TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/14 95/19/1417

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1995, Zl. 303.046/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn der Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Die belangte Behörde ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von S 9.321,-- ausgegangen. Dem stehe gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien ein Bedarf in der Höhe von S 13.140,-- (offenbar monatlich) für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gegenüber. "Angesichts dieser Differenz" könne "eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden".

Abgesehen davon, daß die belangte Behörde nicht näher ausgeführt hat, aus welchen Gründen sie eine allfällige Unterhaltspflicht des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegenüber der gemeinsamen ehelichen Tochter (diese verfügt ebenso wie der Ehemann der Beschwerdeführerin über die österreichische Staatsbürgerschaft) nicht berücksichtigt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als unschlüssig. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 68/1994, ergäbe sich nämlich - ohne Berücksichtigung des Mietaufwandes - für den Hauptunterstützten und zwei Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe ein Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes von (insgesamt) S 7.514,--, für den Hauptunterstützten und zwei Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ein solcher von S 9.428,-- und für den Alleinunterstützten mit zwei Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe der Betrag von S 9.546,--. Nicht ersichtlich ist, wie die belangte Behörde zu dem von ihr angenommenen Richtsatz gelangt, sodaß die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann.

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Stempelgebührenersatz nur S 240,-- für die Beschwerde in zweifacher Ausfertigung und (einmal) S 30,-- für die Ablichtung des Bescheides zugesprochen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191417.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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