TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/14 95/19/1563

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, dieser vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1995, Zl. 100.946/3-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 7. April 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. August 1994, Zl. MA 62-9/2048188-2E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Sie begründete dies damit, daß die Berufung dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG nicht entspreche.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer eine an die Behörde erster Instanz gerichtete Berufung, datiert mit 30. August 1994, erhoben, die folgenden Wortlaut hat:

"Betrifft: Aufenthaltsbewilligung von Herrn C

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 17.8.1994 mit GZ. Nr. 100.946/2-III/11/94 und ersuche Sie, sich mit meiner Dienststelle in Verbindung zu setzen.

Bitte wenden Sie sich an Frau ..., unter nachfolgender Telefonnummer und Anschrift: ..."

Abgesehen davon, daß der Berufung das Aktenzeichen des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen ist (das angeführte bezieht sich offenbar auf einen Akt der belangten Behörde), erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, daß ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG nicht vorliegt, als frei von Rechtsirrtum.

Zwar ist bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab anzulegen, doch muß die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 510, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Mit dem Hinweis, die belangte Behörde möge sich mit der "Dienststelle" des Beschwerdeführers (Berufungswerbers) in Verbindung setzen, wird dem dargelegten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen.

Aus den angeführten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191563.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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