TE Bvwg Beschluss 2021/5/20 W279 2242122-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §344
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W279 2242122-1/2E

W279 2242122-2/14E

W279 2242122-3/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN hinsichtlich der Anträge der Antragstellerin XXXX , vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH, Sterngasse 13, 1010 Wien, vom 03.05.2021 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sowie Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „Bereitstellung einer Digitaldruckmaschine (InkJet-Verfahren) samt Online-Endfertigung, Zubehör und Verbrauchsmaterial“ (GZ: 2020-0.833.204) der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vergebende Stelle Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, den Beschluss:

A)

I. Die zu W279 2242122-1 und W279 2242122-2 geführten Verfahren werden eingestellt.

II. Die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge „der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag […] auferlegen“ sowie „der Auftraggeberin den Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung […] auferlegen“ werden gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 03.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, beantragte die Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge „die gesamten Ausschreibungsunterlagen im Vergabeverfahren […] für nichtig erklären“, in eventu „die für die Antragstellerin diskriminierende Anforderung Pkt. 4 Nr. 8 der Ausschreibungsunterlage Teil C – Leistungsbeschreibung im Vergabeverfahren […] für nichtig erklären (in eventu zu streichen)“. Beantragt wurde überdies die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, um der Auftraggeberin u.a. die Öffnung einlangender Angebote für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen sowie die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Antragstellerin legte dem Schriftsatz einen Zahlungshinweis betreffend die Einzahlung der Pauschalgebühr in Höhe von € 810,- bei.

Das Bundesverwaltungsgericht protokollierte das Einbringen der Antragstellerin hinsichtlich der einstweiligen Verfügung unter der Zahl W279 2242122-1, hinsichtlich des Nachprüfungsantrages unter der Zahl W279 2242122-2 sowie hinsichtlich der Gebühren unter der Zahl W279 2242122-3.

2.       Mit Schreiben vom 06.05.2021 erteilte die Auftraggeberin die allgemeinen Auskünfte.

3.       Mit Schreiben vom 11.05.2021 nahm die Auftraggeberin Stellung zum Nachprüfungsantrag der Antragstellerin.

4.       Mit Schreiben vom 17.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf noch ausstehende Gebühren in Höhe von € 1.134,- hin.

5.       Mit Schriftsatz vom 18.05.2021 zog die Antragstellerin ihre Anträge vom 03.05.2021 auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Sie ersuche zudem die Festsetzung der Gebühr nach § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 anzupassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen des im Spruch genannten Vergabeverfahrens sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, um der Auftraggeberin u.a. die Öffnung einlangender Angebote für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen. Ebenso wurde der Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr beantragt.

Die Antragstellerin erbrachte hierfür Gebühren in Höhe von € 810,-.

Mit Schreiben vom 17.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin darauf hin, dass gegenständlich eine Gebührenschuld in Höhe von € 1.944,- entstanden ist und demgemäß ein nach Abzug der bereits bezahlten Summe noch ausstehender Betrag in Höhe von € 1.134,- einzuzahlen ist und ein Nachweis darüber bis zum 18.05.2021, 15:00 Uhr, vorzulegen ist.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht an diesem Tage um 09:18 Uhr einlangend, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag sowie ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Überdies ersuchte sie, die Festsetzung der Gebühr im Sinne des § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 anzupassen.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten.

Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.    Zu Spruchpunkt I.:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichts ist ein bei einem Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass ein Nachprüfungsverfahren sowie ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem BVergG 2018 nach erfolgter Antragszurückziehung ebenso mit Beschluss einzustellen ist, zumal auch § 328 Abs. 1 BVergG 2018 dies implizit normiert.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Rechtswirksamkeit der Antragszurückziehung im festgestellten Umfang, zumal diese von der anwaltlichen Rechtsvertretung der Antragstellerin verfasst und eingebracht wurde.

Die im Spruchpunkt I. bezeichneten Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Nachprüfung sind daher einzustellen.

Nachdem der Antrag auf Ersatz der geleisteten Gebühren nicht zurückgezogen wurde, sondern um „Festsetzung der Gebühr“ im Sinne des § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 ersucht wurde, ist das zu W279 2242122-3 geführte Verfahren nicht einzustellen, sondern - wie im Folgenden begründet - abzuweisen.

3.2.    Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat ein Antragsteller u.a. für Anträge nach § 342 Abs. 1 sowie § 350 Abs. 1 BVergG 2018 bei Antragstellung eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach den von der Bundesregierung durch Verordnung (BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) festzusetzenden Gebührensätzen bestimmt.

