RS Vwgh 1953/6/18 0624/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1953
beobachten
merken

Index

Dienstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht Übergangsrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

GÜG §16
GÜG §4
OFG §6 Z3
VwGG §13 Z3 implizit

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
V A vom 6. Juni 1953, Z 3/3-Pr./1953, VwSlg A /1953 (zu 624/52), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 49;

Rechtssatz

§ 6 Z 3 OFG gibt einem Beamten, der bereits einen Dienstposten eines Dienstzweiges innehat, keinen Anspruch auf Ernennung auf einen höheren Dienstposten.Paragraph 6, Ziffer 3, OFG gibt einem Beamten, der bereits einen Dienstposten eines Dienstzweiges innehat, keinen Anspruch auf Ernennung auf einen höheren Dienstposten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952000624.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten