TE Bvwg Beschluss 2021/7/28 W266 2224134-1

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs1

Spruch


W266 2224134-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel, vom 08.03.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2019, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 4.2.2019 bis 31.3.2019, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 8.3.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 4.2.2019 bis 31.3.2019 verloren habe, da er sich auf eine Stelle als Thekenkraft bei einem näher genannten Dienstgeber nicht beworben habe. Seine dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2019 ab.

Diese wurde nach vorangegangenem Zustellversuch am 17.6.2019 ab 18.6.2019 bei der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten.

Mit am 9.7.2019 persönlich beim AMS abgegebenen Schreiben beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages führte er aus, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 25.6.2019 zugestellt worden sei und der Vorlageantrag somit fristgerecht gestellt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat gegen den Bescheid des AMS vom 8.3.2019 Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2019 abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.6.2019 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 17.6.2019 ab 18.6.2019 bei der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten und eine entsprechende Benachrichtigung an der Abgabestelle hinterlassen.

Mit Schreiben vom 9.7.2019, welches der BF am selben Tag persönlich beim AMS abgab, hat der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich sein Vorlageantrag dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen 14 Tagen eingeräumt.

Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zustellversuch, zur Hinterlegung und zur Benachrichtigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2019 gründen auf dem im Akt einliegenden Rückschein und hat der BF auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.

Die Feststellungen zum Vorlageantrag ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des BF vom 9.7.2019 und dem Eingangsstempel des AMS, der den 9.7.2019 ausweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zurückweisung desVorlageantrages:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Daraus folgt:

Gegenständlich ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2019 am 18.6. 2019 erfolgt, da mit diesem Tag die Frist zur Abholung begann. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher am 2.7.2019 und ist der Vorlageantrag vom 9.7.2019 somit verspätet.

ZU B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet vgl. VwGH vom 18.05.2021, Ra 2020/08/0196.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2224134.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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