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat ein vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegender oder klaglosgestellter Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber. Gemäß Abs. 2 Z 1 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wird oder der Antragssteller klaglos gestellt wird.

Der Verfassungsgerichtshof sprach u.a. zu diesen Bestimmungen in seinem Beschluss vom 26.09.2019, V 64/2019, Folgendes aus:

„Bei der ordnungsgemäßen Vergebührung eines Nachprüfungsantrages sowie eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem BVergG 2018 handelt es sich daher um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Erledigung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Sache steht dem Bundesverwaltungsgericht daher jedenfalls nur dann zu, wenn der entsprechende vergabespezifische Rechtsschutzantrag, allenfalls nach Verbesserung, auch ordnungsgemäß vergebührt wurde.

[…]

Das BVergG 2018 sieht auch kein (fortgesetztes oder gesondertes) Verfahren zur ‚Vorschreibung nicht entrichteter Pauschalgebühren‘ vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht über einen Nachprüfungsantrag oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Sache entscheidet.

[…]

Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 […] hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller seine ‚gemäß § 340 entrichteten Gebühren‘ durch den Auftraggeber ersetzt bekommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat (durch Einzelrichter, § 328 Abs. 1 BVergG 2018) darüber spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden. Nach § 341 BVergG 2018 dürfen auch dem Antragsteller weitere Pauschalgebühren nicht vorgeschrieben werden.“

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung ist daher Folgendes zu bedenken:

Mit Antragstellung entstand die Gebührenschuld gemäß § 340 Abs. 1 BVergG 2018. Wie der Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.05.2021 mitgeteilt wurde, belief sich die Höhe der Pauschalgebühren gegenständlich auf € 1.944,- und nicht – wie von der Antragstellerin irrtümlich angenommen und in dieser Höhe geleistet – € 810,-.

Die Antragstellerin verweist nun (nach Zurückziehung der Anträge) zutreffend auf § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018, wonach sich die Gebühr auf 75 % der ursprünglichen Höhe vermindert und somit nur mehr € 1.458,- beträgt, wovon aber die bereits von der Antragstellerin geleistete Zahlung in Höhe von € 810,- abzuziehen ist. Gegenwärtig weist die Antragstellerin daher noch eine Gebührenschuld in Höhe von € 648,- auf.

Wie bereits vom Verfassungsgerichtshof dargelegt, ist das Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Grundlage aber nicht dazu berufen, die „Festsetzung“ der Gebührenschuld in Anwendung des § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 auf € 648,- (förmlich) „anzupassen“, wie von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18.05.2021 ersucht wird. Vielmehr hätte es einzig in dem Fall, dass die Antragstellerin ihre Anträge nicht zurückgezogen hätte, prüfen müssen, ob die Anträge ordnungsgemäß (und damit in voller Höhe) vergebührt wurden, um die Zulässigkeit dieser Anträge im Sinne des § 344 Abs. 2 Z 3 bzw. § 350 Abs. 7 BVergG 2018 zu beurteilen. Diese Beurteilung kann fallbezogen allerdings nicht mehr erfolgen, weil die Antragstellerin binnen offener Nachzahlungsfrist ihre Anträge zurückzog.

Gegenstand des zu W279 2242122-3 geführten und nicht eingestellten Verfahrens ist daher die Prüfung der Anträge auf Ersatz der geleisteten Gebühren gemäß § 341 BVergG 2018. Voraussetzung betreffend den Gebührenersatz für den Nachprüfungsantrag ist nach Abs. 1 ein Obsiegen des Antragstellers oder dessen Klaglosstellung. Ein Obsiegen liegt dann vor, wenn dem Nachprüfungsantrag des den Ersatz begehrenden Antragstellers stattgeben wurde. Unter der Klaglosstellung ist das Durchdringen des Antragstellers mit seinem Rechtsstandpunkt ohne eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verstehen (siehe zu beidem Reisner in Gölles, BVergG 2018 § 341 Rz 10 f [Stand 1.10.2019, rdb.at]).

Gegenständlich liegen diese Voraussetzung aufgrund der Antragszurückziehung nicht vor.

Ebenso ist auch der Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen, weil hierfür ebenfalls die Stattgabe des Nachprüfungsantrages oder die Klaglosstellung der Antragstellerin notwendig gewesen wären (§ 341 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018).

Die Anträge auf Ersatz der geleisteten Gebühren sind daher abzuweisen.

Diese Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG 2018.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W279.2242122.2.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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