TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/11 96/08/0009

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §39 Abs1;
GmbHG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde

1. der E Gesellschaft m.b.H. und 2. des K in M, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 16. November 1995, Zl. 120.914/4-7/95, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mP: 1. NÖ GKK, 2. PVA der Angestellten, 3. AUVA, 4. AMS Niederösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Strittig im vorliegenden Verfahren ist die Versicherungspflicht des Zweitbeschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. April 1991 bis 26. Jänner 1994, und zwar aus dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens nur mehr unter dem Gesichtspunkt, ob dem Zweitbeschwerdeführer - wie die Beschwerdeführer meinen - aufgrund eines Stimmbindungsvertrages (Syndikatsvertrages) mit der Mehrheitsgesellschafterin auf die Gesellschaft in diesem Zeitraum ein maßgeblicher Einfluß zugekommen ist und deshalb die Versicherungspflicht zu verneinen wäre.

Mit Bescheid vom 21. September 1993 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß der Zweitbeschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Erstbeschwerdeführerin ab 1. April 1991 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeber zur Zahlung eines Nachrechnungsbetrages in der Höhe von S 45.247,85 verpflichtet sei. Nach der Begründung dieses Bescheides hätten die im Jahr 1991 (also bei Beginn der Pflichtversicherung) durchgeführten Erhebungen gezeigt, daß im gegenständlichen Fall die in § 4 Abs. 2 ASVG normierten Dienstnehmerkriterien vorlägen. Der Zweitbeschwerdeführer vermöge aufgrund seiner 23,3-%igen Beteiligung an der GesmbH keinen entscheidenden Einfluß auf die Führung des Unternehmens auszuüben und unterliege daher ab 1. April 1991 als Dienstnehmer für die Erstbeschwerdeführerin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Anläßlich der am 30. Oktober 1992 bei der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten Beitragsprüfung sei festgestellt worden, daß der Zweitbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer das Entgelt nicht in der gebührenden Höhe erhalten habe. Bei der Beitragsprüfung habe daher eine entsprechende Beitragsnachverrechnung vorgenommen werden müssen.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1995 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich den von den beiden Beschwerdeführern erhobenen Einsprüchen keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, worin sie unter anderem auf ihr Vorbringen hinwiesen, es bestehe zwischen den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin seit Mai 1990 insoweit eine Stimmbindungsvereinbarung, als dem Zweitbeschwerdeführer "trotz seines Minderheitsanteiles von der Ehegattin (der Mehrheitsgesellschafterin) eine Sperrminorität eingeräumt" worden sei. Als Konsequenz dieser mündlichen Vereinbarung sei schließlich auch nach außen erkennbar zu Beginn des Jahres 1994 der Gesellschaftsvertrag in seinem Punkt 8. insoweit abgeändert worden, als die Beschlußfassung der Gesellschafter bei allen Beschlüssen einstimmig zu erfolgen habe. Aus der unbefristet abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung und der konsequenterweise in der Folge durchgeführten Änderung des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, daß der Zweitbeschwerdeführer bereits vor dem 1. April 1991 trotz eines Minderheitsanteiles einen entscheidenden Einfluß auf die Führung des Unternehmens auszuüben berechtigt gewesen und nach dem GSVG zu versichern gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Versicherungspflicht des Zweitbeschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid mit der Maßgabe, daß der Zweitbeschwerdeführer vom 1. April 1991 bis 26. Jänner 1994 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Die belangte Behörde hat dazu folgendes festgestellt:

"Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.7.1980 wurde folgendes festgelegt:

Die Beschlußfassung der Gesellschafter erfolgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je ÖS 1.000,-- (Schilling eintausend) der übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme. Jedem Gesellschafter muß aber mindestens eine Stimme zustehen (Punkt 8. des Gesellschaftsvertrages vom 9.7.1980). (Der Zweitbeschwerdeführer) wurde mit Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 23.1.1988 am S 500.000,-- betragenden Stammkapital zu 23,3 % beteiligt. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 9.7.1980 hinsichtlich der Beschlußfassung der Gesellschafter blieben weiterhin aufrecht.

Unmittelbar nach der Generalversammlung vom 14. Mai 1990 wurde (dem Zweitbeschwerdeführer) von seiner Ehegattin mündlich eine Sperrminorität eingeräumt. Ein Notariatsakt wurde hierüber nicht errichtet und wurde auch eine Eintragung in das Firmenbuch nicht vorgenommen. Als Konsequenz dieser mündlichen Vereinbarung wurde am 27.1.1994 schließlich der Gesellschaftsvertrag in Punkt 8. insoweit geändert, als die Beschlußfassung der Gesellschafter bei allen Beschlüssen einstimmig zu erfolgen hat."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß dem Zweitbeschwerdeführer mit einer Beteiligung von 23,3 % am Stammkapital (ergänze: bis zur Änderung des Gesellschaftsvertrages am 27. Jänner 1994) eine Minderheitsbeteiligung zugekommen sei, die ihm keinen entscheidenden Einfluß auf die Weisungsrechte der Generalversammlung vermittelt hätte. Hinsichtlich der Einräumung der Sperrminorität durch die "Sondervereinbarung vom 14.5.1990" verwies die belangte Behörde auf § 49 Abs. 1 GesmbHG, wonach eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen könne. Dieser Beschluß müsse überdies notariell beurkundet werden.

