TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/12 97/03/0012

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Veröffentlicht am 12.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 9. Dezember 1996, Zl. UVS-3/4013/3-1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24. Jänner 1996 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16. Dezember 1995 um 1.45 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Bischofshofen auf der Molkereistraße vom Kundenparkplatz kommend auf Höhe des Nachtlokales "Starlight" gelenkt, obwohl 1) er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,72 mg/l), 2) er nach einem Unfall mit Sachschaden, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei - er habe beim Ausparken einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw schwer beschädigt - an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe und 3) er nach dem Unfall nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Unfall verständigt habe, obwohl er auch nicht dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse nachgewiesen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen, und zwar 1. gemäß §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, 2. gemäß § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. und 3. gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit., wurden gegen ihn Geldstrafen von 1. S 20.000,-- sowie 2. und 3. je S 2.500,-- verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der Spruchteile 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "der Berufung teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis

1. hinsichtlich des Spruchteiles Zif.2) aufgehoben und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 3 VStG eingestellt und

2. hinsichtlich des Spruchteiles Zif.3) vollinhaltlich bestätigt."

Gegen diesen Bescheid, und zwar soweit damit der Spruchteil 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Meinung des Beschwerdeführers sei ihm in dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchteil des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lediglich folgendes vorgeworfen worden:

"Sie haben am 16.12.1995 um 01.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XXX in Bischofshofen auf der Molkereistraße vom Kundenparkplatz kommend, auf Höhe des Nachtlokales "Starlight" gelenkt, obwohl ...

3.) haben Sie nach dem Unfall nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Unfall verständigt, obwohl Sie auch nicht dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Adresse nachgewiesen haben."

Da sich daraus nicht ergebe, was dem Beschwerdeführer eigentlich vorgeworfen werde, sei die Entscheidung gemäß § 44a (Ziffer 1) VStG mit Rechtswidrigkeit behaftet. Das Einfahren eines Kraftfahrzeuges vom Kundenparkplatz aus auf eine öffentliche Straße "verpflichtet keinesfalls die Gendarmeriedienststelle zu verständigen - dies auch nicht nach irgendeinem allfälligen Unfall, hinsichtlich dessen sich eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht ergibt, weshalb richtig rechtlich beurteilt infolge Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 (5) StVO das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung gebracht hätte werden müssen."

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geht klar hervor, daß Punkt 3) mit den Worten "nach dem Unfall" an die in Punkt 2) erfolgte Beschreibung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden anknüpft, welche damit auch zum Inhalt der der Tatumschreibung dem Beschwerdeführer in Punkt 3) angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 gemacht wird. Die auf diese Weise vorgenommene, dem Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG durchaus entsprechende Tatumschreibung wird vom Ausspruch im angefochtenen Bescheid, das erstinstanzliche Straferkenntnis werde "hinsichtlich des Spruchteiles Zif. 2 aufgehoben und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 3 VStG eingestellt", nicht betroffen, weil sich dieser Ausspruch bloß auf die dem Beschwerdeführer mit dem Spruchteil 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 bezieht, die für die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. wesentlichen Sachverhaltselemente, soweit sie in Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses umschrieben wurden, jedoch unberührt läßt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030012.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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