Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
AlVG §10 Abs3Spruch
W262 2239187-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch EMBACHER NEUGSCHWENDTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.10.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2021, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG im Zeitraum 02.09.2020 bis 13.10.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht für die Dauer von 11 Tagen gewährt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2239187.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021