Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
304 2206172-1/13E
G304 2206174-1/15E
G304 2206209-1/16E
G304 2206185-1/15E
G304 2206208-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch: BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 16.08.2018, Zlen. XXXX , XXXX XXXX , XXXX , XXXX , betreffend Anträge auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei am 25.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 25.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G304.2206208.1.00Im RIS seit
14.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021