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GewerberechtNorm
VStG §39 Abs3Rechtssatz
Der Erlag eines Geldbetrages nach § 39 Abs 3 VStG 1950 dient der Sicherung des Verfalles und kommt diesem Betrag die gleiche Funktion zu wie der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen.Der Erlag eines Geldbetrages nach Paragraph 39, Absatz 3, VStG 1950 dient der Sicherung des Verfalles und kommt diesem Betrag die gleiche Funktion zu wie der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952000010.X04Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025