Stimmbindungsverträge könnten zwar auch mündlich zustandekommen, sie müßten allerdings - bei sonstiger Unwirksamkeit - in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden, wenn sie Vereinbarungen über Änderungen des Gesellschaftsvertrages enthielten (Hinweis auf Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, Seite 370). Im gegenständlichen Fall sei die Stimmbindungsvereinbarung - die jedenfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstelle - ohne jegliche notarielle Beurkundung erfolgt, sodaß ihr keine rechtliche Wirkung zugerechnet werden könne. Mangels eines beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft komme es auf die persönliche Abhängigkeit des Zweitbeschwerdeführers von der Erstbeschwerdeführerin an. Letztere wird von der belangten Behörde mit eingehender Begründung bejaht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat zwar die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet (den übermittelten Verwaltungsakten lagen lediglich zwei weitere Ausfertigungen einer Ablichtung der Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei).

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien haben erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen; die viertmitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aufgrund des dualistischen, auf der Verschiedenheit von Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG und Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG aufbauenden Systems der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Rahmen des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht nur in Ansehung jener Person ausgeschlossen, die selbst Dienstgeber ist, sondern auch für denjenigen, der auf einen Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG (etwa wenn dieser eine juristische Person ist) in rechtlicher Hinsicht in den hier maßgebenden Belangen (etwa als Mehrheitsgesellschafter) einen beherrschenden Einfluß ausübt. Ein solch beherrschender Einfluß eines Gesellschafters, der auch Geschäftsführer ist, ist aber auch dann anzunehmen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag eine Beschlußfassung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter, soweit sie die Ausübung der ihnen gemäß § 20 Abs. 1 GesmbHG zustehenden Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen betrifft, aufgrund einer solchen "Sperrminorität" verhindern kann (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführer vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß der behauptete (und von der belangten Behörde festgestellte) "Syndikatsvertrag" vom 14. Mai 1990 den Gesellschaftsvertrag unverändert lasse; dies äußere sich darin, daß bei Zuwiderhandlung gegen eine Stimmbindungsvereinbarung ein im Sinne des Gesellschaftsvertrages dennoch gültiger Beschluß der Generalversammlung zustande komme, welcher allerdings "syndikatsintern wegen Verletzung der innerhalb des Syndikats bestehenden innergesellschaftlichen Treuepflicht" mit Anfechtungsklage bekämpfbar sei. Da die gegenständliche Stimmbindungsvereinbarung keine Abänderung des Gesellschaftsvertrages enthalte, sondern lediglich ein bestimmtes Verhalten bei der Stimmrechtsausübung, ein Überstimmen des Zweitbeschwerdeführers in der Generalversammlung zu unterlassen, normiere, sei er an keine bestimmte Form gebunden und entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde auch ohne notarielle Beurkundung rechtswirksam. Zum Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde "vorsichtsweise" ausgeführt, daß der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt - sollte dieser nicht ohnehin im Sinne des Bestehens einer rechtsgültigen Stimmbindungsvereinbarung zu deuten sein - einer wesentlichen Ergänzung bedürfe.

Was die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer anlangt, so muß darauf - wie noch auszuführen sein wird - aus rechtlichen Gründen nicht eingegangen werden.

Der wesentliche Inhalt von Syndikats- oder Stimmrechtsbindungsverträgen ist die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Solche Verträge sind schuldrechtlicher Natur. Die Regelungen über das Verhalten der Vertragspartner in Gesellschaftsorganen, insbesondere durch Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn, durch Stimmenthaltung, durch Antragstellung oder Antragsunterlassung sowie durch Nichtteilnahme an einer Gesellschafterversammlung werden oft ergänzt durch Vereinbarungen über die Gewinn- und Dividendenpolitik, durch Rücklagenbildung, durch die Einräumung von Vorkaufs- und Aufgriffsrechten, durch die Pflicht zur Überbindung des Syndikatsvertrages auf Rechtsnachfolger oder ähnlichem. Kastner-Doralt-Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 273) lehren, daß die Rechtsnatur der Syndikatsverträge als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zweifelsfrei sei, sofern nicht einem Partner ein Weisungsrecht zustehe (vgl. OGH SZ 58/171 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Der im vorliegenden Verfahren behauptete Syndikatsvertrag des Zweitbeschwerdeführers mit der Mehrheitsgesellschafterin der Erstbeschwerdeführerin wäre nach übereinstimmender Auffassung der Lehre (vgl. Kastner, Syndikatsverträge in der österreichischen Praxis, NZ 1980, 1 ff (3); Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 370) dann an die Form des Notariatsaktes gebunden, wenn er Vereinbarungen über Änderungen des Gesellschaftsvertrages enthielte.

