT Bundesvorgehensmodell“,

„SE Basis“, an der Veranstaltung „Buchhaltung Grundkurs“,

„Projektmanagement: Grundlagen, Methoden und Prozesse“;

Auszeichnung der Diplomarbeit;

Teilnahme als Expertin an diversen Twinningprojekten in Kroatien und Bosnien-Herzegowina (2010 bis 2013),

Projektleitung diverser Großprojekte,

Spezielle Ausbildung seit 2004:

U.a. „Die Stimme“ – Präsenz und Persönlichkeit,

„Grundlagen Testen und IBM Rational Quality Manager“,

„neue Führungskraft“: Leadership und Mitarbeiterführung,

Projektmanagement: Grundlagen, Methoden und Prozesse,

Anwendung und Praxis von Prozessmanagement,

Prozessrealisierung und -Bewertung,

Erfolgreich verhandeln,

ELAK M1 und ELAK M2.

„Fach- und Managementwissen:

Aufgrund langjähriger Tätigkeit als Applikationsleiterin in der IT-Sektion im BMF verfügt sie offenbar über ein etwas geringeres Wissen über relevante organisationsinterne Prozesse im operativen Bereich; aber auch im Bereich der dienstbehördlichen Struktur vermeinte sie, dass die Steuer- und Zollkoordination eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Applikationsleiterin verfügt Mag. XXXX über ein umfassendes und theoretisches Wissen über die Arbeitsprozesse in einem Finanzamt.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Auf die konkreten Fragen von Kommissionsmitgliedern (Telefonie, erster Arbeitstag als Vorständin) hat Mag. XXXX punktuell allgemein geantwortet. Positiv sei die angesprochene Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden bzw. Institutionen. Weiters hervorzuheben sei der Lösungsansatz. Bei der Weiterentwicklung von Arbeitsprozessen sei auf das Praxiswissen der Mitarbeiter des Finanzamtes zurückzugreifen, allerdings seien konkrete Lösungsvorschläge auf angesprochene Probleme offengeblieben.

Zu den persönlichen Anforderungen:

Mag. XXXX verfügt über ein repräsentatives Auftreten, hohe soziale Kompetenz und macht mit ihren Angaben einen wertschätzenden Umgang mit Mitarbeitern glaubhaft. Sie sieht sich in der Rolle der Managerin in einem Konzern. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Kundenzufriedenheit seien ihr wichtig“.

Oberrat XXXX BA MA:

Geboren 04.06.1968, wohnhaft XXXX , Fachexperte Spezialprüfer in der Großbetriebsprüfung.

Seit 1998 in der Finanzverwaltung tätig, Ausbildung Finanzamt XXXX , Dienstprüfung V2 1999, seither Großbetriebsprüfer Standort XXXX , 2005 Fachexperte Spezialprüfer, 2009 bis 2011 Bachelor-Studium Tax Management und 2011 in V1 überstellt. Hat Aufnahmetest für das Management Entwicklungsprogramm absolviert auch bereits das erste Modul abgeschlossen.

Zusatzqualifikationen:

Masterstudium Tax Management,

Vortragender an der Bundesfinanzakademie und an der Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft,

Ausbildungsmentor seit 2015.

„Fach- und Managementwissen:

Dieses liegt aufgrund der einschlägigen Tätigkeit und der Zusatzausbildung vor und wird vom Vorgesetzten als sehr gut beurteilt.“

Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Vom unmittelbaren Vorgesetzten als im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden bestätigt. Seine Lösungs- und Umsetzungskompetenz versucht er durch management-theoretische Schlagworte unter Beweis zu stellen, konnte die Kommission vom Vorhandensein dieser Kompetenz in einem Ausmaß, das über dem in seiner jetzigen Tätigkeit geforderten und erbrachten liegt, nicht überzeugen.

Persönliche Anforderungen:

Vom unmittelbaren Vorgesetzten eine Beurteilung im sehr guten Ausmaß, im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission von seinem ausgezeichneten Auftreten und seiner Kommunikationsfähigkeit überzeugen. Er wurde im Laufe des Gesprächs immer selbstsicherer und authentischer und konnte die an ihn gestellten Fragen kompetent und mit Ruhe beantworten. Allerdings wirkte die Präsentation mehr wie ein Rollenvortrag und nicht wie eine Selbstpräsentation.“

2.5.3. Die Kommission kam zum einstimmigen Beschluss, dass alle genannten Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Funktion des FA B-R-S geeignet sind.

„ XXXX in hohem Ausmaß (mit 82,5 %),

Mag. (FH) XXXX in hohem Ausmaß (mit 79,7 %),

HR XXXX in hohem Ausmaß (mit 78,7 %),

OR XXXX , BA, MA in hohem Ausmaß (mit 74,5 %),

HR XXXX , BA in hohem Ausmaß (mit 73 %),

XXXX in hohem Ausmaß (mit 72,2 %).

XXXX in geringerem Ausmaß (mit 54,4 %).“

2.5.4. Vorschlag der Begutachtungskommission:

„Die Kommission schlägt die Bestellung von OR XXXX zum Vorstand das FA B-R-S vor mit folgender Begründung:

Im direkten Vergleich mit den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zeichnet sich Mag. XXXX vor allem durch eine hohe praxisorientierte Lösungs- und Umsetzungskompetenz, untermauert durch einige praktische Beispiele, aus. Seine Lösungsansätze umfassen sowohl betriebswirtschaftliche, haushaltsrechtliche als auch fachliche und rechtliche Dimensionen, was er im Unterschied zu allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern anschaulicher darlegen konnte und von einem umfassenden Organisations- und Managementwissen zeugt. In Bezug auf seine Lösungs- und Umsetzungskompetenz ist Mag. XXXX im Vergleich zu den anderen Bewerberinnen und Bewerbern derjenige, der die Kommissionsmitglieder bei der Fragenbeantwortung am meisten durch seine strategischen und zielorientierten bzw. praxisbezogenen Lösungsansätze überzeugen konnte, vor allem in Bezug auf wirtschaftliches Denken und Handeln. Hinsichtlich persönlicher Anforderungen konnte Mag. XXXX aufgrund von Aussagen im Rahmen seiner Präsentation sowie bei der Fragebeantwortung durch die Kommissionsmitglieder beispielsweise zur Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterförderung oder Zusammenarbeit der unterschiedlichen Organisationseinheiten im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern überzeugender und nuancierter im Kontext darlegen. Insgesamt überzeugten seine Ausführungen mehr als im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern.

Obwohl weitere Bewerberinnen und Bewerber mit demselben Kalkül bewertet wurden, spiegelt sich der Vorschlag der Kommission auch im Punkteergebnis wieder. Mag. XXXX ist hinsichtlich des Punkterankings bestgereiht.“

Angeschlossen sind zwei Beurteilungsbögen mit den Bepunktungen der unterschiedlichen Anforderungsdimensionen durch alle Kommissionsmitglieder. Diese bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses und sind als Anhänge 1 und 2 diesem angefügt.

2.6. Die BF visuali

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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