TE Bvwg Beschluss 2021/6/17 W178 2240650-1

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch


W178 2240650-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Drin Maria PARZER über den Antrag des Herrn XXXX , geb. XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VWGVG im Umfang der Befreiung von den Dolmetschgebühren, die in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2021 im Verfahren betreffend Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12 AuslBG anfallen, stattgegeben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Abs.2: Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Abs. 3: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]

Der Beschwerdeführer, StA Taiwan, hat gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 05.03.2021 betreffend Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12 AuslBG für eine Beschäftigung bei der Fa. XXXX Austria GmbH Beschwerde erhoben.

Am 23.06.2021 wird eine mündliche Verhandlung im BVwG stattfinden, der Bf wird einvernommen werden.

Der Bf hat ersucht, aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse einen Dolmetsch bei seiner Einvernahme heranzuziehen und gleichzeitig beantragt, im Wege der Verfahrenshilfe ihn von den Gebühren des Dolmetsches zu befreien.

Der Beschwerdeführer hat Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse und seine Ausgaben für die Wohnung beigebracht.

Der Bf verfügt über ein mtl. Einkommen des Bf (Notstandshilfe) in der Höhe von € 1.036,50, er hat Miete von € 370,- monatlich zu bezahlen.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Die Prozessführung ist weder aussichtslos noch mutwillig.

Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Dolmetschgebühren und der Reisekosten zu bewilligen.

Es wird gewährt:

?        die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren für den Dolmetscher/ die Dolmetscherin bei der Verhandlung am 23.06.2021

?        die Kosten für die Anreise zur mündlichen Verhandlung

Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, weil die Entscheidung aufgrund der schriftlichen Unterlagen ergehen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.


Schlagworte

Dolmetschgebühren Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2240650.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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