TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/4 W194 2134991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2134991-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10.08.2016, GZ 0001580390, Teilnehmernummer: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch nunmehr zu lauten hat: „Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2016 auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum 30.09.2017 wird mangels Bestehens einer Gebührenpflicht in diesem Zeitraum als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit am 30.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an und gab zudem an, dass keine Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        eine Meldebestätigung,

-        ein XXXX , dass der Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung in der Höhe von XXXX monatlich erhalte, sowie

-        zwei an den Beschwerdeführer adressierte Bescheide XXXX über die Gewährung von XXXX .

2.       Am 21.06.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

-        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

-        Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

XXXX ist leider kein Anspruch

für eine Radio/Fernsehbefreiung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]“

3.       Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er XXXX , daher XXXX beantragen werde und ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass dieser XXXX als Befreiungsgrund ausreiche.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Dazu wurde festgehalten: „ XXXX ist kein Anspruch“.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2016 Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Einkommenssituation dargelegt habe, den Bescheid über XXXX beigelegt habe und es umständlich wäre, wenn der Beschwerdeführer versuchen müsste, einen Antrag zwecks Gewährung der österreichischen Studienbeihilfe zu stellen.

6.       Mit hg. am 15.09.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7.       Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.

8.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich sein verfahrensgegenständlicher Antrag auch auf seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz in XXXX beziehe, zu belegen, ob der Beschwerdeführer nach September 2017 XXXX bezogen habe und überdies darzulegen, ob der Beschwerdeführer seit Antragstellung im Mai 2016 eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen bezogen habe bzw. weiterhin beziehe.

9.       Mit hg. am 07.07.2020 eingelangter Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag sich „lediglich“ auf den Standort in XXXX und bis zum 30.09.2017 beziehe. Bis zu diesem Datum habe sich auch die Bezugsdauer der XXXX erstreckt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er zu keiner Zeit österreichische soziale Transferleistungen bezogen habe und verwies abschließend darauf, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Gebührenpflicht beim „Besitz eines Computers mit Internetverbindung gegeben sei“. Dies treffe nach mittlerweile gewonnener Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer betonte in diesem Zusammenhang, dass er keinerlei Rundfunkempfangsgerät besessen habe, weder ein Radio noch einen Fernseher. Er habe lediglich einen Computer mit Internetzugang besessen.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seine Vorbringens, er habe im beantragten Zeitraum nie ein Rundfunkempfangsgerät besessen, aufgefordert, seine Angaben dahingehend zu präzisieren, ob er während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums von Juni 2016 bis September 2017 eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort in XXXX betrieben oder betriebsbereit gehalten habe bzw. konkret darzulegen, ob der angeführte Computer mit Rundfunktechnologien (zB einer TV- oder Radiokarte oder einem DVBT-Modul) ausgestattet gewesen sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Falle, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Rundfunkempfangsgerät betriebsbereit gehalten oder betrieben habe, vorläufig davon auszugehen sei, dass bereits mangels Bestehens einer Gebührenpflicht gar kein Anspruch auf Gebührenbefreiung bestehen könne. Zu alledem wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

11.      In seiner Stellungnahme vom 05.08.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um einen handelsüblichen Laptop ohne Rundfunkempfangstechnologie gehandelt habe und damit ein Rundfunkempfang nicht möglich gewesen sei.

12.      Mit Schreiben vom 10.08.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag angekreuzt habe, dass am verfahrensgegenständlichen Standort sowohl ein Radio als auch ein Fernsehgerät betrieben werden würden. Zum Nachweis hierfür werde dem Bundesverwaltungsgericht der damalige Antrag des Beschwerdeführers übermittelt.

13.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2020 wurden den Verfahrensparteien die eingelangten Stellungnahmen wechselseitig zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

14.      In seiner Stellungnahme vom 04.09.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag deshalb gestellt habe, da dies die einfachste Möglichkeit gewesen sei, keine Gebühren zu bezahlen und aus dem System genommen zu werden. Rückwirkend gesehen, räume er ein, aufgrund fehlerhafter Informationen auch fehlerhafte Angaben auf dem Antrag getätigt zu haben.

