TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 I403 2243235-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
AVG §71
AVG §71 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §52
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1

Spruch


I403 2243235-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2021, Zl. XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.04.2021 abgewiesen wurde, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Ägyptens, stellte am 29.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 24.02.2021 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde am 03.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 14.04.2021 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2021 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); zugleich wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung am 29.04.2021 zugestellt. Gegen Spruchpunkt I. wurde am 27.05.2021 Beschwerde erhoben.

In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.05.2021 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bescheid vom 24.02.2021, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz abwies und eine Rückkehrentscheidung erließ, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 03.03.2021 zugestellt. Nachdem er nicht persönlich angetroffen wurde, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 03.03.2021 vermerkt. Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser mit 31.03.2021 in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Am 26.03.2021 fand ein Gespräch des Beschwerdeführers mit einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH statt; zugleich wurde der BBU GmbH eine Vollmacht erteilt. Die Rechtsberaterin der BBU GmbH erkundigte sich per E-Mail beim zuständigen Referenten der belangten Behörde nach dem Datum der Zustellung und wurde über die Zustellung am 03.03.2021 informiert. Versehentlich trug die Rechtsberaterin der BBU GmbH in der Datenbank der BBU GmbH das falsche Zustelldatum ein, indem sie im Kalender unabsichtlich auf den 4. anstelle des 3. klickte. Daraufhin wurde der 01.04.2021 als Ende der Rechtsmittelfrist berechnet und in der Datenbank vermerkt. Am 01.04.2021 wurde der Fehler von der Geschäftsstellenleitung bemerkt.

1.3. Eine Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag wurde der belangten Behörde am 14.04.2021 übermittelt. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass die Rechtsberaterin bereits langjährige Erfahrung habe und sehr sorgfältig handle und es sich bei der falschen Eintragung in den Kalender um einen minderen Grad des Versehens handle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen des für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts basieren auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

2.2. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 24.02.2021 dem Beschwerdeführer am 03.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich durch die im Akt befindliche Verständigung über die Hinterlegung. Es ist von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz auszugehen. Auch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.04.2021 wurde von einer Zustellung am 03.03.2021 ausgegangen.

2.3. Die Feststellung, dass der Bescheid am 31.03.2021 in Rechtskraft erwuchs, gründet sich auf den vorliegenden Behördenakt bzw. auf den durch die Zustellung am 03.03.2021 ausgelösten Fristenlauf und den Umstand, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen keine Beschwerde erhoben wurde.

2.4. Dass der Beschwerdeführer das Fristende zur Einbringung eines Rechtsmittels versäumt hat sowie die Umstände, die dazu geführt haben, ergeben sich aus der Zustellung und seiner Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag vom 14.04.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 71 AVG lautet:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1.         die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.         die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Ein minderer Grad des Versehens hindert somit die Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).

Im Wiedereinsetzungsantrag vom 14.04.2021 und in der Beschwerde vom 27.05.2021 wurde argumentiert, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung aufgrund eines „minderen Grad des Versehens“ versäumt worden sei. Die betroffene Rechtsberaterin habe ein hohes Arbeitspensum an dem betreffenden Tag zu erledigen gehabt, zeichne sich aber durch langjährige Erfahrung und einen „hohen Sorgfaltsmaßstab“ aus. Sie habe in ihrer fünfjährigen Tätigkeit noch keine verspätete Beschwerdeeinbringung verschuldet und handle es sich um einen Unachtsamkeitsfehler und lediglich um einen geringen Grad des Versehens.

Nach Erteilung der Vollmacht am 26.03.2021 war die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH nicht nur Rechtsberatungsorganisation nach § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), sondern auch bevollmächtigter Vertreter. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Das Handeln der Rechtsberaterin, welche ein falsches Zustelldatum in die Datenbank eingetragen hatte, ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. jeweils VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN) und ein strengerer Maßstab anzulegen ist.

Auch wenn das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach die verantwortliche Rechtsberaterin am betreffenden Tag ein hohes Arbeitspensum zu erledigen gehabt habe und sich durch langjährige Erfahrung und einen „hohen Sorgfaltsmaßstab“ auszeichne, vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird, kann in der falschen Eintragung des Zustelldatums kein minderer Grad des Versehens angesehen werden, zumal es sich um eine rechtskundige Person handelte, der die Bedeutung dieses Datums und des damit verbundenen Fristenlaufs bewusst war, was sich ja bereits aus dem Umstand ergibt, dass sie das Zustelldatum von der belangten Behörde umgehend nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in Erfahrung brachte. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht (VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008). Es wäre daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumutbar und notwendig gewesen, sich zu vergewissern und zu überprüfen, dass das richtige Datum „angeklickt“ und so ein korrekter Fristenlauf berechnet wurde.