Gemäß § 39 Abs. 1 GesmbH-Gesetz erfolgt die Beschlußfassung der Gesellschafter in der Generalversammlung, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit daher für bestimmte Beschlüsse keine anderen gesetzlichen Anforderungen bestehen, obliegt eine Änderung der Erfordernisse für das gültige Zustandekommen eines Beschlusses der Generalversammlung dem Gesellschaftsvertrag. Gemäß § 49 Abs. 1 GesmbH-Gesetz kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.

Die Einräumung einer Sperrminorität für einen Minderheitsgesellschafter ist eine solche Änderung der Beschlußerfordernisse des Gesellschaftsvertrages und bedarf daher - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der notariellen Beurkundung. Auf dem Boden der Feststellungen der belangten Behörde, wonach dem Zweitbeschwerdeführer durch einen mündlichen Syndikatsvertrag eine "Sperrminorität" eingeräumt worden sei, ist daher diese Vereinbarung mangels notarieller Beurkundung für die Gesellschaft schon deshalb rechtsunwirksam.

Davon zu unterscheiden ist allerdings die rechtliche Gültigkeit eines solchen Stimmrechtsbindungsvertrages zwischen den Parteien: Eine Vereinbarung dahingehend, daß die Mehrheitsgesellschafterin bei Auffassungsunterschieden den Minderheitsgesellschafter nicht überstimmen werde, ist - auch wenn damit nicht rechtsgültig eine Sperrminorität im Sinne der Beschlußerfordernisse des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden konnte - insoweit gültig.

Es ist daher - und insoweit greift die Begründung des angefochtenen Bescheides zu kurz - ergänzend zu untersuchen, ob eine solche Stimmbindung dem Zweitbeschwerdeführer eine der Sperrminorität vergleichbare Einflußnahme auf die Gestion der Gesellschaft verschaffen konnte.

Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb zu verneinen, weil Gesellschaft und Syndikat zwei gesonderte Rechtsbereiche bilden (Kastner, Syndikatsverträge, 1). Stimmabgaben, welche die Syndikatsbindung verletzen, sind gleichwohl im gesellschaftsrechtlichen Bereich (hier: der GesmbH) wirksam; solche Beschlüsse der Gesellschaft können nicht bekämpft werden (so die herrschende Auffassung; vgl. Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar (1994), § 39 Rz 21 mwH, Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, 510; Wünsch, Komm z. GmbHG (1993), § 15 Rz 43, Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 15. Auflage, § 47 Rz 79; Scholz/Karsten Schmidt, § 47 Rz 50, und die Rechtsprechung des OGH; 6 Ob 9/93 vom 28. April 1993, 4 Ob 588/95 vom 5. Dezember 1995). Der Zweitbeschwerdeführer könnte daher aufgrund eines solchen Stimmbindungsvertrages weder die Erteilung einer Weisung, noch - in weiterer Folge - seine wirksame Abberufung als Geschäftsführer und die Bestellung eines anderen Geschäftsführers durch die Mehrheitsgesellschafterin verhindern. Dies übersehen die Beschwerdeführer, wenn sie zwar einräumen, daß bei Zuwiderhandeln gegen eine Stimmbindungsvereinbarung ein im Sinne des Gesellschaftsvertrages dennoch gültiger Beschluß zustande komme, allerdings dennoch meinen, daß dieser "syndikatsintern wegen Verletzung der ... Treuepflicht mit Anfechtungsklage bekämpfbar" wäre. Von "syndikatsintern" kann nämlich konsequenterweise nur gesprochen werden, wenn es sich um einen die Gesellschaft nicht berührenden Anspruch des aus dem Syndikat Berechtigten gegenüber dem aus dem Syndikat Verpflichteten handelt, wohingegen mit der Anfechtungsklage ein Anspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft geltend gemacht wird (Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht 396 mit weiteren Hinweisen).

Da im übrigen keine Zweifel am Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Zweitbeschwerdeführers in der Zeit vom 1. April 1991 bis 26. Jänner 1994 geltend gemacht werden, dem Zweitbeschwerdeführer ein maßgebender Einfluß auf die Gestion des Unternehmens nach dem Gesagten aber nicht zukommt, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 11. Februar 1997

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080009.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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