RS Vwgh 1956/4/26 1039/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1956
beobachten
merken

Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1
VStG §44 Abs1 Z3
VStG §44a Z1
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1292/54

Rechtssatz

Als Verwaltungsübertretung kann gem § 1 VStG nur eine Tat, dh eine Handlung oder Unterlassung bestraft werden. Jede Handlung oder Unterlassung muß in der Verwaltungsvorschrift durch ein Tatbild umschrieben sein. Die Bestimmung des § 7 Abs 1 (der inzwischen bereits außer Kraft betretenen) StraßenPolO, BGBl 59/1947, wonach jedermann verpflichtet ist, die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden, umschreibt kein als Delikt erfaßbares Tatbild, sie charakterisiert vielmehr das einem Tatbild entsprechende Verhalten als fahrlässig, wenn die entsprechende Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden unterlassen wurde. Denn fahrlässig handelt, wer unter Vernachlässigung der gebotenen und ihm zuzumutenden Vorsicht das Tatbild einer strafbaren Handlung rechtswidrig verwirklicht (vgl Rittler, Lehrbuch, S 212). Wollte man aber aus der Überschrift der § 7 ableiten, als Tatbild habe das Verhalten im Straßenverkehr schlechthin zu gelten, dann wäre überhaupt jedes schuldhafte Verhalten strafbar, was aber dem § 1 VStG widersprechen würde.Als Verwaltungsübertretung kann gem Paragraph eins, VStG nur eine Tat, dh eine Handlung oder Unterlassung bestraft werden. Jede Handlung oder Unterlassung muß in der Verwaltungsvorschrift durch ein Tatbild umschrieben sein. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, (der inzwischen bereits außer Kraft betretenen) StraßenPolO, Bundesgesetzblatt 59 aus 1947,, wonach jedermann verpflichtet ist, die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden, umschreibt kein als Delikt erfaßbares Tatbild, sie charakterisiert vielmehr das einem Tatbild entsprechende Verhalten als fahrlässig, wenn die entsprechende Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden unterlassen wurde. Denn fahrlässig handelt, wer unter Vernachlässigung der gebotenen und ihm zuzumutenden Vorsicht das Tatbild einer strafbaren Handlung rechtswidrig verwirklicht vergleiche Rittler, Lehrbuch, S 212). Wollte man aber aus der Überschrift der Paragraph 7, ableiten, als Tatbild habe das Verhalten im Straßenverkehr schlechthin zu gelten, dann wäre überhaupt jedes schuldhafte Verhalten strafbar, was aber dem Paragraph eins, VStG widersprechen würde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954001039.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten