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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine von der Verwaltungsbehörde zu Protokoll genommene Berufung ist keine rechtswirksame Berufung im Sinne des § 63 Abs 5 AVG. Durch eine Niederschrift ist keineswegs die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung ersetzt. Es handelt sich um keine "Schrift" der Partei, auch wenn sie gemäß § 14 Abs 3 AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach § 14 Abs 1 AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten. Eine von der Verwaltungsbehörde zu Protokoll genommene Berufung ist keine rechtswirksame Berufung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, AVG. Durch eine Niederschrift ist keineswegs die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung ersetzt. Es handelt sich um keine "Schrift" der Partei, auch wenn sie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach Paragraph 14, Absatz eins, AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten.
Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002540.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025