15.      Mit Schreiben vom 18.09.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 mit, dass der Beschwerdeführer XXXX im persönlichen Kundendienst der belangten Behörde gewesen sei und dort einen Befreiungsantrag samt Unterlagen abgegeben habe. Die belangte Behörde habe bereits im Juli 2015 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015, wonach für Computer mit reinem Streaming keine Rundfunkgebühren samt damit zusammenhängender Abgaben zu entrichten seien, erhalten. Hätte es ein Gespräch zu dem Thema Computer und Internet im persönlichen Kundendienst gegeben, wäre dies als Eintrag vermerkt worden; dies sei aber nicht geschehen. Auch habe der Beschwerdeführer bisher in keinem seiner Schriftsätze auf seinen Computer hingewiesen.

16.      Am 16.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden die eingelangten Stellungnahmen mit den Parteien erörtert und der Beschwerdeführer dahin befragt, ob er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben bzw. betriebsbereit gehalten habe. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die unter I.15. erwähnte Stellungnahme der belangten Behörde ausgehändigt.

17.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2021 wurde einerseits die belangte Behörde aufgefordert, die Notiz über das Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer vorzulegen, und andererseits dem Beschwerdeführer aufgetragen, mögliche Zeugen zum Beweis seines Vorbringens zu benennen.

18.      Am 02.03.2021 und 25.03.2021 langten dazu Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19.      Am 27.04.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. An diesem Termin nahmen wiederum der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Weiters wurden XXXX als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 30.05.2016 beantragte der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren. In seinem Antrag gab der Beschwerdeführer konkret an, dass er für seinen Standort in XXXX die „Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten […] für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen“ beantrage. Dem Antrag waren zwei Bescheide XXXX an den Beschwerdeführer von Oktober 2016 bis Juli 2017 beigeschlossen.

Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich auf den Zeitraum vom 30.05.2016 bis zum 30.09.2017. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort XXXX seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebten innerhalb dieses Zeitraums neben dem Beschwerdeführer keine weiteren Personen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am beantragten Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder betriebsbereit gehalten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der in diesem Zeitraum besessene mobile Computer des Beschwerdeführers mit Rundfunktechnologien (zB einer TV- oder Radiokarte oder einem DVBT-Modul) ausgestattet war.

2. Beweiswürdigung:

Die zum gegenständlichen Antrag getroffenen Feststellungen gründen sich auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Antrag des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch die Angaben der Parteien in der Verhandlung auf Seite 4 der Niederschrift vom 16.02.2021).

Es ist im Verfahren weder der verfahrensgegenständliche Zeitraum, noch der beantragte Standort strittig. Ebenso wenig ist strittig, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum alleine lebte. Dies bestätigten beide Parteien in der Verhandlung (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 16.02.2021).

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum am beantragten Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betriebsbereit gehalten oder betrieben bzw. einen Computer mit Rundfunktechnologien besessen hat, ergibt sich dies zunächst aus den ausdrücklichen sowie initiativ vom ihm dargetanen Angaben in seinen Stellungnahmen vom 06.07.2020 und vom 05.08.2020 in Verbindung mit den klaren, spontanen und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, XXXX (vgl. die Seiten 4f der Niederschrift vom 16.02.2021 sowie konkret auf Seite 4: „ XXXX .“). Dazu kommt in der konkreten Konstellation, dass die in der Verhandlung als Zeugen einvernommenen XXXX , die beim Bundesverwaltungsgericht einen sehr überlegten, authentischen und ernsthaften Eindruck hinterließen, glaubwürdig darlegten, dass sie in der Wohnung des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum zwar einen Laptop, nie aber ein Radio- oder Fernsehgerät wahrgenommen hätten. Sie erläuterten nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer XXXX kaum ferngesehen habe und keine Spielekonsole nutze (vgl. die Seiten 4 bis 7 der Niederschrift vom 27.04.2021

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung weiters weitgehend schlüssig seine Beweggründe betreffend die beantragte Gebührenbefreiung dar, wobei für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm angenommenen Unterschreitens des Richtsatzes von der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung ausging und sich im Zuge der Antragstellung hauptsächlich auf diesen Aspekt konzentrierte (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 16.02.2021).

