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VwGGNorm
PornG 1950 §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
Einer Person, die gemäß § 10 Abs 1 des Bundesgesetzes v. 31.3.1950, BGBl 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat, steht gegen die abweisliche Erledigung eines von ihr gestellten Antrages auf Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001306.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022