TE Bvwg Beschluss 2021/6/8 I421 2242919-1

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

AVG §6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I421 2242919-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , Bulgarien, XXXX in Sachen XXXX beschlossen:

A)

I. Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §§ 28 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

II. Die Eingabe wird an das Landesgericht XXXX weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Einschreiter brachte direkt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine Eingabe ein, wo diese am 1.6.2021 einlangte. Mit dieser begehrt er für XXXX gegen XXXX mit genannten Sitz in XXXX und XXXX mit Sitz in XXXX , es möge die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH an die vorgenannte Stiftung für ungültig erklärt werden. Die in der Eingabe angeführten „schriftliche Beweise“, waren dieser tatsächlich nicht beigeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Ein derartiger Bescheid liegt im Gegenständlichen nicht vor. Aus dem Vorbringen in der Eingabe ergibt sich vielmehr, dass damit eine privatrechtliche Verfügung, nämlich die Übertragung von Geschäftsanteilen, angefochten wird. Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche fallen aber in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Es war daher die Unzuständigkeit des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts beschlussmäßig auszusprechen.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG war die Eingabe an das Landesgericht XXXX weiterzuleiten, wovon der Einschreiter durch Zustellung dieses Beschlusses verständigt wird.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Landesgericht Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2242919.1.00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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