TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 I403 2242610-1

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Veröffentlicht am 11.06.2021
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Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AVG §32 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


I403 2242610-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch "Austro Law Sommerbauer & Dohr Rechtsanwälte", Babenbergerring 5a, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020, Zl. XXXX , sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2021, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags vom 12.05.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein in Ungarn wohnhafter Staatsangehöriger von Rumänien, verfügt seit dem Jahr 2005 über keinen angemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Laut polizeilichen Berichterstattungen sei er zwischen 12.02.2019 und 06.03.2020 mehrfach in Österreich bei Betrugshandlungen betreten worden, indem er an unterschiedlichen Orten minderwertiges Kochgeschirr an Opfer, zumeist im Penionsalter, verkauft habe.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 23.10.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme bezüglich seiner privaten und familiären Verhältnisse in Österreich abzugeben. Das Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2020 persönlich an seiner ungarischen Meldeadresse zugestellt. Von der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme machte er keinen Gebrauch.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß „§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung an der Abgabestelle seiner ungarischen Meldeadresse zugestellt, jedoch in weiterer Folge mit dem Vermerk "unclaimed" (Anm.: nicht behoben) an die belangte Behörde retourniert. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann am 21.01.2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 18.02.2021, sodass der Bescheid mit 19.02.2021 in Rechtskraft erwuchs.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2021 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dieser Bescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 29.04.2021 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit 28.05.2021 unangefochten in Rechtskraft.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.04.2021 wurde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden keine Gründe vorliegen, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, sodass der betreffende Antrag mit Bescheid vom 29.04.2021 abzuweisen gewesen und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.

Am 12.05.2021 wurde vom Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, welche am 20.05.2020 erfolgte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ergänzend wurde eine Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister getätigt, aus welcher sich insbesondere ergibt, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid mit 19.02.2021 in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs, und der Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2021, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2021 abgewiesen wurde, mit 28.05.2021 in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 21.12.2020 wurde in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 4 VwGVG auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG der sogenannten Bescheidbeschwerde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2021 zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Der Lauf der Beschwerdefrist begann daher am 21.01.2021 und endete mit Ablauf des 18.02.2021.

Der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz ist mit dem 01.03.2021 datiert und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht und auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2021 bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.04.2021 zu bestätigen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur verspätet eingebrachten Beschwerde sowie dem rechtskräftig abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stehen fest. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Straffälligkeit verspätete Beschwerde Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2242610.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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