So stellte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem ein administrativer Mitarbeiter der Beratungsstelle versehentlich von einer falschen Frist zur Erhebung einer Revision ausgegangen war, klar, dass es dem verantwortlichen Rechtsberater selbst anzulasten sei, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte auch gehört, die korrekte Berechnung der Fristen sicherzustellen und zu überwachen (VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139; vgl. dazu auch die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung zu den berufsmäßigen Parteienvertretern; etwa VwGH 17.1.2019, Ra 2018/18/0482; mwN).

Selbst wenn man die verantwortliche Rechtsberaterin mit einer Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes bzw. einer „administrativen Mitarbeiterin“ gleichsetzen wollte, wäre daraus nichts gewonnen: Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA VG anzuwenden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Wenn keine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgt, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. erneut VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). Aus dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH nach Beratungsgesprächen den Tag der Zustellung eines Bescheides der belangten Behörde in die Datenbank eingeben, wodurch automatisch das Ende der Rechtsmittelfrist berechnet wird. Es ist aus dem Antrag jedoch nicht ersichtlich, ob oder wie die richtige Eintragung der Zustellung des Bescheides in der Datenbank kontrolliert wird, um einen allfälligen Fehler, wie er im vorliegenden Fall unterlaufen ist, aufdecken zu können. In einem Fall, in dem einem Revisionswerber das ihn betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von seiner Vertreterin, ebenfalls einer Rechtsberatungsorganisation, nicht weitergeleitet worden war, weshalb er nicht fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen konnte, wies der Verwaltungsgerichtshof kürzlich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: Einem administrativen Mitarbeiter der Rechtsberatungsorganisation war ein Versehen passiert, indem er das Erkenntnis nach seinem Eingang in der Datenbank anderen Klienten zugeordnet und diesen das betreffende Erkenntnis übermittelt hatte. Mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems bei der Vertreterin des Wiedereinsetzungswerbers ging der VwGH von einem nicht minderen Grad des Versehens aus (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Daher wäre, selbst wenn man die Rechtsberaterin als „Kanzleikraft“ bzw. „administrative Mitarbeiterin“ der BBU GmbH ansehen würde, mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems bei der BBU GmbH nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden keinerlei Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen dargelegt.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl zB VwGH vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, mwN). Soweit im Antrag auf die Erfahrung, den Sorgfaltsmaßstab und das hohe Arbeitspensum der Rechtsberaterin verwiesen wurde, vermag dies nicht darzutun, warum es sich bei der Eintragung eines falschen Zustelldatums – und damit der zentralen Aufgabe in Bezug auf die Berechnung der Beschwerdefrist – um einen minderen Grad des Versehens handeln sollte. Der Umstand alleine, dass es sich um einen von der Rechtsberaterin noch nie begangenen Fehler handle, mag aufzeigen, dass sie generell sehr sorgfältig arbeitet, doch zeigt dies in Zusammenschau mit ihrer langjährigen Erfahrung gerade auf, dass sie im gegenständlichen Fall „die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (…) in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen“ hat (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).

Die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der belangten Behörde inhaltlich beizupflichten und war der Beschwerde somit der Erfolg zu versagen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

In der Beschwerde wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung der Rechtsberaterin und der Geschäftsstellenleiterin als Zeuginnen zum Beweis, dass die Rechtsberaterin „bisher stets sehr gewissenhaft und zuverlässig gearbeitet hat und es sich bei der Eintragung der Frist trotz des hohen Sorgfaltsmaßstabes lediglich um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat“. Wie bereits dargelegt wurde, zweifelt das Gericht weder an der prinzipiellen Zuverlässigkeit der Rechtsberaterin noch an ihrer Erfahrung und auch nicht an dem Umstand, dass es sich bei der falschen Eintragung des Zustelldatums um einen Einzelfall handelte. Eine diesbezügliche Erörterung in einer Verhandlung erübrigt sich daher. Allerdings wird mit diesem Vorbringen kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargetan.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Asylverfahren Aufsicht Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Irrtum Kontrollsystem minderer Grad eines Versehens objektiver Maßstab Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit Rückkehrentscheidung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis Unachtsamkeit unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zustellung durch Hinterlegung Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2243235.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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