TE Bvwg Beschluss 2021/6/18 W247 2181316-1

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Veröffentlicht am 18.06.2021
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Entscheidungsdatum

18.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
GebAG §4 Abs1

Spruch


W247 2181316-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. XXXX , im Hinblick auf die Einvernahme der Fr. XXXX , XXXX , als Zeugin am 12.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht beschlossen:

A)

Die unmittelbare Vernehmung der Fr. XXXX am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien war zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes nicht unbedingt erforderlich.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Fr. XXXX wurde im genannten Verfahren nicht als Zeugin geladen, aber vom Beschwerdeführer zur Verhandlung am 12.03.2021 stellig gemacht.

In der laufenden Verhandlung am 12.03.2021 wurde die Zeugin einvernommen, wäre die Einvernahme der Zeugin zuvor beantragt worden, wäre diese über Videokonferenz von einem ihrem Wohnsitz nahen Bezirksgericht einvernommen worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

Zwar konnte auf die Einvernahme der Zeugin zur Gewinnung eines Gesamteindrucks nicht verzichtet werden, wäre deren Einvernahme aber beim Gericht im Vorhinein beantragt worden, wäre sie nicht unmittelbar zum Bundesverwaltungsgericht, sondern zu einem Bezirksgericht in der Nähe ihres Wohnortes geladen worden.

Daher war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin Fr. XXXX am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes nicht unbedingt erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Vernehmung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2181316.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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