RS Vwgh 1956/1/24 1232/53

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Veröffentlicht am 24.01.1956
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Index

AVG, Wohnungswesen
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §23 Abs1
BAO §103 Abs1 implizit

Rechtssatz

Eine Ersatzzustellung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn das Schriftstück der Person, an die es gerichtet ist, überhaupt als Schriftenempfänger zugestellt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953001232.X02

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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