Dass der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag ankreuzte, dass er die „Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten […] für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen“ beantrage, vermag die getroffenen Erwägungen im konkreten Fall nicht entscheidend zu erschüttern, auch wenn, wie die belangte Behörde in der Verhandlung zutreffend einwendete, nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne, dass der Antrag in dieser Form gestellt worden sei und insbesondere im Antragszeitpunkt des Beschwerdeführers von einer besonderen Sensibilisierung der Mitarbeiter der belangten Behörde hinsichtlich der Beantragung einer Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit einem Computer bzw. Notebook ausgegangen werden müsse, und dazu auf die Gesprächsnotiz zum Beschwerdeführer, welche keinen Hinweis auf das Vorhandensein eines Computers enthalte, hinwies (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 16.02.2021 sowie OZ 28).

Für das Bundesverwaltungsgericht zeigte sich im konkreten Fall in dieser Hinsicht jedoch einerseits, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zunächst in seiner Stellungnahme vom 04.09.2020 den Grund für seine „fehlerhaften Angaben“ (vgl. I.14.) nicht unschlüssig darlegen konnte und dies in der Verhandlung vertiefend erläuterte (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 16.02.2021 sowie die Seiten 7f der Niederschrift vom 27.04.2021). Andererseits konnte aufgrund des Zeitverlaufs von fast fünf Jahren seit der Antragstellung nicht mehr bis ins Detail ermittelt werden, ob und inwieweit im Beratungsgespräch das Thema der verwendeten Geräte überhaupt angesprochen wurde. Zudem vermochte der Beschwerdeführer in der Verhandlung letztlich plausibel zu erklären (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift vom 16.02.2021 und die Seiten 7f der Niederschrift vom 27.04.2021), warum er (erst) in seiner Stellungnahme vom 07.07.2020 erstmals vorbrachte, weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät, sondern lediglich einen Computer besessen zu haben (vgl. I.9.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 1ff des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

[…]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung ab.

3.3.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.08.2016.

3.4.    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kam hervor, dass im konkreten Fall weder festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am beantragten Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder betriebsbereit gehalten hat, noch, dass der in diesem Zeitraum besessene Computer des Beschwerdeführers mit Rundfunktechnologien (zB einer TV- oder Radiokarte oder einem DVBT-Modul) ausgestattet war.

3.5.    Vor diesem Hintergrund war Folgendes zu erwägen:

§ 2 RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“

Die Gebührenpflicht nach dem RGG knüpft damit an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden an, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend ORF-Programmentgelt und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält. Dabei ist ein Computer, über den mittels Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte oder DVB-T-Modul), als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist darüber hinaus zu beachten, dass vor der Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht, die Frage zu klären ist, ob im fraglichen Zeitraum überhaupt eine Gebührenpflicht bestand (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).

Angesichts der im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Rundfunkempfangsempfangsgerät (und auch keinen aufgrund seiner Ausstattung einem Rundfunkempfangsgerät gleichzuhaltenden Computer) betriebsbereit gehalten oder betrieben hat, muss hinsichtlich des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrages des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung davon ausgegangen werden, dass schon mangels Bestehens einer Gebührenpflicht im konkreten Fall gar kein Anspruch auf Gebührenbefreiung bestehen kann.

Dem vorliegenden Antrag auf Gebührenbefreiung fehlt es damit im zu beurteilenden Zeitraum an einer (vom Beschwerdeführer auch nicht mehr erfüllbaren) notwendigen Voraussetzung: dem Betrieb oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 RGG.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund abzuändern und im Sinne der getroffenen Erwägungen dahingehend neu zu formulieren, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Bestehens einer Gebührenpflicht im beantragten Zeitraum als unzulässig zurückgewiesen wird.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Gebührenpflicht mündliche Verhandlung Prozessvoraussetzung Rundfunkempfang Rundfunkgebührenbefreiung unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2134991.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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