TE Bvwg Beschluss 2021/5/17 W114 2242056-1

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
LiegTeilG §13
VermG §3 Abs3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch



W114 2241978-1/4E

W114 2242056-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vom 17.02.2021 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, nach Vorlageantrag vom 16.04.2021 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Geschäftszahl: 1697/2020/19, betreffend den Antrag von XXXX vom 22.06.2020 auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der XXXX nach den vereinfachten Bestimmungen gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, zu Recht:

A)

Die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Verfahrenszahlen W114 2241978-1 und W114 2242056-1 eingeleiteten Beschwerdeverfahren werden aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19, wurde der Antrag von XXXX XXXX , XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer, (digital eingebracht von der XXXX am 22.06.2020) auf Verbücherung des Planes GZ 11314-2019 vom 24.09.2019 der XXXX nach den vereinfachten Bestimmungen gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetzes abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.02.2021 Beschwerde erhoben.

3. In weiterer Folge wurde vom Vermessungsamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Geschäftszahl 1697/2020/19, die oben angeführte Beschwerde vom 17.02.2021 zurückgewiesen.

4. Ein von den Beschwerdeführern am 16.04.2021 an das Vermessungsamt St.Pölten übermittelte E-Mail wurde vom Vermessungsamt St. Pölten als Vorlageantrag qualifiziert

5. Damit wurden die Unterlagen, die zur Erlassung des Bescheides des Vermessungsamtes St. Pölten vom 08.02.2021, Geschäftsfallnummer: 1697/2020/19 und zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021, Geschäftszahl 1697/2020/19, geführt hatten, vom Vermessungsamt St. Pölten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

6. Unabhängig davon wandten sich auch die Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch telefonisch an den mit der Erledigung der Beschwerdeverfahren betrauten Richter des BVwG. Offenbar mit den telefonisch erteilten Auskünften zufriedengestellt zogen die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.05.2021, die im BVwG am 12.05.2021 zu Beginn der Amtsstunden einlangte, ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos.

Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Vermessung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2242056.1.00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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