Index
DienstrechtNorm
AVG §69 Abs2Beachte
Rechtssatz
Bei Behandlung von Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Antragstellung nicht innerhalb der im § 69 Abs 2 AVG festgesetzten Fristen erfolgt ist.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001469.X01Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022