RS Vwgh 1955/1/25 0010/52

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Veröffentlicht am 25.01.1955
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Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
II vom 20.9.1954, Zl. 3/11-Pr/1954 (zu Zl 10/52), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 69;

Rechtssatz

Der nach § 39 Abs 3 VStG erlegte Geldbetrag kann im Straferkenntnis für verfallen erklärt werden, wenn die mit Verfall bedrohte Sache im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses bei dem Täter nicht vorhanden ist.Der nach Paragraph 39, Absatz 3, VStG erlegte Geldbetrag kann im Straferkenntnis für verfallen erklärt werden, wenn die mit Verfall bedrohte Sache im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses bei dem Täter nicht vorhanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1952000010.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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