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GewerberechtNorm
VStG §39 Abs3Beachte
Rechtssatz
Der nach § 39 Abs 3 VStG erlegte Geldbetrag kann im Straferkenntnis für verfallen erklärt werden, wenn die mit Verfall bedrohte Sache im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses bei dem Täter nicht vorhanden ist.Der nach Paragraph 39, Absatz 3, VStG erlegte Geldbetrag kann im Straferkenntnis für verfallen erklärt werden, wenn die mit Verfall bedrohte Sache im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses bei dem Täter nicht vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952000010.X02Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025