RS Vwgh 1956/7/13 1306/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1956
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/06 Pornographie

Norm

PornG 1950 §10 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
I vom 2.7.1956, Zl. 3/4-Pr/1956 (zu Zl. 1306/55), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 82;

Rechtssatz

Einer Person, die gemäß § 10 Abs 1 des Bundesgesetzes v. 31.3.1950, BGBl 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat, steht gegen die abweisliche Erledigung eines von ihr gestellten Antrages auf Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001306.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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